Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_810/2009 KI-generiert

Refusal to Hear Appeal Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_810/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the appellants appealed a decision made by the cantonal court regarding debt collection and bankruptcy proceedings. The Federal Tribunal required the appellants to pay a court fee of 2,000 Swiss francs within a specified deadline, but they failed to submit this payment or provide proof of payment adherence. Consequently, the Federal Tribunal determined that it would not entertain the appeal and imposed costs on the appellants for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Refusal to Hear Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The Federal Tribunal required the appellants to pay a court fee of 2,000 Swiss francs within a specified deadline, but they failed to submit this payment or provide proof of payment adherence. Consequently, the Federal Tribunal determined that it would not entertain the appeal and imposed costs on the appellants for the proceedings.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Vollstreckungskosten Zahlungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) based on this procedural rule.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The decision not to enter the appeal was based on the failure to comply with the deadline for the cost deposit, as ordered under this article.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The appellants were ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_810/2009

Urteil vom 22. Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt D.________,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Verwertung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 21. Dezember 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 1. Dezember 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 23. Dezember 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Kantonsgericht von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann