Father's Appeal of Debt Collection Summons Dismissed for Lack of Standing and Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint lodged by a father against an invitation to debt collection sent to his adult son by the debt collection office. The father challenged the decision of the Zurich High Court, which upheld a previous ruling that dismissed his appeal due to lack of legal standing, indicating that he was neither directly affected nor harmed by the invitation directed at his son. The father's objections to the lower court's decision and subsequent proceedings included requests that were not properly part of the original case, leading the court to find his appeal inadmissible and ultimately impose court costs on him.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Father's Appeal of Debt Collection Summons Dismissed for Lack of Standing and Procedural Deficiencies: The father challenged the decision of the Zurich High Court, which upheld a previous ruling that dismissed his appeal due to lack of legal standing, indicating that he was neither directly affected nor harmed by the invitation directed at his son. The father's objections to the lower court's decision and subsequent proceedings included requests that were not properly part of the original case, leading the court to find his appeal inadmissible and ultimately impose court costs on him.
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KI-generiertApplied to dismiss the appeal due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_815/2012
Urteil vom 7. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Vorladung zur Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine im Hinblick auf eine Pfändung ergangene Vorladung des Betreibungsamtes A.________ an den volljährigen Sohn des Beschwerdeführers) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zu Recht sei die untere Aufsichtsbehörde mangels Legitimation auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer als Vater des betriebenen volljährigen Sohnes durch die Vorladung an diesen weder betroffen noch beschwert sei und daher auch kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe, im Übrigen sei im Rahmen des vom Sohn eingeleiteten Beschwerdeverfahrens bereits die Nichtigkeit der Fortsetzung der Betreibung (wegen Nichtbeseitigung des Rechtsvorschlages) festgestellt worden, die Beschwerde des Beschwerdeführers erweise sich somit als unbegründet,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde und die Vorladung des Betreibungsamtes mitanficht,
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer Anträge stellt, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, was namentlich für die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 12. September 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann