Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_817/2010 KI-generiert

Inadmissible and Untimely Appeal of Bankruptcy Order

Geschäftsnummer 5A_817/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that filed a complaint against a decision by the appellate court that opened its bankruptcy proceedings. The complaint was made to the Swiss Federal Tribunal, but the initial submission was through email, which was deemed invalid as it did not follow the required legal procedures. A subsequent postal submission by the company was also considered late, arriving after the established deadline for appeals. As a result, the tribunal decided not to consider the complaint, and the company was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissible and Untimely Appeal of Bankruptcy Order: The complaint was made to the Swiss Federal Tribunal, but the initial submission was through email, which was deemed invalid as it did not follow the required legal procedures. A subsequent postal submission by the company was also considered late, arriving after the established deadline for appeals. As a result, the tribunal decided not to consider the complaint, and the company was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Konkursverfahren verspätete Einreichung nachträglicher Rechtsvorschlag Versäumung der gesetzlichen Frist verspätete Kündigung verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits due to non-compliance with procedural requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_817/2010

Urteil vom 30. November 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Entscheid vom 11. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Entscheid vom 11. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer), das (wie bereits die erste Instanz, deren Entscheid jedoch beim Bundesgericht nicht mitangefochten werden kann: Art. 75 Abs. 1 BGG ) über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Montag, den xxx den Konkurs eröffnet hat,

in Erwägung,

dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur ( Art. 42 Abs. 4 BGG ) erhoben werden können,

dass deshalb die von der Beschwerdeführerin per E-Mail eingereichte erste Beschwerdeeingabe unzulässig ist,

dass zwar die Beschwerdeführerin eine zweite Beschwerdeeingabe per Post eingereicht hat,

dass sich diese jedoch als verspätet erweist,

dass nämlich der angefochtene Entscheid vom 11. Oktober 2010 des Obergerichts (wegen Nichtabholens bei der Post) als der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2010 (letzter Tag der postalischen Abholfrist) zugestellt gilt,

dass die per Post eingereichte zweite Beschwerdeeingabe erst am 26. November 2010 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) bei der Schweizerischen Post eingetroffen ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, dem Konkursamt Oberland, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern und dem Grundbuchamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann