Creditor's Appeal on Rejection of Summons Request Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal proceeding concerning an appeal against a circular decision by a cantonal court, which had dismissed a request for enforcement of a monetary claim. The appellant contested the lower court's decision on grounds of alleged procedural and legal errors. However, the federal court noted that the appeal failed to adequately address the key reasoning of the lower court's ruling, particularly regarding specifics of the contested monetary claim. Consequently, the federal court determined that it could not entertain the appeal due to insufficient justification provided by the appellant, resulting in a penalty for court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Creditor's Appeal on Rejection of Summons Request Dismissed for Insufficient Substantiation: The appellant contested the lower court's decision on grounds of alleged procedural and legal errors. However, the federal court noted that the appeal failed to adequately address the key reasoning of the lower court's ruling, particularly regarding specifics of the contested monetary claim. Consequently, the federal court determined that it could not entertain the appeal due to insufficient justification provided by the appellant, resulting in a penalty for court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.
The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_819/2008/bnm
Urteil vom 18. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Oeschger,
Gegenstand
Rechtsöffnung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2008 des Zürcher Obergerichts, das eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Rechtsöffnungsgesuchs über Fr. 1'320'572.55 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich erwog, in seiner mehrfachen Begründung habe der erstinstanzliche Richter u.a. erwogen, die Beschwerdeführerin lege die Zusammensetzung ihrer Betreibungsforderung nicht im Einzelnen dar, diese Begründung fechte die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde nicht an mit der Folge, dass diese wegen Nichtanfechtung einer von mehreren Begründungen abzuweisen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 29. Oktober 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann