Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_811/2008 KI-generiert

Foreclosure sale; eviction via interim measures; appeal inadmissible for failure to raise constitutional rights under Art. 98 BGG.

Geschäftsnummer 5A_811/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant’s appeal and ordered him to pay court costs of CHF 1,200, thereby leaving the lower court’s ruling in force. The appellant had challenged a cantonal interim measure ordering his eviction from a hotel property, following a foreclosure sale and the respondents’ registration as co-owners. The Supreme Court held that the appeal was inadmissible under Art. 108 para. 1 lit. b BGG because the appellant failed to provide the required legal reasoning: he did not raise any violation of constitutional rights—the only ground reviewable under Art. 98 BGG for interim measures—nor did he substantiate, with reference to the lower court’s reasoning, how the decision was unconstitutional. Allegations of a land registry official’s alcohol abuse and the resulting nullity of the property entry were unsupported and insufficient. The Court also noted that the appellant’s request for reconsideration of an earlier procedural order became moot.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Foreclosure sale; eviction via interim measures; appeal inadmissible for failure to raise constitutional rights under Art. 98 BGG: The appellant had challenged a cantonal interim measure ordering his eviction from a hotel property, following a foreclosure sale and the respondents’ registration as co-owners. The Supreme Court held that the appeal was inadmissible under Art. 108 para. 1 lit. b BGG because the appellant failed to provide the required legal reasoning: he did not raise any violation of constitutional rights—the only ground reviewable under Art. 98 BGG for interim measures—nor did he substantiate, with reference to the lower court’s reasoning, how the decision was unconstitutional. Allegations of a land registry official’s alcohol abuse and the resulting nullity of the property entry were unsupported and insufficient. The Court also noted that the appellant’s request for reconsideration of an earlier procedural order became moot.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Eigentumsordnung Zwangsversteigerung eines Grundstücks Wegnahmerecht Vorkaufsrecht des Mieters missbräuchliche Forderung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the basis for not entering into the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_811/2008/don

Urteil vom 10. Dezember 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Besitzesschutz, Eigentum),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Beiurteil vom 13. November 2008 des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Beiurteil vom 13. November 2008 des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos, der eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine (seine Ausweisung aus der Liegenschaft Hotel Z.________ in A.________ anordnende) vorsorgliche Massnahme (im Rahmen eines Eigentums- und Besitzesschutzprozesses) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass der Bezirksgerichtsausschuss erwog, nach der (erfolglos beim Bundesgericht angefochtenen) Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Beschwerdeführers und deren Erwerb durch die im Grundbuch eingetragenen Beschwerdegegner seien diese rechtmässige Miteigentümer, wogegen kein Besitzrecht des Beschwerdeführers an der Liegenschaft ersichtlich sei, die bereits auf dem Wege der vorsorglichen Massnahme erfolgte Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher haltbar,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass sodann mit einer Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid wie der vorliegenden nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden Erwägungen des Bezirksgerichtsausschusses aufzeigt, inwiefern dessen Beiurteil vom 13. November 2008 verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, einem Grundbuchbeamten (ohne jeden Beleg und ohne Erhebung von nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierten Sachverhaltsrügen) Alkoholmissbrauch vorzuwerfen und auf dieser Grundlage die angebliche Nichtigkeit des Grundbucheintrags zu behaupten,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass mit dem Entscheid des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der - sein Gesuch um aufschiebende Wirkung abweisenden - Verfügung vom 4. Dezember 2008 gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann