Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_819/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Non-compliance and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_819/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal matter concerning personality rights where the complainant challenged a decision made by the cantonal court regarding a prior ruling that included a prohibition on making defamatory comments about the respondent and awarded damages. The cantonal court had rejected the complainant's appeal on the grounds of failure to meet procedural financial requirements, specifically not providing a required advance payment, resulting in the dismissal of the appeal. The complainant then brought the matter before the Federal Tribunal, seeking to contest this decision, but failed to properly substantiate the claims against the lower court's ruling as required by law. Consequently, the Federal Tribunal did not accept the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 101Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Non-compliance and Lack of Substantiation: The cantonal court had rejected the complainant's appeal on the grounds of failure to meet procedural financial requirements, specifically not providing a required advance payment, resulting in the dismissal of the appeal. The complainant then brought the matter before the Federal Tribunal, seeking to contest this decision, but failed to properly substantiate the claims against the lower court's ruling as required by law. Consequently, the Federal Tribunal did not accept the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensrechte Parteianhörung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit formelle Nichtigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds/reasoning as required by this provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied based on this provision due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant because they lost the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_819/2013

Urteil vom 1. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. September 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. September 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Kreisgerichts A.________ (unter Strafandrohung ergangenes Verbot an den Beschwerdeführer von die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin verletzenden Äusserungen gegenüber dieser oder Dritten, Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 1'500.-- an die Beschwerdegegnerin) nicht eingetreten ist,

in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht im Urteil vom 23. September 2013 erwog, nach Abweisung des (als Folge der ersten Vorschussaufforderung gestellten) Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege habe dieser dem Kantonsgericht den Verlust eines festen Wohnsitzes und bekannten Aufenthaltsortes mitgeteilt und sich gegen die Zustellung eingeschriebener Sendungen an eine deutsche Zustelladresse verwahrt, mit Publikation im kantonalen Amtsblatt (Art. 141ZPO) sei der Beschwerdeführer sodann (unter Androhung des Nichteintretens) zur Vorschusszahlung innerhalb einer Nachfrist aufgefordert worden, wegen Nichtleistens des Vorschusses auch innert dieser Frist sei androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101Abs. 3 ZPO),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, Zahlungsunfähigkeit zu behaupten, die Beschwerdegegnerin als Betrügerin zu bezeichnen und pauschal auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen zu verweisen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. September 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann