Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_818/2010 KI-generiert

Debt collection seizure execution: appeal inadmissible for lack of substantiated legal argument and abusive delay of enforcement.

Geschäftsnummer 5A_818/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. Civil Division) dismissed the appellant's appeal and rejected his request for free legal aid, ordering him to pay CHF 200 in court costs. The decision of the cantonal supervisory authority remains in force. The case involved a debtor's challenge to debt collection and bankruptcy proceedings, specifically the execution of a seizure (Pfändungsvollzug) and a property valuation, following a lower court ruling that rejected his complaint. The Supreme Court held that the appellant failed to provide a sufficiently substantiated legal or constitutional argument under Articles 72 ff., 42(2), and 106(2) of the Federal Supreme Court Act, as his submission did not address the lower court's reasoning and was deemed abusive, intended solely to delay the enforcement proceedings under Article 42(7). The appeal was thus inadmissible under Article 108(1)(b) and (c), and the request for free legal aid failed for lack of merit under Article 64(1).

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt collection seizure execution: appeal inadmissible for lack of substantiated legal argument and abusive delay of enforcement: Civil Division) dismissed the appellant's appeal and rejected his request for free legal aid, ordering him to pay CHF 200 in court costs. The decision of the cantonal supervisory authority remains in force. The case involved a debtor's challenge to debt collection and bankruptcy proceedings, specifically the execution of a seizure (Pfändungsvollzug) and a property valuation, following a lower court ruling that rejected his complaint. The Supreme Court held that the appellant failed to provide a sufficiently substantiated legal or constitutional argument under Articles 72 ff., 42(2), and 106(2) of the Federal Supreme Court Act, as his submission did not address the lower court's reasoning and was deemed abusive, intended solely to delay the enforcement proceedings under Article 42(7). The appeal was thus inadmissible under Article 108(1)(b) and (c), and the request for free legal aid failed for lack of merit under Article 64(1).

Schlagwörter

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Reihenfolge der Pfändung Aufsichtsbeschwerde unentgeltliche Rechtspflege Vollstreckungsentscheid Recht auf Existenzsicherung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Procedural basis for not entering the appeal due to insufficient reasoning and abuse of process.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Rejection of the legal aid request due to the appeal being hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposition of court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_818/2010

Urteil vom 24. November 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. November 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. November 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsverfügung abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, und auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Gegenstandslosigkeit (zufolge Unentgeltlichkeit gemäss Art. 20a SchKG ) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Beschwerdeführer bringe nichts Konkretes vor und belege auch nicht, was am Pfändungsvollzug mangelhaft sein soll, ebenso wenig substantiiert sei die Rüge der angeblich unkorrekten Liegenschaftsschätzung, im Übrigen wären nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit Gesuch um Revision der Einkommenspfändung geltend zu machen, schliesslich habe beim Beschwerdeführer (mangels genügendem Einkommen) gar keine Lohnpfändung vorgenommen werden können, weshalb er kein aktuelles praktisches Interesse an seinen Rügen zur Existenzminimumsberechnung habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 15. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann