Appeal Against Debt Attachment Announcement Dismissed for Insufficient Legal Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Against Debt Attachment Announcement Dismissed for Insufficient Legal Reasoning The case concerns an appeal against a cantonal court decision (Supervisory Authority for Debt Collection and Bankruptcy Matters) that upheld a debt enforcement office's announcement of attachment (Pfändungsankündigung). The appellant failed to sufficiently address the extensive reasoning of the lower court, which had dealt with issues like late submissions, inadmissible motions, the proper venue of the debt collection office, and the lack of standing in disciplinary proceedings against the office. Consequently, the Federal Supreme Court found that the appeal lacked the required succinct legal reasoning to demonstrate how the lower court decision violated the law, leading to inadmissibility and dismissal in a simplified procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Debt Attachment Announcement Dismissed for Insufficient Legal Reasoning: The appellant failed to sufficiently address the extensive reasoning of the lower court, which had dealt with issues like late submissions, inadmissible motions, the proper venue of the debt collection office, and the lack of standing in disciplinary proceedings against the office. Consequently, the Federal Supreme Court found that the appeal lacked the required succinct legal reasoning to demonstrate how the lower court decision violated the law, leading to inadmissibility and dismissal in a simplified procedure.
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KI-generiertUsed to decide not to enter on the merits of the appeal due to insufficient reasoning (simplified procedure).
Used to order the appellant to bear the court costs.
Used to dismiss the appellant's request for reimbursement of party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_816/2025
Urteil vom 26. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 5. September 2025 (ABS 25 331).
Erwägungen:
1. Mit Pfändungsankündigung vom 29. Juli 2025 kündigte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, dem Beschwerdeführer in der Pfändungsgruppe Nr. xxx (Betreibungen Nrn. yyy und zzz) die Pfändung an.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Weitere Eingaben folgten. Mit Entscheid vom 5. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen das Betreibungsamt verzichtete es.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 22. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 24. September 2025 hat er um Auskünfte und Zustellung von Kopien ersucht. Das Bundesgericht hat ihm am 25. September 2025 geantwortet. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Er kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden, wobei bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3. Der Beschwerdeführer stellt stichwortartig den Sachverhalt und die Rechtslage aus seiner Sicht dar und zählt Bundesgerichtsurteile und angeblich verletzte Normen auf. Damit setzt er sich nicht in genügender Weise mit den eingehenden obergerichtlichen Erwägungen auseinander (verspätete Eingaben; unzulässige Anträge; örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts bzw. Aufenthaltsort des Beschwerdeführers; keine Parteistellung im Disziplinarverfahren etc.).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er verlangt eine Parteientschädigung, was ausser Betracht fällt (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg