Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_818/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Late Filing Deadline for Attachment Notice Challenge

Geschäftsnummer 5A_818/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by an upper court concerning a notification of seizure. The complaint was submitted after the expiration of a legal deadline, which was determined based on the court's interpretation regarding the delivery of a registered letter. The upper court concluded that the applicant, being aware of the notification and having missed the postal retrieval period, had not submitted the complaint in time. Consequently, the central issue revolved around the timeliness and adequacy of the complaint regarding the upper court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Late Filing Deadline for Attachment Notice Challenge: The complaint was submitted after the expiration of a legal deadline, which was determined based on the court's interpretation regarding the delivery of a registered letter. The upper court concluded that the applicant, being aware of the notification and having missed the postal retrieval period, had not submitted the complaint in time. Consequently, the central issue revolved around the timeliness and adequacy of the complaint regarding the upper court's ruling.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung verspätete Eingabe Beschwerdelegitimation Zulassung der Zwangsvollstreckung verfassungsmässige Anforderung Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it lacked the necessary substantiation as required by law.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_818/2012

Urteil vom 8. November 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, unbekümmert um Postrückbehalte- und Postlagernd-Aufträge gelte ein nicht abgeholter Einschreibebrief, mit dem der Empfänger habe rechnen müssen, als am siebten Tag seit Eingang der Sendung beim Bestimmungspostamt zugestellt ( BGE 134 V 49 ), vorliegend habe die 10-tägige Rechtsmittelfrist ( Art. 18 Abs. 1 SchKG ) nach unbenutztem Ablauf der postalischen Abholfrist (Meldung zur Abholung am 13. September 2012) spätestens am 21. September 2012 zu laufen begonnen und am 1. Oktober 2012 (Montag) geendet, die gemäss Poststempel erst am 13. Oktober 2012 bei der Post aufgegebene Beschwerde an das Obergericht erweise sich damit ungeachtet des Postlagernd-Auftrags des Beschwerdeführers, der auf Grund seiner Beschwerde an die Vorinstanz mit der Zustellung deren Entscheids habe rechnen müssen, als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 23. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann