Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_813/2020 KI-generiert

Appeal Regarding Summary Return for Vexatious Submission Upheld.

Geschäftsnummer 5A_813/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Bernese Cantonal Court's decision to return their legal submissions unexamined, citing them as frivolous and abusive. Despite being notified via registered mail, the complainant failed to retrieve the documents, prompting the court to send additional notice via regular post. The appellant's main grievance centered around alleged procedural issues with the handling of their case, which involved various unspecified legal grievances and resistance to a prior enforcement action. The Federal Tribunal treated the complaint as an accusation of denial of justice, as no formal, appealable decision had been made by the Cantonal Court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 94 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Summary Return for Vexatious Submission Upheld: Despite being notified via registered mail, the complainant failed to retrieve the documents, prompting the court to send additional notice via regular post. The appellant's main grievance centered around alleged procedural issues with the handling of their case, which involved various unspecified legal grievances and resistance to a prior enforcement action. The Federal Tribunal treated the complaint as an accusation of denial of justice, as no formal, appealable decision had been made by the Cantonal Court.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsverweigerung Nachpfändung Verfahrensmissbrauch Beschwerdelegitimation mutwillige Prozessführung E-Justice Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal due to its obvious inadmissibility and vexatious nature.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed costs on the appellant due to the outcome of the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_813/2020

Urteil vom 7. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (ABS 20 1).

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 2. September 2020 (Verfahren ABS 20 1) teilte das Obergericht des Kantons Bern dem Beschwerdeführer mit, sein Schreiben vom 30. August 2020 samt Beilagen erhalten zu haben. Gemäss Art. 45 des (bernischen) Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG, BSG 155.21) und in analoger Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO würden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt. Das Obergericht gehe deshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein und retourniere sie ihm samt Beilagen. Das Obergericht versandte dieses Schreiben mit eingeschriebener Post. Der Beschwerdeführer holte die ihm zur Abholung gemeldete Sendung nicht ab. Mit per A-Post versandtem Schreiben vom 18. September 2020 machte das Obergericht den Beschwerdeführer auf die unterlassene Abholung aufmerksam und schickte ihm seine Eingabe samt Beilagen nochmals zurück.

Am 28. September 2020 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Ein anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 94 BGG ).

3. Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, weshalb das Obergericht aufgrund der Eingabe vom 30. August 2020 ein Rechtsmittelverfahren hätte eröffnen müssen. Einzig dies kann Thema der Rechtsverweigerungsbeschwerde sein. Zu diesem Punkt äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht ansatzweise. Seine Ausführungen zur angeblichen Verlängerung der Abholfrist gehen am Verfahrensthema vorbei. Statt auf das Verfahrensthema einzugehen, scheint er sich gegen eine Pfändung zu wehren, wobei er einmal mehr wahllos angeblich verletzte Normen aufzählt, in schwer verständlicher und weitschweifiger Weise seine Sicht der Dinge schildert und unzulässige, über den Verfahrensgegenstand hinausgehende Anträge stellt. Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen den Entscheid ABS 19 164. Diesen Entscheid hat er bereits einmal vor Bundesgericht angefochten (Urteil 5A_456/2019 vom 13. Juni 2019). Er kann ihn nicht nochmals anfechten.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg