Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Estate Division Payment and Denies Indigence Relief
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a dispute regarding the release of a deposited amount of CHF 140,271.40, which was tied to an inheritance division. The complainant appealed against a prior ruling from the Cantonal Court that denied their appeal regarding the release of the funds to the opposing party and rejected their request for legal assistance. The Cantonal Court cited the complainant's failure to substantiate their claims and to initiate necessary proceedings within the set timeframe, ruling that the request for appeal was inadmissible. The complainant's subsequent appeal to the Federal Tribunal was deemed insufficiently reasoned and seen as abusive, leading to a decision not to entertain the appeal and to impose court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Estate Division Payment and Denies Indigence Relief: The complainant appealed against a prior ruling from the Cantonal Court that denied their appeal regarding the release of the funds to the opposing party and rejected their request for legal assistance. The Cantonal Court cited the complainant's failure to substantiate their claims and to initiate necessary proceedings within the set timeframe, ruling that the request for appeal was inadmissible. The complainant's subsequent appeal to the Federal Tribunal was deemed insufficiently reasoned and seen as abusive, leading to a decision not to entertain the appeal and to impose court costs on the complainant.
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KI-generiertThe appeal was dismissed on the grounds that it lacked sufficient reasoning and was abusive, as explicitly stated in the dispositive orders.
Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_819/2012
Urteil vom 8. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Boner,
2. Z.________ AG,
vertreten durch Proceed Collection Services GmbH,
Beschwerdegegener.
Gegenstand
Hinterlegung (Forderung aus Erbteilung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. August 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. August 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Anordnung der Auszahlung eines bei der Gerichtskasse A.________ hinterlegten Betrags von Fr. 140'271.40 (Forderung aus Erbteilung) an die Beschwerdegegnerin Nr. 2 nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf das haltlose und unzulässige Gesuch der Beschwerdeführerin um Ablehnung von mehreren Oberrichtern sei nicht einzutreten, die Beschwerdeführerin sei durch die Parteibezeichnung der Beschwerdegegnerin Nr. 2 nicht beschwert, weshalb kein Grund zur Abänderung bestehe, mit der Begründung der erstinstanzlichen Verfügung setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb auf die Berufung mangels Begründung nicht einzutreten sei, im Übrigen wäre sie abzuweisen gewesen, weil der hinterlegte Betrag zu Recht freigegeben worden sei, nachdem die Beschwerdeführerin trotz Fristansetzung den Prätendentenstreit nicht eingeleitet habe, schliesslich könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann