Forced Institutional Placement Appeal Dismissed Due to Insufficient Legal Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Cantonal Court of Graubünden regarding the compulsory hospitalization of a woman, A.________, on September 16, 2022. A.________ had been repeatedly hospitalized in the past and was placed under care again due to a medical order. Her appeal against the decision of the Cantonal Court, which confirmed her placement on September 27, 2022, focused on disputing the accuracy of medical diagnoses and the alleged use of outdated information. The Cantonal Court's decision was based on a report diagnosing her with paranoid schizophrenia and a clinical report diagnosing a schizoaffective disorder. A.________ claimed that medications were prescribed arbitrarily without consulting her, which she found objectionable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 434 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Forced Institutional Placement Appeal Dismissed Due to Insufficient Legal Challenge: A.________ had been repeatedly hospitalized in the past and was placed under care again due to a medical order. Her appeal against the decision of the Cantonal Court, which confirmed her placement on September 27, 2022, focused on disputing the accuracy of medical diagnoses and the alleged use of outdated information. The Cantonal Court's decision was based on a report diagnosing her with paranoid schizophrenia and a clinical report diagnosing a schizoaffective disorder. A.________ claimed that medications were prescribed arbitrarily without consulting her, which she found objectionable.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive to justify not entering on the merits of the appeal due to insufficient substantiation, decided under the simplified procedure.
Cited in the dispositive to waive the collection of court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_817/2022
Urteil vom 25. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 27. September 2022 (ZK1 22 151).
Sachverhalt:
Am 16. September 2022 wurde A.________, welche in der Vergangenheit immer wieder hospitalisiert werden musste, mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 27. September 2022 ab. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Im angefochtenen Entscheid werden der Schwächezustand sowie das selbst- und fremdgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht konkret auseinander, sondern sie hält in allgemeiner Weise fest, die Fehldiagnosen seien für sie unhaltbar und es würden immer nur alte Daten übernommen, weshalb sie eine genauere Analyse ihres Krankheitsfalles wünsche. Indes stützte sich das Kantonsgericht auf das am 22. September 2022 erstattete Gutachten, in welchem eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde, sowie auf den Bericht der Klinik U.________, in welchem eine (gegenwärtig manische) schizoaffektive Störung festgestellt wurde, und es führte auch eine mündliche Verhandlung durch.
Wenn die Beschwerdeführerin sodann festhält, sie erhalte immer wieder willkürlich Medikamente, ohne dass ihre Meinung gefragt werde, beschlägt dies nicht den Anfechtungsgegenstand (fürsorgerische Unterbringung). Es sei jedoch festgehalten, dass eine eigentliche Zwangsmedikation - ob eine solche vorliegt, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen - von der Klinikleitung mit anfechtbarer Verfügung anzuordnen wäre (vgl. Art. 434 ZGB ).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Psychiatrischen Klinik U.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli