Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_817/2011 KI-generiert

Father's Appeal Against Revocation of Guardianship Approval for Minor Heir's Inheritance Division

Geschäftsnummer 5A_817/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a minor, who became an heir after his grandmother's death, and the subsequent legal proceedings regarding a partial inheritance agreement submitted by his legal guardian. The local guardianship authority approved this agreement, but the father of the minor contested its approval, arguing that it was not in the child's best interests. Following a series of appeals and decisions, the guardianship authority withdrew its approval, leading to the dismissal of the father's complaint by the district council. The father then turned to the higher court, seeking further review and the provision of legal aid, which was ultimately denied. The case centers on issues of guardianship and the management of the minor's inheritance rights.

Legislator-Regeste

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Art. 308 i.V.m, Art. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 419 Abs. 2 ZGB, Art. 90 BGG; Father's Appeal Against Revocation of Guardianship Approval for Minor Heir's Inheritance Division: The local guardianship authority approved this agreement, but the father of the minor contested its approval, arguing that it was not in the child's best interests. Following a series of appeals and decisions, the guardianship authority withdrew its approval, leading to the dismissal of the father's complaint by the district council. The father then turned to the higher court, seeking further review and the provision of legal aid, which was ultimately denied. The case centers on issues of guardianship and the management of the minor's inheritance rights.

Schlagwörter

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Partieller Erbteilungsvertrag Vormundschaftsbehörde Erbschaftsteilung Erbe verwaltungsrechtlicher Widerruf Teilentscheid Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to deny (abweisen) the request for legal aid due to lack of merit of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appeal was dismissed, thus mandating the appellant to pay court costs.

Art. 93 BGG

Although mentioned in the reasoning (E. 1) regarding admissibility checks for final decisions, it does not appear in the dispositive orders (1-4).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

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«…hen grundsätzlich zulässig ist (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; Urteile 5A_658/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 1.2 und 5A_817/2011 vom 23. Januar 2012 E. 1). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) einen Endentscheid (…»
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«…hen grundsätzlich zulässig ist (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; Urteile 5A_658/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 1.2 und 5A_817/2011 vom 23. Januar 2012 E. 1), zumal das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz einen Endentscheid gefällt und die…»
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5A_658/2012 (2012-12-19)
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«…steht und gegen den die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_817/2011 vom 23. Januar 2012 E. 1), zumal das Obergericht als letzte kantonale Instanz einen Endentscheid gefällt und der Beschw…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_817/2011

Urteil vom 23. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Schwander.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________.

Gegenstand

Partieller Erbteilungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A. Y.________ (geb. 1997) ist der gemeinsame Sohn von X.________ sowie der wenige Monate nach der Geburt verstorbenen Z.________. Mit Entscheid vom 18. September 2002 wurde für Y.________ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB errichtet. Dem Beistand wurde die Verwaltung des Kindesvermögens übertragen, einschliesslich der Erträge, sofern diese nicht dem Vater zur Verfügung zu stellen seien.

Am 23. November 2003 starb die Grossmutter von Y.________, W.________. Y.________ ist einer der Erben.

Am 1. November 2007 reichte der Beistand von Y.________ der Vormundschaftsbehörde A.________ einen partiellen Erbteilungsvertrag ein und ersuchte um Zustimmung. Die Vormundschaftsbehörde genehmigte den Vertrag mit Beschluss vom 4. Mai 2009.

Gegen diesen Beschluss erhob X.________ am 22. Mai 2009 Beschwerde an den Bezirksrat Bülach und beantragte, der vom Beistand vorgelegte Vertrag sei nicht zu genehmigen und die fällige Erbteilung sei "einer die Interessen des Erbberechtigten [...] wahrenden [...] Lösung zuzuführen". Nachdem der Bezirksrat die Vormundschaftsbehörde zur Vernehmlassung aufgefordert hatte, zog diese ihren Beschluss am 19. April 2010 in Wiedererwägung und hob ihn auf. Sie begründete dies damit, dass die Mitwirkung an der Erbteilung ohnehin nicht dem - nur mit Verwaltungshandlungen betrauten - Beistand obliege, sondern dem sorgerechtsberechtigten Vater; als Folge davon gebe es auch nichts zu genehmigen.

Am 10. Mai 2011 beanstandete X.________ beim Bezirksrat, dass seine Beschwerde immer noch nicht behandelt worden sei. Daraufhin stellte der Bezirksrat X.________ einen vom 6. Mai 2010 datierenden Beschluss zu, wonach der Bezirksrat das Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf den Nichteintretensbeschluss der Vormundschaftsbehörde vom 19. April 2010 abschreibe.

B. Gegen diesen Bezirksratsbeschluss gelangte X.________ am 26. September 2011 mit Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses sowie die Rückweisung der Sache an den Bezirksrat Bülach zur materiellen Behandlung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Obergericht nahm den Rekurs als Berufung (im Sinne von Art. 308 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO /CH) entgegen und wies diese mit Urteil vom 13. Oktober 2011 ab, soweit es darauf eintrat (Urteilsdispositivziffer 1). Gleichzeitig wies es die Verwaltungsbehörden an, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Interessen von Y.________ bei der Erbteilung im Nachlass von W.________ nicht verletzt werden (Urteilsdispositivziffer 2).

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 23. November 2011 gelangt X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht . Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung zur materiellen Prüfung an den Bezirksrat Bülach, eventualiter an die Vorinstanz, wobei ihm vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei und die bis jetzt mit dem Fall befassten Gerichtspersonen zufolge Befangenheit in den Ausstand zu treten haben.

Des weiteren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch einen patentierten Anwalt für das Verfahren vor Bundesgericht.

Mitunterzeichnet hat die Beschwerdeschrift V.________, U.________ Consulting, welcher sich als "Bevollmächtigter für die Anhebung der Beschwerde" sowie "für die Einreichung des Gesuchs" (um unentgeltliche Rechtspflege) bezeichnet, selber aber über kein Rechtsanwaltspatent verfügt.

Mit Verfügung vom 28. November 2011 wies die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Mit Blick auf weitere prozessualen Anträge des Beschwerdeführers machte sie diesen darauf aufmerksam, dass die Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen (und damit nicht erstreckbaren) Frist nicht mehr ergänzt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) und die Akten jederzeit - nach gehöriger Voranmeldung bei der Kanzlei - beim Bundesgericht eingesehen werden können.

Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesgericht.

Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1. Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen unter anderem Entscheide über die Entmündigung und die Errichtung einer Beirat- oder Beistandschaft (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG). Dasselbe gilt für Entscheide, die im Rahmen einer bereits angeordneten vormundschaftlichen Massnahme ergehen (Urteil 5A_193/2009 vom 24. April 2009 E. 1.1). Die Beschwerde, die eine Zustimmung bzw. Nichtzustimmung der Vormundschaftsbehörde (gemäss Art. 419 Abs. 2 ZGB ) zu einem partiellen Erbteilungsvertrag zum Gegenstand hat, ist demnach grundsätzlich zulässig, zumal das Obergericht als letzte kantonale Instanz einen Endentscheid gefällt hat ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder nicht, kann offen bleiben, da die Streitwertgrenze ohnehin überschritten wäre. Für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt vorliegend kein Raum ( Art. 113 BGG ).

2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist ein Urteil, in welchem (soweit darauf einzutreten war) eine Berufung abgewiesen wurde, die sich gegen einen Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 6. Mai 2010 richtete (s. oben Sachverhalt B), in welchem das vom Beschwerdeführer initiierte Beschwerdeverfahren abgeschrieben wurde, und zwar weil die Vormundschaftsbehörde A.________ im Zuge einer Wiedererwägung auf ihren Genehmigungsentscheid zurückkam und auf das Ersuchen um Genehmigung des partiellen Erbteilungsvertrags - mangels Genehmigungsbedürftigkeit - nicht eintrat (s. oben Sachverhalt A).

Im erwähnten Beschwerdeverfahren an den Bezirksrat hatte der Beschwerdeführer beantragt, der vom Beistand eingereichte partielle Erbteilungsvertrag sei nicht zu genehmigen und die Erbteilung "einer die Interessen der Erbberechtigten [...] wahrenden [...] Lösung zuzuführen".

Konsequenz des Nichteintretensentscheids der Vormundschaftsbehörde A.________ war, dass - wie vom Beschwerdeführer beantragt - auch keine Genehmigung erfolgte. Den daraus resultierenden Abschreibungsbeschluss des Bezirksrates bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, indem es einerseits die dagegen erhobene Berufung (soweit darauf einzutreten war) abwies (Urteilsdispositivziffer 1), andererseits die Verwaltungsbehörden anwies, "durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Interessen von Y.________ bei der Erbteilung im Nachlass von W.________ nicht verletzt werden" (Urteilsdispositivziffer 2).

Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer aufzeigen müssen, inwiefern noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Dazu macht der Beschwerdeführer indes keinerlei Ausführungen und ein Rechtsschutzinteresse ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3.

3.1 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer eine öffentliche Urteilsberatung im Sinne von Art. 58 i.V.m. 59 BGG. Einem Beschwerdeführer kommt kein Anspruch auf eine öffentliche Urteilsberatung zu. Im Übrigen erfolgt eine öffentliche Urteilsberatung nur auf Anordnung der Abteilungspräsidentin, auf Antrag eines Richters oder wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt; ist, wie vorliegend, keine dieser Voraussetzungen erfüllt, wird auf dem Weg der Aktenzirkulation entschieden ( Art. 58 BGG ).

3.2 In Zivil- und Strafsachen sind vor Bundesgericht nur Anwälte zur Vertretung zugelassen, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten ( Art. 40 Abs. 1 BGG ).

Der Vertreter des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzung nicht, wie ihm bereits mit Urteil 5A_677/2008 vom 16. Oktober 2008 erläutert wurde. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift allerdings ebenfalls unterzeichnet hat, kann diese vorliegend noch einmal als vom Beschwerdeführer selbst stammend entgegengenommen werden.

3.3 Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ist ausgeschlossen ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), zumal auch kein Fall von Art. 43 BGG vorliegt. Die Eingabe vom 29. Dezember 2011 des Beschwerdeführers bleibt daher unbeachtlich.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, konnte der Beschwerde von Beginn weg kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das Gesuch entsprechend abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer verlangt, dass im Falle der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege der entsprechende Entscheid vorgängig, also vor dem Endurteil zu erlassen sei. Ein solcher Anspruch steht dem Beschwerdeführer nicht zu (BERNARD CORBOZ, in: Commentaire der la LTF, 2009, N. 67 zu Art. 64 BGG ), und es wurde ihm im Übrigen bereits mit Verfügung vom 28. November 2011 mitgeteilt, dass über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst später entschieden werde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Schwander