Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_813/2023 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Debt Enforcement Review Dismissed

Geschäftsnummer 5A_813/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A couple filed a complaint against the Betreibungsamt Basel-Stadt at the lower supervisory authority, which declined to consider it due to insufficient request and reasoning. They subsequently appealed to the Appellationsgericht of the Canton Basel-Stadt, which also dismissed their appeal on similar grounds. The appellations court found no evidence of any legal violations, wrongful application of law, or incorrect fact-finding by the lower authority, as the couple had not adequately argued any such infractions before the lower authority. Despite being advised that the wife could not represent her husband in such matters before the Federal Tribunal, the couple filed another complaint, which was ultimately not entertained due to the lack of detailed legal reasoning or clear argumentation addressing the preceding court's findings. The complaint was deemed to contain references irrelevant to the core issue of debt enforcement and was insufficiently formulated, leading the Tribunal to reject it.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal of Debt Enforcement Review Dismissed: They subsequently appealed to the Appellationsgericht of the Canton Basel-Stadt, which also dismissed their appeal on similar grounds. The appellations court found no evidence of any legal violations, wrongful application of law, or incorrect fact-finding by the lower authority, as the couple had not adequately argued any such infractions before the lower authority. Despite being advised that the wife could not represent her husband in such matters before the Federal Tribunal, the couple filed another complaint, which was ultimately not entertained due to the lack of detailed legal reasoning or clear argumentation addressing the preceding court's findings. The complaint was deemed to contain references irrelevant to the core issue of debt enforcement and was insufficiently formulated, leading the Tribunal to reject it.

Schlagwörter

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Betreibungen Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Aufsichtsbeschwerde ungenügende Rechtsschrift Konkursbegehren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to a lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the first appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_813/2023

Urteil vom 6. November 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.B________,

2. C.B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Betreibungen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 18. Oktober 2023 (BEZ.2023.68).

Erwägungen:

1. Am 10. September 2023 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihren Ehemann (Beschwerdeführer 2) Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 28. September 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 3. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihren Ehemann am 26. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 1. November 2023 (Postaufgabe) und am 3. November 2023 hat sie die Beschwerde ergänzt.

2. Der Beschwerdeführerin 1 ist aus früheren Verfahren bekannt, dass sie ihren Ehemann vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht vertreten kann ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Dennoch setzt sie sich erneut darüber hinweg, dass ihr Ehemann die Eingabe an das Bundesgericht selber unterzeichnen müsste. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Aufforderung zur Behebung des Mangels ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) verzichtet werden.

3. Das Appellationsgericht hat sich einzig in den Erwägungen als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt bezeichnet ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ), im Rubrum und Dispositiv hingegen als Dreiergericht.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

5. Das Appellationsgericht hat zuerst erwogen, es fehle der Beschwerde ein Antrag in der Sache und eine genügende Begründung. Es hat jedoch offengelassen, ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde eingetreten werden könne, da sie ohnehin abzuweisen sei.

Das Appellationsgericht hat in der Folge erwogen, die untere Aufsichtsbehörde sei auf die Beschwerde mangels zulässigen Antrags und mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Das Appellationsgericht hat weiter erwogen, aus der Beschwerde gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführer vor der unteren Aufsichtsbehörde - entgegen ihrer Erwägungen - eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerungen durch das Betreibungsamt gerügt hätten. Sie vermöchten in keiner Weise aufzuzeigen, dass der Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhe.

6. Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführer geltend, entgegen dem angefochtenen Entscheid sei die Rechtsverzögerung belegt und die Rechtsverzögerungen belegten, dass erst nach Erhalt der geschuldeten Zahlungsleistungen eine Tilgung (Verrechnung) erfolgen könne. Die Beschwerdeführer setzen sich jedoch mit den Erwägungen des Appellationsgerichts nicht auseinander und sie zeigen nicht auf, inwiefern dieses gegen Recht verstossen haben soll. Ihre Ausführungen sind schwer verständlich und beziehen sich im Wesentlichen auf Zivilstands-, Sozialversicherungs- und Opferhilfeangelegenheiten ohne ersichtlichen Bezug zur vorliegenden Sache.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin 1 die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg