Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_809/2020 KI-generiert

Widow's Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Challenge to Non-Entry Ruling

Geschäftsnummer 5A_809/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a woman filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal following an inheritance dispute with her son concerning the estate of her late husband, who passed away in 2018. The Regional Court Emmental-Oberaargau had concluded that, based on a 2001 inheritance contract signed by all parties, the son was the sole heir of the estate, with the mother having a lifelong usufruct. The mother contested the decision, claiming she was not a party to the inheritance claim and thus could not correct inaccuracies or engage in further legal proceedings. However, her appeal to the Bern Higher Court did not seek to review the challenged decision, leading to its dismissal for lack of appeal intention, prompting her subsequent complaint to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 143 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Widow's Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Challenge to Non-Entry Ruling: The Regional Court Emmental-Oberaargau had concluded that, based on a 2001 inheritance contract signed by all parties, the son was the sole heir of the estate, with the mother having a lifelong usufruct. The mother contested the decision, claiming she was not a party to the inheritance claim and thus could not correct inaccuracies or engage in further legal proceedings. However, her appeal to the Bern Higher Court did not seek to review the challenged decision, leading to its dismissal for lack of appeal intention, prompting her subsequent complaint to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Erbteilungsklage Erbvertrag Erbe Parteianhörung Widerstand gegen die Scheidung materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_809/2020

Urteil vom 6. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Lehmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erbteilungsklage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. September 2020 (ZK 20 369).

Sachverhalt:

Der 2018 verstorbene C.________ hinterliess seine Ehefrau A.________ und den Sohn B.________. Mit Entscheid vom 21. August 2020 schloss das Regionalgericht Emmental-Oberaargau das zwischen Mutter und Sohn hängige Erbteilungsverfahren ab; u.a. stellte es zufolge eines allseitig unterzeichneten Erbvertrages aus dem Jahr 2001 fest, dass der Sohn Alleinerbe des Nachlassvermögens und dieses mit einer lebenslangen Nutzniessung der Mutter belastet ist.

Mit Eingabe vom 24. August 2020 wandte sich die Mutter an das Obergericht. Sie machte geltend, dass der Entscheid nach Art. 143 ZGB entschieden worden sei, es aber um den Todesfall ihres Ehemannes gehe. Dessen Vermögen sei gemäss Ehe- und Erbvertrag zu verteilen. Sie sei in das Erbteilungsverfahren nicht eingetreten und deshalb nicht berechtigt, Berichtigungen vorzunehmen.

Auf prozessleitende Verfügung vom 1. September 2020 hin, wonach die Berufung keine konkreten Anträge und keine Begründungselemente enthalte, welche sich auf den angefochtenen Entscheid bezögen, und womit ihr eine Frist zur Verbesserung gesetzt wurde, erklärte sie mit Eingabe vom 2. September 2020, dass sie nicht in die Erbteilungsklage eingetreten sei und auch nicht Berufungsklägerin sein könne; sie bitte das Gericht, zukünftig jegliche Provokationen zu unterlassen.

Darauf fällte das Obergericht am 25. September 2020 einen Nichteintretensentscheid mit der Begründung, es werde gar nicht die Überprüfung des angefochtenen Entscheides verlangt und es liege mithin kein Anfechtungswille vor.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 30. September 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Die Beschwerde enthält kein explizites Rechtsbegehren, sondern einzig das Anliegen, es werde eine Rückweisung der Verfahren in allen Instanzen angestrebt. Die Ausführungen sind wirr; sie gehen sinngemäss dahin, dass der Gegenseite nie eine Klagebewilligung hätte erteilt werden dürfen, dass die Klage nicht nach dem gültigen Ehe- und Erbvertrag beurteilt worden sei und dass der Rechtsanwalt der Gegenseite falsche Berechnungen vorgenommen habe. All dies geht an der Begründung des angefochtenen Entscheides vorbei. Inwiefern dieser Recht verletzen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli