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5A_818/2025 KI-generiert

Denial of Legal Aid for Unsubstantiated Child Support Modification Appeal

Geschäftsnummer 5A_818/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Denial of Legal Aid for Unsubstantiated Child Support Modification Appeal The petitioner sought legal aid for an appeal aiming to modify child support obligations, but the initial court denied the request due to the apparent lack of merit in the modification claim, as the petitioner failed to provide evidence—despite a court order—of an alleged support obligation for an additional child, and merely asserting that the current expense level was unmanageable did not constitute grounds for modification. The Cantonal Court subsequently dismissed the petitioner's initial appeal for lack of adequate substantiation, and the Federal Supreme Court upheld the dismissal because the petitioner's subsequent appeal sought a recalculation of child support amounts, which was beyond the scope of challenging the denial of legal aid, and failed to demonstrate how the Cantonal Court's *non-suit* decision was legally flawed or based on arbitrary fact-finding; the court noted that past errors in the original support order are not grounds for modification and that the underlying modification claim was clearly without prospect given the petitioner's failure to submit supporting documents.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Legal Aid for Unsubstantiated Child Support Modification Appeal: The Cantonal Court subsequently dismissed the petitioner's initial appeal for lack of adequate substantiation, and the Federal Supreme Court upheld the dismissal because the petitioner's subsequent appeal sought a recalculation of child support amounts, which was beyond the scope of challenging the denial of legal aid, and failed to demonstrate how the Cantonal Court's *non-suit* decision was legally flawed or based on arbitrary fact-finding; the court noted that past errors in the original support order are not grounds for modification and that the underlying modification claim was clearly without prospect given the petitioner's failure to submit supporting documents.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesbelange) Abänderung von Kindesunterhalt unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft zivilrechtliche Revision Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied by the President to decide on the appeal under the simplified procedure because the appeal was evidently insufficiently founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_818/2025

Urteil vom 1. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesbelange),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. September 2025 (FE.2025.11-EZE2).

Sachverhalt:

Am 10. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer für seine gleichentags eingereichte Abänderungsklage ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Mit Entscheid vom 18. August 2025 wies das Kreisgericht St. Gallen das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Abänderungsklage ab; der Beschwerdeführer habe trotz gerichtlicher Aufforderung keine Beweise eingereicht, welche belegen würden, dass er für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig wäre, und die blosse Behauptung, die "Höhe der festgelegten Kosten" sei für ihn untragbar, bilde keinen Abänderungsgrund.

Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit als "Einspruch" bezeichneter Beschwerde vom 22. September 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, es sei eine Neuberechnung des Kindesunterhaltes vorzunehmen und seine finanzielle Situation angemessen zu berücksichtigen.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und deshalb die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich auf die Frage beschränkt bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).

2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. des Nichteintretens auf die diesbezügliche Beschwerde, wenn er eine Neuberechnung des Kindesunterhalts verlangt, welche ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes steht.

Was diesen anbelangt, legt der Beschwerdeführer weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar noch zeigt er auf, inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides Recht verletzen sollen, wenn er sich auf die Aussage beschränkt, bei der Höhe der Unterhaltsfestsetzung sei sein Einkommen falsch festgestellt und seine Lebenssituation (Jobverlust, gesundheitliche Einschränkungen, zusätzliche finanzielle Verpflichtungen) sowie das zweite Kind nicht berücksichtigt worden, zumal angebliche seinerzeitige Fehler bei der Unterhaltsfestsetzung mit einem Rechtsmittel gegen den Unterhaltsentscheid zu rügen gewesen wären und sie keinen Abänderungsgrund bilden würden, weshalb es auch nicht gegen Recht verstossen kann, wenn für die Abänderungsklage keine unentgeltliche Rechtspflege erteilt wurde, umso weniger als diese auch angesichts der fehlenden Einreichung von Unterlagen als offenkundig aussichtslos zu bezeichnen war.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli