Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_813/2018 KI-generiert

Appeal Against Involuntary Commitment Dismissed for Insufficient Legal Submission

Geschäftsnummer 5A_813/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who had previously undergone multiple involuntary hospitalizations for mental health issues. Following a recent hospitalization on July 30, 2018, a request was made to extend their stay, which led to a decision by the local authorities to continue the patient's involuntary placement in a psychiatric facility. This decision was reaffirmed and specified by a higher court, which mandated ongoing evaluations and reports regarding the patient’s condition and potential release. The individual subsequently filed a complaint to a higher court against this decision, leading to further legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 i.V.m; Appeal Against Involuntary Commitment Dismissed for Insufficient Legal Submission: Following a recent hospitalization on July 30, 2018, a request was made to extend their stay, which led to a decision by the local authorities to continue the patient's involuntary placement in a psychiatric facility. This decision was reaffirmed and specified by a higher court, which mandated ongoing evaluations and reports regarding the patient’s condition and potential release. The individual subsequently filed a complaint to a higher court against this decision, leading to further legal proceedings.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Wiedererwägung des Asylgesuchs Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids medizinische Gründe fürsorgerische Unterbringung beschränkte Handlungsfähigkeit Haftverlängerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied for the decision not to enter the merits of the appeal in the simplified procedure because the appeal was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to reject the levying of court costs in consideration of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_813/2018

Urteil vom 2. Oktober 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. September 2018 (KES.2018.52).

Sachverhalt:

A.________ musste schon mehrere Male fürsorgerisch untergebracht werden. Am 7. Juli 2015 wurde für sie eine Begleitbeistandschaft und am 1. Dezember 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet.

Am 30. Juli 2018 wurde sie mit ärztlicher Einweisung erneut fürsorgerisch untergebracht. Am 30. August 2018 beantragte die Klinik U.________ die Verlängerung. Nach Anhörung und Einholung eines Gutachtens verfügte die KESB Münchwilen am 6. September 2018 die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik U.________, A1 (Akutstation), verbunden mit der Weisung an die Klinik, eine interne Verlegung auf die Stationen A2 oder A3 zu prüfen und sofern möglich vorzunehmen. Ferner hielt sie fest, dass die nächste behördliche Überprüfung in sechs Monaten ab der ärztlichen Einweisung erfolge und 30 Tage vor Ablauf ein ausführlicher Bericht der Klinik einzureichen sei, soweit bis dahin nicht bereits die Entlassung erfolgt sei.

Mit Entscheid vom 19. September 2018 ergänzte das Obergericht des Kantons Thurgau den angefochtenen Entscheid dahingehend, dass die behördliche Unterbringung für maximal vier Monate seit der ärztlichen Unterbringung weitergeführt und 30 Tage vor Ablauf ein ausführlicher Arztbericht mit Antrag einzureichen ist, sofern die Entlassung bis dahin noch nicht erfolgt sein sollte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Am 28. September 2018 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde wird in handschriftlicher Form, aber in einer Fotokopie davon eingereicht; damit fehlt es an einer Originalunterschrift im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGG . Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung durch Unterschrift auf der Fotokopie oder Einreichung des Originaldokumentes mit der dortigen Unterschrift ist insofern überflüssig, als die Beschwerde ohnehin den nötigen Anforderungen nicht genügt (dazu E. 2 und 3).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Weiter ist zu beachten, dass das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 ; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt, d.h. das Bundesgericht tritt nur auf detailliert erhobene Rügen, nicht aber auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt ein (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).

3. Die Eingabe enthält kein Rechtsbegehren und im Übrigen auch keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides zum Schwächezustand und dem selbstgefährdenden Verhalten sowie zur Erforderlichkeit der Unterbringung und der Eignung der Klinik, sondern in erster Linie eine allgemeine Schilderung von Episoden aus ihrem Leben und Nennung von Hobbys. Sachbezogen ist einzig die Behauptung, sie sei in ihren Wahrnehmungen nicht gestört und nicht "schizo". Diese Aussagen betreffen indes den Sachverhalt, erfolgen in appellatorischer Form und werden auch nicht weiter ausgeführt. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der mit allen relevanten Fragen detailliert auseinandersetzende angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen könnte.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli