Complainant v. Cantonal Supervisory Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed a complaint with the Cantonal Court of St. Gallen on January 11, 2018, regarding a previous ruling that had dismissed his earlier complaint without formal resolution and warned that future similar complaints would also be dismissed in the same manner. Following this, the complainant submitted a constitutional complaint to the Federal Court on January 26, 2018. However, the Federal Court determined that there was no appealable decision from the Cantonal Court and classified the case as a refusal of legal recourse issue. The court found that the complainant did not adequately justify why the Cantonal Court should have acted differently and thus ruled that the complaint could not be pursued further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 94 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 113 BGG, Art. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Complainant v. Cantonal Supervisory Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy: Gallen on January 11, 2018, regarding a previous ruling that had dismissed his earlier complaint without formal resolution and warned that future similar complaints would also be dismissed in the same manner. Following this, the complainant submitted a constitutional complaint to the Federal Court on January 26, 2018. However, the Federal Court determined that there was no appealable decision from the Cantonal Court and classified the case as a refusal of legal recourse issue. The court found that the complainant did not adequately justify why the Cantonal Court should have acted differently and thus ruled that the complaint could not be pursued further.
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KI-generiertApplied to dismiss the appeal without entering into the merits because it was manifestly inadmissible and insufficiently reasoned, using the simplified procedure.
Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Cited because the appeal was treated as a complaint regarding denial of justice (Rechtsverweigerungsbeschwerde).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_81/2018
Urteil vom 30. Januar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
Beschwerdegegner,
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland,
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs.
Erwägungen:
1. Am 11. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 teilte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde im Sinne des Entscheides des Kantonsgerichts vom 8. August 2017 (AB.2017.30-AS) ohne förmliche Erledigung abgelegt. Mit dem genannten Entscheid vom 8. August 2017 war das Kantonsgericht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten und es hatte ihm angedroht, künftige Eingaben der gleichen Art und in gleichem Sachzusammenhang ohne förmliche Erledigung abzulegen.
Am 26. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Kantonsgerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 94 BGG ). Sie ist in der Form der Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ; vgl. Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig ( Art. 113 BGG ).
Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag auf öffentliche, mündliche Verhandlung gemäss Art. 57 BGG unter Beizug seiner Ehefrau. Darauf besteht vor Bundesgericht kein Anspruch. Die Beschwerde kann ohne weiteres anhand der Akten behandelt werden.
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, weshalb das Kantonsgericht seine Beschwerde vom 11. Januar 2018 hätte behandeln müssen und nicht - wie früher angedroht - ohne förmliche Erledigung hätte ablegen dürfen. Daran ändert auch die Aufzählung von Artikeln der EMRK nichts. Er genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG (hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten) offensichtlich nicht. Stattdessen schildert er in schwer verständlicher Weise seine Sicht auf verschiedene Verfahren und auf die rechtliche Lage, wobei er diesen Ausführungen zahlreiche Anträge (unter anderem auf Feststellung diverser Verfahrenshandlungen und der Nichtigkeit verschiedener Entscheide) voranstellt. Dazu ist immerhin anzumerken, dass auf das ihn betreffende Urteil 5A_449/2017 vom 22. Juni 2017 nicht zurückzukommen ist, wie ihm bereits früher mitgeteilt wurde. Nicht berechtigt zur Antragsstellung ist er in Bezug auf das Urteil 5D_109/2017 vom 22. Juni 2017, das seine Ehefrau betrifft.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg