Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_815/2010 KI-generiert

Debtor's Attempt to Stay Property Reassessment Denied on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_815/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who requested a re-evaluation of their property due to financial difficulties. Subsequently, they sought a postponement of this evaluation citing health issues as the reason. The local court denied this request, insisting on access to the property for assessment. The individual then appealed to a higher court, asking for the previous decision to be overturned and for legal protection until the health issues were resolved. However, both the local and higher courts argued that the request for legal protection was misdirected and that the individual was capable of managing their affairs, ultimately leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 96 BGG, Art. 95 BGG; Debtor's Attempt to Stay Property Reassessment Denied on Procedural Grounds: Subsequently, they sought a postponement of this evaluation citing health issues as the reason. The local court denied this request, insisting on access to the property for assessment. The individual then appealed to a higher court, asking for the previous decision to be overturned and for legal protection until the health issues were resolved. However, both the local and higher courts argued that the request for legal protection was misdirected and that the individual was capable of managing their affairs, ultimately leading to the rejection of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsstillstand (Neuschätzung) Konkursaufschub Betreibungsforderung Schätzungsverfahren Erschliessung des Grundstücks Prozessvoraussetzung medizinische Neubeurteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in combination with Art. 45 Abs. 1 BGG to confirm the timeliness of the appeal.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding stricter substantiation requirements when fundamental rights are invoked.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited regarding the requirement for the appeal to be motivated.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement to briefly explain how the contested decision violates the law.

Art. 45 Abs. 1 BGG

Cited in combination with Art. 100 Abs. 2 lit. a to confirm the timeliness of the appeal.

Art. 64 BGG

Implicitly applied through the ruling in Order point 3 (request for free legal aid deemed pointless) after considering the costs exemption in point 2.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in Order point 2 to decide that no court fees shall be levied due to the circumstances of the case.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal in civil matters against decisions of the supervisory authority in debt collection matters.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal in civil matters against decisions of the supervisory authority in debt collection matters.

Art. 95 BGG

Cited as one of the potential grounds for appeal in civil matters, although the decision ultimately results in non-admission based on insufficient substantiation.

Art. 96 BGG

Cited as one of the potential grounds for appeal in civil matters, although the decision ultimately results in non-admission based on insufficient substantiation.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited regarding the possibility to challenge factual findings, relevant to the analysis of the appellant's claims, which eventually leads to non-admission.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to state why exceeding the initial request for relief would be inadmissible, indirectly supporting the dismissal of the appeal on the grounds of inadmissibility.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

PS200125 (2020-06-24) · zh
Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Insufficient Substance Regarding Eviction and Stay of Proceedings
«…ufsichtsbehörden zu stellen ist (vgl. bereits OGer ZH PS200102, E. 2.6; BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017, E. 3.4.2 und 5A_815/2010 vom 27. Januar 2011, E. 3.1). Im Übrigen ist der Antrag, soweit er neu ist (vgl. act. 7 mit act. 1), nicht zulässig. Au…»
5A_837/2016 (2017-03-06)
Seizure Upheld Despite Procedural Defects in Debt Enforcement
«…ediglich über eine nach Art. 17 SchKG gegen den entsprechenden Entscheid erhobene Beschwerde zu urteilen (vgl. Urteil 5A_815/2010 vom 27. Januar 2011 E. 3.1; BAUER, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 20…»
5A_861/2016 (2017-01-27)
Appeal Against Stay of Debt Enforcement Proceedings Pending Capacity Determination
«…nräumung einer derartigen Schonfrist fällt in die sachliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes ( Art. 61 SchKG ; Urteil 5A_815/2010 vom 27. Januar 2011 E. 3.2; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 61; FOËX/JEANDIN, in: Pours…»
5A_53/2012 (2012-02-01)
Foreclosure Stay Denied Due to Debtor's Capacity to Litigate Despite Illness
«…reits bei ihrem früheren Gesuch um Rechtsstillstand im Zusammenhang mit der Neuschätzung der Liegenschaft (siehe Urteil 5A_815/2010 vom 27. Januar 2011) verweist die Beschwerdeführerin auch vorliegend wiederum auf ihren angeblichen Tumor, den sie mit…»
5A_638/2011 (2011-10-21)
Debtor's Appeal Challenging Debt and Superprovisional Injunction Dismissed on Grounds of Non-Appealability
«…erfahren auf Grundpfandverwertung nahm seinen mit zahlreichen Rechtsmittelverfahren gespickten Lauf (s. z.B. das Urteil 5A_815/2010 vom 27. Januar 2011). Schliesslich konnte das fragliche Grundstück amtlich geschätzt werden, und ein Begehren um Neusch…»
5A_338/2011 (2011-07-07)
Property Valuation Dispute in Real Estate Foreclosure
«…2010 abgewiesen wurde, verbunden mit der Aufforderung, dem Gutachter Zugang zur Liegenschaft zu gewähren (Verfahren Nr. 5A_815/2010). Mit Entscheid vom 27. Januar 2011 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Am 1. März 20…»
5A_25/2011 (2011-04-18)
Debtor's Appeal Against Property Foreclosure Auction Dismissed Due to Untimely Challenges and Cured Procedural Defects
«…tzt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG an das Betreibungsamt zu überweisen oder das Gesuch selber zu behandeln hat (vgl. Urteil 5A_815/2010 vom 27. Januar 2011 E. 3.1, mit Hinw. auf Aufsichtsbefugnis, sowie GILLIÉRON, a.a.O., Bd. I, 1999, N. 16 zu Art. 61 Sc…»
PS200125 · zh
Spouse Challenges Refusal of Stay of Proceedings in Property Eviction Following Paulian Action
«…ufsichtsbehörden zu stellen ist (vgl. bereits OGer ZH PS200102, E. 2.6; BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017, E. 3.4.2 und 5A_815/2010 vom 27. Januar 2011, E. 3.1). Im Übrigen ist der Antrag, soweit er neu ist (vgl. act. 7 mit act. 1), nicht zulässig. Au…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_815/2010

Urteil vom 27. Januar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West.

Gegenstand

Rechtsstillstand (Neuschätzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 8. November 2010.

Sachverhalt:

A. X.________ ersuchte am 24. Juni 2010 um Neuschätzung ihrer Liegenschaft gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) . Das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen beauftragte am 30. Sep-tember 2010 Y.________ mit der Neuschätzung. Dieser versuchte in der Folge vergebens, mit X.________ zwecks Besichtigung einen Termin zu vereinbaren.

B. Am 4. November 2010 stellte X.________ beim Obergericht ein Gesuch um Aufschub der Neuschätzung ihrer Wohnung und Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG bis und mit 9. Januar 2011 wegen einer Tumorerkrankung. Am 7. November 2010 bat sie um Aufschub und Rechtsstillstand bis Anfang Februar 2011. Am 8. November 2010 wies das Obergericht das Gesuch um Rechtsstillstand ab und verpflichtete X.________, dem Sachverständigen Zugang zu den zu schätzenden Örtlichkeiten zu gewähren, unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens um Neuschätzung vom Protokoll.

C. Am 22. November 2010 (Postaufgabe) hat X.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt einerseits die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und andererseits,"es sei der Vorinstanz bis 2011 der Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG zu gewähren". Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung und mit separatem Gesuch vom 6. Dezember 2010 um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Betreibungsamt Oberland und das Obergericht haben Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragt. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2010 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unabhängig vom Streitwert zulässig ( Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Sie wurde fristgemäss erhoben (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich ( BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis).

Die Beschwerde ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Wird eine Verletzung des Willkürverbots - einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung ( BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) - geltend gemacht, muss im Einzelnen aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist unklar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie - wie mit ihrer Eingabe an das Obergericht vom 7. November 2010 - nach wie vor um Rechtsstillstand bis Anfang Februar 2011 ersucht. Begehren, die über das bisher Verlangte hinausgehen, wären ohnehin unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

3. Nach Art. 61 SchKG kann der Betreibungsbeamte einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Gegen einen Schuldner, welchem der Rechtsstillstand gewährt wurde, dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden ( Art. 56 SchKG ).

3.1 Gemäss Wortlaut von Art. 61 SchKG ist zur Beurteilung eines Gesuches um Rechtsstillstand der Betreibungsbeamte sachlich zuständig und nicht die Aufsichtsbehörde. Gegen den Entscheid des Betreibungsamtes kann Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geführt werden ( Art. 17 SchKG ). An dieser Verteilung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit ändert nichts, dass die Aufsichtsbehörde vorliegend mit einem Verfahren gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG befasst ist. Ein Rechtsstillstand wirkt nicht nur hinsichtlich der konkreten Betreibung, die Anlass zum entsprechenden Gesuch gegeben haben mag, sondern hinsichtlich aller Betreibungshandlungen während der Sperrzeit. Ob das Obergericht seinen Entscheid auf seine Aufsichtskompetenz gemäss Art. 13 Abs. 1 SchKG und damit auf die Befugnis, mit konkreten Weisungen in ein Verfahren einzugreifen, hätte abstützen können, mag offenbleiben. Zu bedenken gilt es immerhin, dass keine Anzeichen für ein gesetzwidriges oder unangemessenes Verhalten des zuständigen Betreibungsamts bei der in Frage stehenden Grundpfandverwertung vorliegen und insoweit kein Anlass für aufsichtsrechtliches Eingreifen bestand, dass sich die nicht anwaltlich vertretene Gesuchstellerin - wenn sie tatsächlich einen Rechtsstillstand erwirken wollte - offensichtlich in der Zuständigkeit geirrt hat und dass ein entsprechendes Vorgehen der Aufsichtsbehörde den Rechtsmittelweg um eine Instanz verkürzt, wenn sie das bei ihr eintreffende Gesuch nicht an das Betreibungsamt weiterleitet. Da sich die Beschwerde jedoch als unzulässig herausstellen wird, könnte das Bundesgericht selbst dann nicht eingreifen, wenn der obergerichtliche Entscheid infolge Unzuständigkeit nichtig sein sollte ( BGE 135 III 46 E. 4.2 S. 48 mit Hinweisen).

3.2 Dem Obergericht hätte allerdings ein anderer Weg zur Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin offen gestanden, welcher zudem ihren Intentionen näher kommen dürfte. Die Beschwerdeführerin verwendet zwar in ihren Eingaben vom 4. bzw. 7. November 2010 den Begriff des Rechtsstillstands und verweist auf Art. 61 SchKG . Dennoch sind sie aus den nachfolgenden Gründen eher als Gesuche um Sistierung des Schätzungsverfahrens denn als Gesuche um Rechtsstillstand zu interpretieren. Zunächst führen sie nicht nur den Begriff "Rechtsstillstand" im Titel, sondern sind zusätzlich mit "Gesuch um Aufschub der Neuschätzung meiner Wohnung" betitelt. In der Sache geht es ihr primär darum, während der zu Hause durchgeführten Therapie keine Besuche empfangen zu müssen. Dieses Ziel lässt sich mit einem Rechtsstillstand nicht erreichen. Betreibungshandlungen, die während eines Rechtsstillstandes nicht vorgenommen werden dürfen, sind Handlungen der Vollstreckungsbehörden, die auf die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens gerichtet sind, welches darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, und die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen ( BGE 115 III 6 E. 5 S. 10). Weder die Zustellung einer Schätzungsurkunde ( BGE 120 III 57 E. 2b S. 59) noch die Anordnung der Neuschätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG (Urteil 7B.19/2004 vom 1. April 2004 E. 2.3.2) stellen Betreibungshandlungen dar. Erst recht fällt die Besichtigung des zu verwertenden Objekts durch den Liegenschaftsschätzer nicht darunter. Ein Rechtsstillstand hätte der Beschwerdeführerin somit nichts genützt. Die Vorinstanz als mit dem Verfahren gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG befasste Behörde hätte ihre Eingaben somit als Sistierungsgesuch hinsichtlich der Neuschätzung deuten und behandeln können.

3.3 Das Obergericht hat die Angelegenheit einzig unter dem Aspekt des Rechtsstillstands geprüft und offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin an einer schweren Erkrankung leidet. Die eingereichten Arztzeugnisse würden belegen, dass sie in der Lage sei, ihre Interessen selber wahrzunehmen. Die Erkrankung wirke sich damit jedenfalls nicht so aus, dass ein Rechtsstillstand zu gewähren sei.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Teilnahme an der Schätzung bzw. jeglicher Besuch sei ihr unzumutbar, da sie für ihre Therapie, die sie zu Hause durchführe, auf Ruhe angewiesen sei. Die Bestellung eines Vertreters stelle keine Alternative dar, da sie bei der Besichtigung ihrer Wohnung ohnehin anwesend sein würde.

3.4 Die Vorinstanz hat zwar eine Literaturstelle angeführt, wonach sich eine Erkrankung dergestalt auswirken muss, dass der Schuldner nicht selbst handeln kann bzw. ihm die Bestellung eines Vertreters nicht möglich oder zuzumuten ist. Das Obergericht hat dann aber einzig darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen selber wahrnehmen könnte und ist nicht weiter auf die Frage der Vertretung eingegangen. Soweit die Beschwerdeführerin demnach kritisiert, dass ihr eine Vertretung nichts nützen würde, stossen ihre Vorbringen ins Leere. Darauf ist nicht einzugehen. Sie schildert im Übrigen ausführlich die Art ihrer Therapie. Die Sachverhaltsschilderungen sind weitgehend neu und damit grundsätzlich unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Ausserdem sind sie appellatorischer Natur und es wird mit ihnen nicht aufgezeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Auf die von der Vorinstanz als entscheidwesentlich erachteten Arztzeugnisse geht die Beschwerdeführerin nur am Rande ein. Es trifft zwar zu, dass sie darin teilweise als gerichtsverhandlungs- bzw. gerichtsunfähig bezeichnet wird. Sie legt jedoch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, wieso diese Qualifikation sie hindern soll, dem Schätzer Einlass in ihre Wohnung und zu allen Räumen zu gewähren. Andere Obliegenheiten kommen ihr im Zusammenhang mit seinem Besuch nicht zu. Den in allen Zeugnissen zu findenden und von der Vorinstanz aufgegriffenen Satz, dass sie in der Lage sei, ihre Interessen wahrzunehmen, deutet sie schliesslich so, dass sie ihre Therapie selber führen könne. Damit vermag sie aber nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verständnis der Vorinstanz fehlerhaft sein soll, welche den Satz auf ihre Fähigkeiten zur Handhabung rechtlicher Verfahren bezogen hat. Aufgrund des Kontexts des Satzes ist ihre Interpretation denn auch kaum zutreffend. Im Übrigen ist die Frage zwar für den Rechtsstillstand relevant, für die Zumutbarkeit eines Besuchs des Schätzers jedoch nicht. Ihre Beschwerde genügt somit insgesamt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.

4. Angesichts der Umstände ist im konkreten Fall auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg