Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_81/2023 KI-generiert

Debtor's Appeal on Vehicle Exclusion Dismissed for Lack of Proper Legal Justification

Geschäftsnummer 5A_81/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a bankruptcy proceeding, an individual contested a decision by the bankruptcy office which included a Ford Kuga 2.0 TDCi vehicle in the bankruptcy estate, thereby denying the individual's claim to retain the vehicle as essential personal property. The individual filed a complaint against this decision with the Bernese Obergericht, which subsequently dismissed the complaint on January 10, 2023, citing a lack of valid electronic signature and inadequate justification in the appeal. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on January 28, 2023, but faced procedural issues as the appeal lacked the necessary legal reasoning and a valid electronic signature. The case involves whether the Obergericht justifiably refused to consider the initial appeal due to procedural shortcomings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal on Vehicle Exclusion Dismissed for Lack of Proper Legal Justification: The individual filed a complaint against this decision with the Bernese Obergericht, which subsequently dismissed the complaint on January 10, 2023, citing a lack of valid electronic signature and inadequate justification in the appeal. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on January 28, 2023, but faced procedural issues as the appeal lacked the necessary legal reasoning and a valid electronic signature. The case involves whether the Obergericht justifiably refused to consider the initial appeal due to procedural shortcomings.

Schlagwörter

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Admassierung eines Fahrzeugs/Kompetenzgut Konkursforderung fehlende Unterschrift Ausschlusskriterien Rechtsvorschlag Hinterlegung der Schuld Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning, as judged by the presiding member in the simplified procedure.

Art. 41 Abs. 1 BGG

Refused the request for free legal representation because the appellant was not represented.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_81/2023

Urteil vom 2. Februar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Kontrollstrasse 20, 2502 Biel.

Gegenstand

Admassierung eines Fahrzeugs/Kompetenzgut,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Januar 2023 (ABS 22 313, ABS 22 316).

Erwägungen:

1. Im Konkursverfahren über den Beschwerdeführer admassierte das Konkursamt mit Verfügung vom 3. November 2022 ein Fahrzeug (Ford Kuga 2.0 TDCi) zu Gunsten der Konkursmasse und verneinte den Kompetenzanspruch des Beschwerdeführers.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. November 2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Am 14. Dezember 2022 wandte er sich mit elektronischer Eingabe an das Obergericht. Mit Entscheid vom 10. Januar 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege schrieb es als gegenstandslos ab. Das Obergericht erhob keine Kosten.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 28. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 31. Januar 2023 hat er dem Bundesgericht eine elektronische Eingabe eingereicht, die jedoch keine gültige elektronische Signatur aufweist.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen auseinander, die das Obergericht zu seinem Nichteintretensentscheid veranlasst haben (Unbeachtlichkeit der Eingabe vom 14. November 2022 mangels Nachweises einer gültigen Signatur innert der angesetzten Frist zur Verbesserung; mangelnde Begründung der Eingabe vom 13. November 2022). Stattdessen schildert er unter anderem, weshalb er das Fahrzeug für seine Berufsausübung benötige.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer ersucht um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Er hat sich vor Bundesgericht (und im kantonalen Verfahren) jedoch nicht vertreten lassen. Es liegt an ihm, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Das Bundesgericht vermittelt keine Rechtsanwälte und es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist demnach abzuweisen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg