Appeal Dismissed for Lack of Procedural Substantiation in Debt Enforcement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision made by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy, which had rejected his complaint regarding attachment connections in three debt enforcement proceedings. The individual sought to contest the authority's ruling from November 16, 2010, but was deemed to have filed a complaint without sufficient justification or adherence to legal requirements. Additionally, he was accused of using the judicial process to delay enforcement maliciously. The court found the attempt to appeal unsubstantiated and declined to grant legal aid, assigning court costs to the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 110 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Procedural Substantiation in Debt Enforcement Case: The individual sought to contest the authority's ruling from November 16, 2010, but was deemed to have filed a complaint without sufficient justification or adherence to legal requirements. Additionally, he was accused of using the judicial process to delay enforcement maliciously. The court found the attempt to appeal unsubstantiated and declined to grant legal aid, assigning court costs to the individual.
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KI-generiertThe appeal was not adjudicated upon application of this provision because the procedure was deemed abusive.
The appeal was not adjudicated upon application of this provision due to insufficient substantiation on the merits.
The request for free legal aid was denied based on this provision because the appeal was deemed hopeless.
Costs were imposed on the unsuccessful appellant based on this general rule for costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_819/2010
Urteil vom 24. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Pfändungsanschluss,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. November 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. November 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Pfändungsanschlüsse in drei Betreibungen abgewiesen hat und auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Gegenstandslosigkeit (zufolge Unentgeltlichkeit gemäss Art. 20a SchKG ) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Pfändungsvollzug sei auf den 7. Oktober 2010 datiert, die 30-tägige Anschlussfrist nach Art. 110 SchKG habe bis zum 8. November 2010 gelaufen, die Pfändungsanschlüsse vom 19. Oktober 2010 seien daher nicht zu beanstanden, zumal die Rechtsöffnungsurteile bezüglich der Betreibungsforderungen allesamt in Rechtskraft erwachsen seien, demgegenüber sei die Pfändung in einer vierten Betreibung bereits vollzogen worden, weshalb bezüglich dieser Betreibung ein Anschlussbegehren (im Gegensatz zu den drei anderen Betreibungen) keinen Sinn machen würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 16. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann