Confirmation of Bankruptcy Opening After Failed Moratorium Extension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertConfirmation of Bankruptcy Opening After Failed Moratorium Extension The case concerns the judicial confirmation of the bankruptcy of a company in liquidation, which had previously been granted several extensions of a provisional and then definitive moratorium, after the final extension request failed to meet a court-mandated deadline for a CHF 1 million payment. Following the final meeting, the administrator requested either a further extension conditioned on the payment, or, failing that, the opening of bankruptcy proceedings, which was triggered after the payment was demonstrably not made by the deadline. The Federal Supreme Court confirmed the initial court's decision to open bankruptcy proceedings, ruling that the appeal was inadmissible because the appellants failed to provide adequate substantive legal grounds or a sufficient legal claim, instead offering only an unallowable appellate critique of the facts and the receiver's conduct, and crucially failing to contest the finding that the receiver, and not the appellants, exclusively held the statutory right to request a further moratorium extension (Art. 295b para. 1 SchKG), meaning the non-fulfillment of the conditional request effectively resulted in the mandatory opening of bankruptcy.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 295b Abs. 1 SchKG; Confirmation of Bankruptcy Opening After Failed Moratorium Extension: Following the final meeting, the administrator requested either a further extension conditioned on the payment, or, failing that, the opening of bankruptcy proceedings, which was triggered after the payment was demonstrably not made by the deadline. The Federal Supreme Court confirmed the initial court's decision to open bankruptcy proceedings, ruling that the appeal was inadmissible because the appellants failed to provide adequate substantive legal grounds or a sufficient legal claim, instead offering only an unallowable appellate critique of the facts and the receiver's conduct, and crucially failing to contest the finding that the receiver, and not the appellants, exclusively held the statutory right to request a further moratorium extension (Art. 295b para. 1 SchKG), meaning the non-fulfillment of the conditional request effectively resulted in the mandatory opening of bankruptcy.
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KI-generiertThe appeal was rejected because it was obviously not sufficiently reasoned, leading to a decision through the simplified procedure.
The costs of the proceedings are imposed on the appellants.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_817/2024
Urteil vom 6. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG in Liquidation,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, Paradiesweg 2 / Haus Eden, 9410 Heiden,
C.________.
Gegenstand
Nachlassstundung, Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. Oktober 2024 (ERZ 24 52).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 26. Mai 2023 gewährte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden der Beschwerdeführerin 1 auf Gesuch des Beschwerdeführers 2 hin die provisorische Nachlassstundung für vier Monate. Mit Entscheid vom 26. September 2023 bewilligte es die definitive Nachlassstundung für sechs Monate und verlängerte diese mit Entscheid vom 20. März 2024 bis zum 26. September 2024.
An der Verhandlung vom 2. September 2024 stellte der Sachwalter den Antrag auf Verlängerung unter der Bedingung, dass bis zum 16. September 2024 der Nachweis für eine Zahlung von Fr. 1 Mio. beim Gericht eingehe; für den anderen Fall beantragte er die Konkurseröffnung. Nachdem die Zahlung nicht geleistet worden war, eröffnete das Kantonsgericht mit Entscheid vom 27. September 2024 für die Beschwerdeführerin 1 den Konkurs. Diesen bestätigte das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 21. Oktober 2024.
Mit als "staatsrechtlicher Eingabe" bezeichneter Eingabe vom 29. November 2024 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, die Beschwerde zu schützen.
Erwägungen:
1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (
Art. 72 Abs. 2 lit. a,
Art. 74 Abs. 2 lit. d,
Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG
).
2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (
Art. 105 Abs. 1 BGG
). Diesbezüglich können nur Verfassungsrügen erhoben werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (
Art. 97 Abs. 1 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (
BGE 142 III 364
E. 2.4;
149 III 81
E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4).
Sodann ist in der Beschwerde ein Rechtsbegehren in der Sache zu stellen (
Art. 42 Abs. 1 BGG
).
3. Die Beschwerde scheitert bereits an einem hinreichenden Rechtsbegehren, sodann aber auch an einer hinreichenden Begründung. Die Beschwerdeführer schildern ihre Sicht der Dinge, indem sie den Sachwalter und dessen Verhalten bzw. Handlungen kritisieren und vorbringen, ein Gläubiger wäre für den Fall der Genehmigung eines Nachlassvertrages gewillt gewesen, eine hohe Summe einzubringen. Abgesehen davon, dass dies nicht Beschwerdethema ist, werden die Ausführungen von der Sache her in appellatorischer und damit ohnehin unzulässiger Weise vorgetragen. In rechtlicher Hinsicht erfolgt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit der Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach die Beschwerdeführer nicht zum Stellen eines Verlängerungsantrages legitimiert sind, sondern die Berechtigung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von
Art. 295b Abs. 1 SchKG
beim Sachwalter liegt und wonach ein fehlender Antrag auf Verlängerung die gleichen Wirkungen wie der Widerruf der Nachlassstundung hat und der Konkurs zu eröffnen ist (
BGE 150 III 137
E. 3), was vorliegend der Fall war, nachdem die Bedingung für die Verlängerung nicht eingetreten und andernfalls die Konkurseröffnung verlangt worden war.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
5. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, der C.________ und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli