Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_810/2016 KI-generiert

Heir Appeal Moot Following Settlement and Revocation of Estate Representation

Geschäftsnummer 5A_810/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute within an inheritance community concerning the appointment of an estate representative after the death of a family member. Following a purchase agreement involving properties from the estate that led to disagreements among heirs, a representative was appointed by a district court. One heir appealed against this appointment and requested a replacement for the estate representative. However, the appeal was dismissed by a higher court. Eventually, an agreement was reached among the heirs where one heir received a settlement and exited the inheritance community, prompting the district court to revoke the representative's appointment. Subsequently, the appealing heir confirmed that the appeal was no longer relevant, leading to the case being deemed moot.

Legislator-Regeste

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Art. 602Abs. 3 ZGB, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG; Heir Appeal Moot Following Settlement and Revocation of Estate Representation: Following a purchase agreement involving properties from the estate that led to disagreements among heirs, a representative was appointed by a district court. One heir appealed against this appointment and requested a replacement for the estate representative. However, the appeal was dismissed by a higher court. Eventually, an agreement was reached among the heirs where one heir received a settlement and exited the inheritance community, prompting the district court to revoke the representative's appointment. Subsequently, the appealing heir confirmed that the appeal was no longer relevant, leading to the case being deemed moot.

Schlagwörter

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Beschwerde über den Erbenvertreter Erbe Prozesserledigung Erbschaftsteilung materielle Beurteilung Beschwerdelegitimation Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used jointly with Art. 71 BGG and Art. 72 BZP to strike the appeal proceedings as moot.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs due to the failure of the appeal.

Art. 71 BGG

Used jointly with Art. 32 Abs. 2 BGG and Art. 72 BZP to strike the appeal proceedings as moot.

Art. 72 BZP

Used jointly with Art. 32 Abs. 2 BGG and Art. 71 BGG to strike the appeal proceedings as moot based on the loss of subject matter.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_810/2016

Urteil vom 25. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beschwerde über den Erbenvertreter,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. September 2016 (LF160043-O/U).

Sachverhalt:

A.________ bildete mit C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ die Erbengemeinschaft des am 29. März 1985 verstorbenen H.________.

Am 3. Dezember 2007 schlossen die Erben einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über die sich im Nachlass befindlichen Liegenschaften. Als es bei der Erfüllung zu Differenzen zwischen A.________ und den Miterbinnen kam, setzte das Bezirksgericht Hinwil auf Ersuchen der Letzteren mit Verfügung vom 14. Januar 2015 in der Person von B.________ einen Erbenvertreter im Sinne von Art. 602Abs. 3 ZGB ein.

Am 21. März 2016 erhob A.________ beim Bezirksgericht Hinwil Beschwerde gegen den Erbenvertreter und beantragte dessen Ersetzung durch eine andere Person sowie die Aufhebung von dessen Verfügung vom 2. März 2016. Mit Urteil vom 20. April 2016 wies das Bezirksgericht Hinwil die Beschwerde ab.

Das hiergegen erhobene Rechtsmittel wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat A.________ am 28. Oktober 2016 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um Ersetzung des Beschwerdegegners durch einen anderen Erbenvertreter.

Am 20. September 2017 vereinbarten die Mitglieder der Erbengemeinschaft, dass die Beschwerdeführerin eine Pauschalzahlung von Fr. 70'000.-- erhalte und unwiderruflich aus der Erbengemeinschaft ausscheide. Auf Gesuch der verbleibenden Erbinnen hin hob das Bezirksgericht Hinwil in der Folge mit Verfügung vom 4. Januar 2018 die Erbenvertretung auf und entliess den Beschwerdegegner aus seinem Amt.

Auf entsprechende Anfrage hin bestätigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Mai 2018, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge des geschlossenen Vergleichs gegenstandslos geworden sei.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin ist während des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aus der Erbengemeinschaft von H.________ ausgeschieden und mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wurde die Erbenvertretung durch das Bezirksgericht Hinwil aufgehoben. Dadurch ist das vorliegende, auf Ersetzung des Erbenvertreters gerichtete Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden, indem die Beschwerdeführerin weder ein aktuelles und praktisches noch ein virtuelles Interesse an der Beurteilung der Beschwerde mehr hat.

Entsprechend ist das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP durch Präsidialentscheid abzuschreiben.

2. Die Kosten sind mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verteilen ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ).

Eine Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Das Obergericht ist im Wesentlichen auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen der Erstinstanz in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin geht auf diese Kernerwägung im angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise ein und zeigt nicht auf, dass sie entgegen der Ansicht des Obergerichts im vorinstanzlichen Verfahren ihrer Begründungspflicht nachgekommen wäre.

Die summarische Prüfung ergibt mithin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre. Die Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli