Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_81/2014 KI-generiert

Debtor v. Cantonal Authority (Lack of Reasoning for Denying Suspensive Effect)

Geschäftsnummer 5A_81/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor filed a complaint against a public authority regarding the planned auction of his inherited share of his father's estate, scheduled for January 30, 2014. The debtor sought to suspend this auction by requesting the court to grant him a suspensive effect on his appeal to a higher court. However, the higher court denied this request without explanation, prompting the debtor to escalate the issue to the federal court. In response, the federal court temporarily halted the auction proceedings and later granted the debtor the suspensive effect he sought, finding that the lack of a reasoned decision from the higher court violated his right to a hearing, thus necessitating a review.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 17 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 75 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor v. Cantonal Authority (Lack of Reasoning for Denying Suspensive Effect): The debtor sought to suspend this auction by requesting the court to grant him a suspensive effect on his appeal to a higher court. However, the higher court denied this request without explanation, prompting the debtor to escalate the issue to the federal court. In response, the federal court temporarily halted the auction proceedings and later granted the debtor the suspensive effect he sought, finding that the lack of a reasoned decision from the higher court violated his right to a hearing, thus necessitating a review.

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung (Steigerungsanzeige) Schuldbetreibung aufschiebende Wirkung Erbschaftsliquidation Ausschluss eines Anbieters Anspruch auf rechtliches Gehör Zwangsversteigerung eines Grundstücks

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 BGG
Die Verfügung, die die aufschiebende Wirkung verweigert, ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil 5D_211/2011 vom 30.
Art. 93 Abs. 1 Bst
Ein Zwischenentscheid über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann nur angefochten werden, wenn durch ihn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 Bst.
Art. 17 SchKG
In dieser geht es um ein Verfahren nach Art. 17 SchKG , so dass die Beschwerde in Zivilsachen ohne Rücksicht auf den Streitwert zur Verfügung steht ( Art.
Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG
a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).
Art. 75 BGG
Das Obergericht hat im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens über die aufschiebende Wirkung entschieden, so dass die Beschwerde an das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel von Art. 75 BGG zulässig ist ( BGE 137 III 475 E.
Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG
Dadurch ist jedoch die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden; der Beschwerdeführer hat weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihm für die Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens aufschiebende Wirkung gewährt wird ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 98 BGG
Da der Entscheid über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung eine vorsorgliche Massnahme betrifft, kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ; BGE 137 III 475 E.
Art. 29 Abs. 2 BV
The decision to quash the lower court's order was based on the violation of the right to be heard, which is guaranteed by this constitutional provision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The decision to quash the lower court's order was based on the violation of the right to be heard, which is guaranteed by this constitutional provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to waive the collection of court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to deny an award of party compensation.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish that the decision regarding the suspension of effect was an interlocutory decision subject to appeal under specific conditions.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

5A_325/2021 (2021-07-26)
Appeal in Inheritance Dispute Involving Challenged Judge Inadmissible
«…n). Das gilt auch für prozessleitende Verfügungen, welche die Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen (Urteil 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin im hiesigen Verfahren am erwähnten Vorwurf der f…»
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«…n). Das gilt auch für prozessleitende Verfügungen, welche die Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen (Urteil 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren am erwähnten Vorwurf der feh…»
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License Revocation Upheld for Extreme Speeding and Suspected Unfitness
«…gründung gegenüber einem Endentscheid deutlich herabgesetzt (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3; 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1). 3.3. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zum Vorliegen des Fahreignungsgutach…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_81/2014

Urteil vom 20. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zug .

Gegenstand

aufschiebende Wirkung (Steigerungsanzeige),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Januar 2014.

Sachverhalt:

A. Am 15. Januar 2014 erliess das Betreibungsamt Zug eine Steigerungsanzeige. Versteigert werden sollte der gepfändete Liquidationsanteil des Schuldners X.________ am unverteilten Nachlass seines Vaters. Das Betreibungsamt setzte die Steigerung auf Donnerstag, 30. Januar 2014 an. Dagegen erhob X.________ am 25. Januar 2014 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Dabei beantragte er sinngemäss, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 forderte das Obergericht das Betreibungsamt auf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Zugleich wies es ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab. Dieses Schreiben liess das Obergericht X.________ zur Kenntnisnahme zukommen (Übergabe am 29. Januar 2014).

B. Am 29. Januar 2014 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Abänderung der obergerichtlichen Anordnung insofern, als seiner kantonalen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Zudem verlangt er auch vor Bundesgericht aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht hat am 29. Januar 2014 superprovisorisch die Durchführung der auf den 30. Januar 2014 angesetzten Versteigerung untersagt.

Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung haben sich das Betreibungsamt ausdrücklich und das Obergericht sinngemäss widersetzt. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2014 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. In der Sache haben sich sowohl das Obergericht wie auch das Betreibungsamt der Beschwerde widersetzt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Verfügung, die die aufschiebende Wirkung verweigert, ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil 5D_211/2011 vom 30. März 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 III 378 , aber in: Pra 2013 Nr. 6 S. 37; BGE 137 III 475 E. 1 S. 476). Am Charakter des Schreibens vom 28. Januar 2014 als Verfügung ändert nichts, dass das Schreiben weder Begründung noch Rechtsmittelbelehrung enthält, weder als Verfügung noch als Entscheid bezeichnet ist und auch nicht direkt an den Beschwerdeführer gerichtet ist. Ein Zwischenentscheid über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann nur angefochten werden, wenn durch ihn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Diese Bedingung ist vorliegend erfüllt, soll durch die Versteigerung doch der Anteil des Beschwerdeführers am ungeteilten Nachlass seines Vaters liquidiert werden.

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um ein Verfahren nach Art. 17 SchKG , so dass die Beschwerde in Zivilsachen ohne Rücksicht auf den Streitwert zur Verfügung steht ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Das Obergericht hat im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens über die aufschiebende Wirkung entschieden, so dass die Beschwerde an das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel von Art. 75 BGG zulässig ist ( BGE 137 III 475 E. 1 S. 477). Zwar wurde die Versteigerung durch die superprovisorische Anordnung des Bundesgerichts verhindert und sind weitere Verwertungsmassnahmen während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens aufgrund der Gewährung der aufschiebenden Wirkung untersagt. Dadurch ist jedoch die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden; der Beschwerdeführer hat weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihm für die Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens aufschiebende Wirkung gewährt wird ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Da der Entscheid über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung eine vorsorgliche Massnahme betrifft, kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ; BGE 137 III 475 E. 2 S. 477).

2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Verfügung vom 28. Januar 2014 nicht begründet worden ist.

2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt ( BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 ; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).

Der Gehörsanspruch erstreckt sich nicht nur auf Endentscheide, sondern kann sich auch auf grundlegende prozessleitende Verfügungen beziehen, die die Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen. Dies gilt insbesondere für Entscheide über die aufschiebende Wirkung (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f.; Urteil 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1.4, in: FamPra.ch 2013 S. 1034). Entscheide über die aufschiebende Wirkung sind deshalb gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör zu begründen, wobei die Anforderungen an die Begründung gegenüber einem Endentscheid deutlich herabgesetzt sind (Urteil 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.2. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, aus welchen Gründen das Obergericht die vom Beschwerdeführer beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat. Sie enthält keinerlei Begründung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid über die aufschiebende Wirkung und zu entsprechender Begründung zurückzuweisen. Entgegen dem weitergehenden Antrag des Beschwerdeführers liegt es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht am Bundesgericht, über die weitere Gewährung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu befinden. Darauf ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung und die angeblich fehlerhafte Eröffnung haben ihm ohnehin keine Nachteile eingetragen.

3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg