Timeliness of Appeal Regarding Legal Aid Denial in Divorce Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for legal aid for a divorce proceeding at the District Court of Bremgarten on May 30, 2023. The application was denied on October 9, 2023, prompting the individual to file an appeal with the Aargau Cantonal Court, which was also rejected on December 18, 2023. The individual, represented by a lawyer, then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the decision and claiming a later date of decision receipt for calculating the appeal period. However, the deadline was deemed to have started on December 29, 2023, leading to a late filing on February 2, 2024, as it was filed outside the prescribed time limits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Timeliness of Appeal Regarding Legal Aid Denial in Divorce Proceedings: The application was denied on October 9, 2023, prompting the individual to file an appeal with the Aargau Cantonal Court, which was also rejected on December 18, 2023. The individual, represented by a lawyer, then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the decision and claiming a later date of decision receipt for calculating the appeal period. However, the deadline was deemed to have started on December 29, 2023, leading to a late filing on February 2, 2024, as it was filed outside the prescribed time limits.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure because it was manifestly inadmissible.
Applied to reject the request for free legal aid and representation for the Federal Tribunal proceedings.
Applied to order the appellant to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_81/2024
Urteil vom 13. Februar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Bremgarten,
Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 18. Dezember 2023 (ZSU.2023.239).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beim Bezirksgericht Bremgarten die unentgeltliche Rechtspflege für das Ehescheidungsverfahren. Das Bezirksgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Gemäss dem in den Akten liegenden Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post wurde der angefochtene, per Einschreiben versandte Entscheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2023 zur Abholung bis am 29. Dezember 2023 gemeldet. Abgeholt wurde der Entscheid erst am 3. Januar 2024. In der Beschwerde nennt der Beschwerdeführer den 3. Januar 2024 als Zustelldatum und er hat die Beschwerdefrist ausgehend von diesem Datum berechnet.
Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt. Da er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, gilt der Entscheid als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, vorliegend demnach am 29. Dezember 2023 (sog. Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO , Art. 44 Abs. 2 BGG ). Der Eintritt der Zustellfiktion wird nicht dadurch aufgeschoben, dass die Post die Sendung - allenfalls irrtümlich - länger als sieben Tage aufbewahrt und sie vom Empfänger später noch behändigt werden kann ( BGE 127 I 31 E. 2b; Urteile 4A_297/2011 vom 13. Februar 2013 E. 3.6; 2C_540/2007 vom 8. Oktober 2007 E. 2.1.1). Der Beschwerdeführer ist sowohl vor Bundesgericht wie auch im kantonalen Verfahren anwaltlich vertreten und muss deshalb um die Regelung der Zustellfiktion wissen ( BGE 127 I 31 E. 3b/bb; vgl. auch Urteil 4A_704/2011 vom 16. Januar 2012 E. 3.4).
Die dreissigtägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) begann demnach nach Ende der Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) am 3. Januar 2024 zu laufen und lief am 1. Februar 2024 ab. Die erst am 2. Februar 2024 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg