Petitioner's Appeal Regarding Legal Aid for Real Estate Actions Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a district court's denial of their request for legal aid, linked to proceedings for the correction of a land registry due to a property dispute. The higher court upheld the lower court's decision, stating that the individual lacked the necessary standing to pursue the case, while also concluding that the claims had no merit. Consequently, the individual's appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible as it did not sufficiently challenge the previous court's findings and failed to meet the legal requirements for a well-founded dispute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Petitioner's Appeal Regarding Legal Aid for Real Estate Actions Dismissed for Insufficient Substantiation: The higher court upheld the lower court's decision, stating that the individual lacked the necessary standing to pursue the case, while also concluding that the claims had no merit. Consequently, the individual's appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible as it did not sufficiently challenge the previous court's findings and failed to meet the legal requirements for a well-founded dispute.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
Used to deny the request for legal aid because the appeal appears hopeless.
Used to impose court costs on the appellant as the losing party.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_815/2016
Urteil vom 1. November 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht U.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Grundbuchberichtigung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. September 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid ZR.2016.34 vom 7. September 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung (durch das Bezirksgericht U.________) seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Offizialanwalt für seine Klagen (Grundbuchberichtigung, Rückübertragung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, zu Recht habe die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert, der beklagten Bank B.________ fehle es an der Passivlegitimation, weil sie nicht Eigentümerin der streitigen Parzellen sei, sodann fehle es dem Beschwerdeführer an der Aktivlegitimation, weil dieser nicht in seinen dinglichen Rechten verletzt sei, im Übrigen beruhe die angefochtene Eigentumsübertragung auf einer rechtskräftigen Enteignung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 7. September 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 7. September 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann