Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_811/2009 KI-generiert

X.________ SA v. A.________ AG (Pledgee Offset Denial)

Geschäftsnummer 5A_811/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the handing over of shares belonging to a company undergoing bankruptcy. Following the bankruptcy proceedings initiated due to financial difficulties, a claimant filed a demand for the release of shares that were sold at auction as part of the bankruptcy process, arguing that their claims were secured by those shares. The bankruptcy office, however, insisted on the payment of a purchase price before delivering the shares, which led to a series of exchanges and subsequent complaints regarding the denial of the request for share handover. Ultimately, the matter was brought before a higher court, which dismissed the claims related to the shares of one company and ruled that the shares of another company could not be released until certain financial obligations were met.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; X.________ SA v. A.________ AG (Pledgee Offset Denial): Following the bankruptcy proceedings initiated due to financial difficulties, a claimant filed a demand for the release of shares that were sold at auction as part of the bankruptcy process, arguing that their claims were secured by those shares. The bankruptcy office, however, insisted on the payment of a purchase price before delivering the shares, which led to a series of exchanges and subsequent complaints regarding the denial of the request for share handover. Ultimately, the matter was brought before a higher court, which dismissed the claims related to the shares of one company and ruled that the shares of another company could not be released until certain financial obligations were met.

Schlagwörter

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Konkursverfahren (Herausgabe von Aktien) Konkursforderung Ertrag Drittansprache Gläubigerversammlung Barzahlung abstraktes Schuldbekenntnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG

This article concerning the proper procedure for appeals in bankruptcy matters was cited when establishing the general availability of the appeal.

Art. 105 Abs. 1 BGG

The Tribunal noted that it is generally bound by the factual findings of the cantonal court, a provision relevant to the scope of review applied when dismissing parts of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 BGG

This article, concerning the power of the Federal Tribunal to review the application of law, was cited in the context of the review standards.

Art. 106 Abs. 2 BGG

This article, setting out the strict principle of argumentation ('Rügeprinzip') for constitutional complaints, was cited in reference to the appellant's failure to comply with pleading requirements for challenging factual findings.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not entertained because it lacked the necessary legal reasoning as required by this article.

Art. 42 Abs. 5 BGG

This provision authorizing the setting of a deadline for rectifying formal defects was mentioned, but the Tribunal chose not to apply it as it would have been futile.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to impose reduced court costs on the appellant because the appeal was not to be entertained.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

This article, concerning the admissibility of the appeal in civil matters from cantonal final decisions in bankruptcy matters, was cited when establishing the general availability of the appeal.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

This article regarding the subject matter jurisdiction for appeals in bankruptcy cases was cited when establishing the general availability of the appeal.

Art. 75 Abs. 1 BGG

This article, regarding the timing and finality of the decision subject to appeal, was cited when establishing the general availability of the appeal.

Art. 90 BGG

This article relating to the final nature of the decision eligible for appeal was cited when establishing the general availability of the appeal.

Art. 95 f. BGG

This provision, concerning the grounds for appeal review, was mentioned in the context of the Tribunal's standards for review, although the appeal was ultimately dismissed on formal grounds.

Art. 97 Abs. 1 BGG

This article, which defines the possibility of challenging factual findings as obviously incorrect, was cited in the context of the appellant's failure to meet the burden of proof for such a challenge.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_811/2009

Urteil vom 15. Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

X.________ SA,

Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt des Kantons Zug.

Gegenstand

Konkursverfahren (Herausgabe von Aktien),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. November 2009.

Sachverhalt:

A. Am 3. Januar 2007 wurde über die A.________ AG wegen Überschuldung der Konkurs eröffnet, dies auf Begehren des Verwaltungsrates X.________. Am 30. März 2007 wurde das summarische Verfahren angeordnet.

Am 13. April 2007 meldete die X.________ SA (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine Forderung über Fr. 1'103'515.60 an. Sie machte geltend, die der Konkursitin gehörenden Aktien der B.________ SA seien für diese Forderung verpfändet worden und sie werde sich daher den Wert dieses Pfandes an ihre Forderung anrechnen lassen. Ferner kündigte sie an, sie hätte allenfalls Interesse, die der Konkursitin gehörenden und an C.________ verpfändeten Aktien der D.________ SA unter Anrechnung auf ihre Forderung zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 bestätigte das Konkursamt der Beschwerdeführerin, dass sie 200 Namenaktien der B.________ SA sowie 100 Namenaktien der D.________ SA ersteigert habe, wobei der jeweilige Kaufpreis in Verrechnung mit der von ihr angemeldeten Forderung bezahlt werde. Da der Kollokationsplan noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, erfolge die Kaufpreistilgung und damit die Erfüllung der Steigerungsbedingungen ausdrücklich unter Vorbehalt der rechtskräftigen Kollokation ihrer Forderung bzw. ihres Pfandanspruchs. Ferner verwies das Konkursamt auf die Steigerungsbedingungen, wonach der Steigerungszuschlag bei Nichtbezahlung aufgehoben werde.

In der Folge kam es zu einem Schriftenwechsel zwischen dem Konkursamt und der Beschwerdeführerin, in welchem diese die Aushändigung der ersteigerten Aktienzertifikate der B.________ SA und der D.________ SA forderte. Demgegenüber verlangte das Konkursamt die Überweisung des Kaufpreises von Fr. 50'000.-- für die ersteigerten Aktien der D.________ SA, ansonsten der Zuschlag aufgehoben werde.

B. Am 15. September 2008 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei dem Konkursamt Frist zur Auflage des Kollokationsplanes anzusetzen und es seien ihr die Aktientitel der B.________ SA und der D.________ SA auszuhändigen, sobald der Kollokationsplan rechtskräftig sei.

Am 18. Dezember 2008 hiess die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde insoweit gut, als das Konkursamt angewiesen wurde, im Konkurs der A.________ AG innert zwei Monaten den Kollokationsplan aufzustellen und aufzulegen.

Am 13. Februar 2009 legte das Konkursamt den Kollokationsplan und das Inventar öffentlich auf. Ins Inventar wurden u.a. die 100 Namenaktien der D.________ SA und die 200 Namenaktien der B.________ SA aufgenommen, dies unter dem Hinweis, dass die Ersteren an C.________ und die Letzteren an die Beschwerdeführerin verpfändet seien. In den Kollokationsplan wurde die von der Beschwerdeführerin angemeldete Forderung von Fr. 1'103'515.60 aufgenommen, dies mit der Anmerkung, dass hierfür die 200 Namenaktien der B.________ SA als Pfand bestellt worden seien. Sowohl das Inventar als auch der Kollokationsplan blieben unangefochten.

Am 29. Mai 2009 forderte das Konkursamt die Beschwerdeführerin letztmals auf, den Kaufpreis von Fr. 50'000.-- für die ersteigerten Aktien der D.________ SA zu bezahlen, ansonsten der Zuschlag aufgehoben werde. Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber fest, mit der rechtskräftigen Kollokation ihrer Forderung seien alle Bedingungen zur Aushändigung der Aktien der D.________ SA erfüllt, worauf das Konkursamt diese wissen liess, eine Verrechnung sei nicht möglich, weil die Aktien an C.________ verpfändet seien und dieser Anspruch habe, den Erlös aus der Pfandverwertung in bar zu erhalten.

C. Am 25. Juni 2009 verlangte die Beschwerdeführerin bei der Justizkommission im Wesentlichen, das Konkursamt sei zur sofortigen Aushändigung der Aktien der B.________ SA und der D.________ SA zu verpflichten. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Konkursamt die Aktientitel der B.________ SA am 7. Juli 2009 ausgehändigt habe.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 hob das Konkursamt den Zuschlag über die 100 Aktien der D.________ SA gemäss Ziff. 4 der Steigerungsbedingungen auf, nachdem die Beschwerdeführerin den Kaufpreis von Fr. 50'000.-- nicht geleistet hatte. Dagegen machte die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2009 eine weitere Eingabe, im Wesentlichen mit den Begehren um Anweisung des Konkursamtes zur Aushändigung der betreffenden Aktien.

Am 18. November 2009 wies die Justizkommission beide Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat.

D. Gegen diesen Entscheid hat die X.________ AG am 30. November 2009 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Justizkommission. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde vom 30. November 2009 ist von X.________ allein unterzeichnet, obwohl er gemäss Handelsregisterauszug nur kollektiv zu zweien für die X.________ AG zeichnungsberechtigt ist. An sich wäre eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen ( Art. 42 Abs. 5 BGG ), was aber vorliegend prozessualen Leerlauf darstellen würde und mithin unterbleiben kann, weil aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde ohnehin mangels genügender Begründung nicht einzutreten ist.

Angefochten ist innert der Frist von 10 Tagen ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Betreibungssache, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert grundsätzlich offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen rechtsgenüglicher Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 f. BGG) mit freier Kognition ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Demgegenüber ist es an die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

2. Die Justizkommission ist von einer Gegenstandslosigkeit mit Bezug auf die Aktien der B.________ SA ausgegangen und hat hinsichtlich der Aktien der D.________ SA erwogen, von der Erfordernis der Erlegung des Steigerungspreises könne nur abgesehen werden, wenn das Amt diesen sofort zurückzahlen müsste; dies sei der Fall, wenn der einzige betreibende Gläubiger oder der für den Erlös vorzugsberechtigte Gläubiger die Sache ersteigere. Die Aktien der D.________ SA seien unbestrittenermassen an C.________ verpfändet und der Steigerungserlös diene vorab zu dessen Befriedigung. Gemäss Vertrag vom 3. Oktober 1997, der bei den Konkursakten liege, sei mit dem Pfand die Kaufpreisforderung von Fr. 2 Mio. für den Verkauf des gesamten Aktienkapitals der B.________ SA an X.________ gesichert worden, wovon gemäss Darstellung von C.________ Fr. 500'000.-- bezahlt seien. Nachdem das Konkursamt offenkundig die Pfandforderung und das Pfandrecht anerkenne, habe es die versicherte Drittschuld in der geltend gemachten Höhe im Kollokationsplan unter die pfandversicherten Forderungen aufzunehmen mit dem Vermerk, dass nicht die A.________ AG in Liq., sondern X.________ persönlicher Schuldner sei. Das Konkursamt handle als gesetzliche Vertreterin des Pfandgläubigers und habe dessen Interessen zu wahren, weshalb es anzuweisen sei, das offenkundige Versäumnis zu korrigieren, indem es die korrekt eingegebene Forderung von C.________ in den Kollokationsplan aufnehme und die Abänderung öffentlich bekannt mache. Erwachse der neu aufgelegte Kollokationsplan in Rechtskraft, sei der gesamte Steigerungserlös von Fr. 50'000.-- zur Deckung des Pfandrechts von C.________ zu verwenden. Unter diesen Umständen bestünde im Fall der Erlegung des Steigerungserlöses keine Verpflichtung des Konkursamtes zur sofortigen Rückzahlung an die Beschwerdeführerin.

3. Was die Beschwerdeführerin dagegen in ihrer Beschwerde vorbringt, erschöpft sich in einer Auflistung von Sachverhaltselementen, mit denen sie ihre eigene, vom angefochtenen Entscheid abweichende Sicht der Dinge schildert. Sie behauptet insbesondere, der schriftliche und bei den Akten liegende Kaufvertrag mit C.________ sei gar nicht zustande gekommen, sondern vielmehr habe die A.________ AG die Aktien mündlich gekauft, wobei C.________ es versäumt habe, die Kaufpreisrestanz im Konkurs einzugeben. Sodann liege kein gültiger Pfandbestellungsvertrag vor und fehle auf den Aktien der D.________ SA das Pfandindossament, weshalb kein Pfandrecht zugunsten von C.________ hätte anerkannt werden dürfen.

Die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das heisst, dass die Beschwerdeführerin verfassungsmässige Rechte - vorliegend insbesondere das Willkürverbot - als verletzt anrufen und danach im Einzelnen anhand substanziierten Rügen aufzeigen müsste, inwiefern die betreffenden verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen. Soweit es um die Verletzung des Willkürverbots geht, reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Lage aus eigener Sicht zu schildern; vielmehr ist anhand substanziierter Rügen im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

Diesen Anforderungen vermögen die rein appellatorischen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt nicht zu genügen, bringt sie doch nicht einmal zum Ausdruck, welches verfassungsmässige Recht mit den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen verletzt sein soll. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Welche Rechtssätze die Justizkommission verletzt haben soll, wird in der Beschwerde nicht thematisiert, und die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, inwiefern die Justizkommission auf der Grundlage des - mangels substanziierter Anfechtung (vgl. E. 3) - für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhaltes Rechtsverletzungen begangen haben soll. Mithin fehlt es in rechtlicher Hinsicht an der nötigen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG , weshalb auch in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

5. Kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden, ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli