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5A_809/2019 KI-generiert

Guardianship termination appeal rejected as insufficiently reasoned for failing to challenge lower court's six-month observation period after housing change.

Geschäftsnummer 5A_809/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. civil division) dismissed the appellant's appeal (no court costs) because the appeal was inadmissible due to insufficient grounds, affirming the lower court's decision to keep the guardianship in force. The appellant, subject to a representation guardianship since 2015, had sought termination of the guardianship, but the cantonal administrative court rejected the request as premature. The Supreme Court held that the appellant failed to engage with the lower court's reasoning that a reassessment of the guardianship required a period of observation (at least six months) to evaluate the effects of the appellant's recent change of residence, given his history of housing issues tied to his mental health condition. The decision was based on procedural grounds under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), requiring the appellant to demonstrate specifically how the lower court violated the law, which he did not do. Thus, the appeal was dismissed for non-compliance with legal reasoning requirements, not on the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship termination appeal rejected as insufficiently reasoned for failing to challenge lower court's six-month observation period after housing change: civil division) dismissed the appellant's appeal (no court costs) because the appeal was inadmissible due to insufficient grounds, affirming the lower court's decision to keep the guardianship in force. The appellant, subject to a representation guardianship since 2015, had sought termination of the guardianship, but the cantonal administrative court rejected the request as premature. The Supreme Court held that the appellant failed to engage with the lower court's reasoning that a reassessment of the guardianship required a period of observation (at least six months) to evaluate the effects of the appellant's recent change of residence, given his history of housing issues tied to his mental health condition. The decision was based on procedural grounds under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), requiring the appellant to demonstrate specifically how the lower court violated the law, which he did not do. Thus, the appeal was dismissed for non-compliance with legal reasoning requirements, not on the merits.

Schlagwörter

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Aufhebung einer Beistandschaft Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung verspätetes Asylgesuch Verwaltungsbehörde Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified proceedings due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for waiving court costs in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_809/2019

Urteil vom 15. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz.

Gegenstand

Aufhebung einer Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 7. Oktober 2019 (III 2019 179).

Erwägungen:

1. Für den Beschwerdeführer wurde 2015 eine Vertretungsbeistandschaft errichtet (vgl. Urteil 5A_911/2017 vom 17. November 2017).

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2019 verlangte der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Aufhebung der Beistandschaft. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Am 11. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe des Beschwerdeführers als Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde entgegengenommen, da die KESB in der letzten Zeit offenbar keinen anfechtbaren Beschluss erlassen hat. Allerdings habe die KESB dem Beschwerdeführer (auf sein Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft vom 7. Juni 2019 hin) mit Schreiben vom 4./20. September 2019 unter anderem mitgeteilt, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der Grunderkrankung kaum geändert habe. Bevor über eine Anpassung der Massnahme befunden werden könne - so die KESB weiter -, seien zunächst die Auswirkungen des Wohnungswechsels des Beschwerdeführers abzuwarten, da dieser Wechsel (per 1. September 2019) sich zu einem erheblichen Stressor ausweiten könne. Im Frühsommer 2020 sei eine umfassende Prüfung der Beistandschaft geboten.

Das Verwaltungsgericht hat das Vorgehen der KESB geschützt. Der Beschwerdeführer habe bereits früher Unterbringungsprobleme gehabt und einmal eine Wohnung infolge eines Krankheitsschubs verloren. Es seien deshalb die Erfahrungen mit der neuen Wohnlösung über mindestens ein halbes Jahr abzuwarten, bevor eine Anpassung der Massnahme zu prüfen sei. Zudem verlange der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten, die mit Urteil 5A_911/2017 vom 17. November 2017 als unzureichend beurteilt worden seien, um von einer Weiterführung der Beistandschaft abzusehen. Die Beschwerde sei deshalb verfrüht bzw. derzeit unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine Gründe für die Beistandschaft. Er habe keine Wahnvorstellungen und dass ihm solche unterstellt würden, sei ehrverletzend und rufmörderisch. Er sei nicht verschuldet, nicht verwahrlost, nicht rauschmittelsüchtig und er sei nie straffällig gewesen. Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht er jedoch nicht ein. Insbesondere äussert er sich nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht es als notwendig erachtet, vor einer Neubeurteilung der Beistandschaft Erfahrungen mit der neuen Wohnsituation zu sammeln.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg