Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_809/2011 KI-generiert

Inheritance Division Quotas: Necessary Joinder of All Co-Heirs in Federal Appeal

Geschäftsnummer 5A_809/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an inheritance dispute stemming from the death of an individual whose estate included properties that had been partially transferred to a limited partnership. After the death, the heirs, consisting of a brother and the children of two deceased siblings, initially reached an inheritance division agreement. However, subsequent legal proceedings revealed that not all properties had been properly transferred to the partnership, thus they remained part of the estate for division. The properties were publicly auctioned, producing significant proceeds, and disputes arose regarding the attribution of shares among the heirs. Specifically, one heir sought to increase their share while reducing that of a co-heir, leading to this legal challenge in the Federal Tribunal after earlier appeals were dismissed by the Cantonal Court. The central issue was whether all co-heirs needed to be included as defendants in this higher court appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; Inheritance Division Quotas: Necessary Joinder of All Co-Heirs in Federal Appeal: After the death, the heirs, consisting of a brother and the children of two deceased siblings, initially reached an inheritance division agreement. However, subsequent legal proceedings revealed that not all properties had been properly transferred to the partnership, thus they remained part of the estate for division. The properties were publicly auctioned, producing significant proceeds, and disputes arose regarding the attribution of shares among the heirs. Specifically, one heir sought to increase their share while reducing that of a co-heir, leading to this legal challenge in the Federal Tribunal after earlier appeals were dismissed by the Cantonal Court. The central issue was whether all co-heirs needed to be included as defendants in this higher court appeal.

Schlagwörter

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Erbteilung gemeinschaftliches Eigentum Klagenhäufung Vertrag über angefallene Erbanteile Prozesserledigung bäuerliches Erbrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to exempt the appellant from paying compensation costs because no answers were obtained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_809/2011

Urteil vom 15. März 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leo Weiss,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Zivilkammer, vom 10. Mai 2011.

Sachverhalt:

A. Die Brüder S.________ und T.________ betrieben auf den Grundstücken Nr. 233 in A.________ und Nr. 297 in B.________ eine Molkerei und eine Schweinemast. Sie waren im Grundbuch als "Gesamteigentümer zufolge Erbengemeinschaft" eingetragen. Der Molkerei- und Schweinemastbetrieb wurde mit Vertrag vom 25. Februar 1983 in eine Kommanditgesellschaft überführt.

B. B.a Am 7. Februar 1990 starb S.________ (Erblasser). Seine Erben waren der Bruder T.________ und die sieben Kinder zweier vorverstorbener Brüder. Die Erben schlossen am 13. August 1990 einen Erbteilungsvertrag. Im Erbteilungsprozess der sieben Geschwisterkinder gegen T.________ stellten die Gerichte fest, dass die Grundstücke Nrn. 233 und 297 nicht formgültig in das Vermögen der Kommanditgesellschaft überführt wurden, als Privatvermögen des Erblassers nicht Gegenstand des Erbteilungsvertrags waren und noch zu teilen sind (Urteil 5C.133/1998 vom 13. August 1998).

B.b Das Grundstück Nr. 297 in B.________ wurde am 1. September 2006 öffentlich versteigert und für 7.11 Mio. Franken zugeschlagen (Urteil 4A_57/2008 vom 23. September 2008). Die Versteigerung des landwirtschaftlichen Grundstücks Nr. 233 in A.________ erfolgte am 13. März 2009 unter den Erben und brachte Fr. 620'000.-- als Erlös.

B.c In den Nachlass des Erblassers teilten sich damals noch die Erben des inzwischen verstorbenen T.________, nämlich dessen Ehefrau und dessen drei Kinder, sowie von den sieben Geschwisterkindern nur mehr die Brüder X.________ (Beschwerdeführer) und Z.________ (Beschwerdegegner). Die übrigen fünf Geschwisterkinder waren als Erben zuvor ausgeschieden, nämlich einerseits ein Bruder der Beschwerdeparteien (U.________), der am 24. Juni 1998 ledig starb und seinen Erbanteil seinen drei Brüdern und seiner Schwester hinterliess, und andererseits vier Geschwisterkinder, die ihre Erbanteile in Vereinbarungen vom Oktober 2000 und Juni 2001 an den Beschwerdeführer abtraten.

B.d Das Bezirksgericht C.________ stellte fest, dass als noch ungeteiltes Nachlassvermögen des Erblassers der Saldo eines Sperrkontos bei der Bank V.________ bestehe. Es bestimmte die Erbanteile für den Beschwerdeführer auf 651/2880 und für den Beschwerdegegner auf 93/2880 sowie für den Miterben T.________ bzw. dessen Erben auf insgesamt 2136/2880, nämlich 1068/2880 für die überlebende Ehefrau und 356/2880 für jedes der drei Kinder. Das Bezirksgericht wies die Bank V.________ an, das Sperrkonto nachzuführen, zu saldieren und den Parteien die ihnen zustehenden Beträge entsprechend den Erbquoten anzuweisen. Eine gleichlautende Anweisung mit Bezug auf allfällig rückzuerstattende Verrechnungssteuern ging an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Urteil vom 9. Juli 2010).

B.e Der Beschwerdeführer legte eine kantonale Berufung gegen den Miterben T.________ bzw. dessen Erben und gegen den Beschwerdegegner ein und beantragte, seine Erbquote auf 2883/11520 zu erhöhen und die Erbquote des Beschwerdegegners entsprechend auf 93/11520 zu reduzieren. Er machte weiter eine Entschädigung für die Nutzung der Liegenschaften zwischen dem Erbfall bis zur Verwertung von mindestens Fr. 200'000.-- geltend und focht die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten an. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil vom 10. Mai 2011).

C. Mit Eingabe vom 21. November 2011 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner "Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen" erhoben. Er erneuert vor Bundesgericht sein Begehren, die Erbquote des Beschwerdegegners auf 93/11520 zu reduzieren und die eigene Erbquote auf 2883/11520 zu erhöhen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die teilweise Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur neuen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vor beiden kantonalen Instanzen und zur Rückweisung an die erste Instanz mit der Auflage, die Erbteilung zu vollziehen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. Das angefochtene Urteil betrifft eine Erbteilung ( Art. 602 ff. ZGB ) und damit eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts (Dispositiv-Ziff. 5) und den Angaben des Beschwerdeführers (S. 2) den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ; vgl. BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Es lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers ( Art. 76 Abs. 1 BGG ) und schliesst den Erbteilungsprozess ab ( Art. 90 BGG ). Auf die - im Weiteren fristgerecht erhobene ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) - Beschwerde in Zivilsachen kann im Grundsatz eingetreten werden. Eine zusätzliche Verfassungsbeschwerde ist nicht erforderlich, da eine Verletzung von Art. 9 BV als Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ) im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen gerügt und geprüft werden kann (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.).

2. Der Beschwerdeführer beantragt die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und wendet sich nicht mehr gegen die Feststellung des zu teilenden Nachlassvermögens, bestehend aus einem Bankguthaben, und gegen den Umfang des Erbanteils, der dem Miterben T.________ bzw. dessen Erben zusteht. Er richtet seine Beschwerde ausschliesslich gegen seinen Bruder als Miterben und begehrt, dessen Erbquote herabzusetzen und seine eigene Erbquote entsprechend zu erhöhen und die Sache an das Bezirksgericht zur Vollziehung der Erbteilung zurückzuweisen.

2.1 Die Teilungsklage ( Art. 604 ZGB ) zielt darauf ab, dass das Gericht die Teilung der Erbschaft, der sich die Beklagten widersetzen, anordnet und/oder dem Kläger seinen Erbanteil zuteilt. Soweit sie die Abtrennung des dem Kläger zustehenden Anteils von der Erbmasse und den Austritt des Klägers aus der Erbengemeinschaft bezweckt, ist die Klage gestaltender Natur. Sie muss gegen alle Miterben erhoben werden, weil sie zu einem Urteil führt, das gegenüber allen Erben wirkt, und weil sie das Schicksal von Vermögensgegenständen regelt, die den Miterben und dem Kläger als Gesamteigentümern gehören ( Art. 602 Abs. 2 ZGB ; vgl. BGE 130 III 550 E. 2.1.1 S. 552).

2.2 Die Grundsätze gelten selbst im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht (vgl. BGE 130 III 550 E. 2.1.2 S. 552) und damit auch im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Urteil 5A_372/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 2.1.2). Jeder Erbe ist unabhängig von seinen Miterben befugt, eine Beschwerde zu erheben, hat er doch einen eigenen Anspruch auf Teilung (vgl. Art. 604 Abs. 1 ZGB ). Aufgrund des materiellen Rechts aber muss er dabei alle Miterben als Beschwerdegegner in das Verfahren einbeziehen, selbst wenn einer oder mehrere von ihnen in kantonaler Instanz an seiner Seite prozessiert haben. Das Urteil muss - wie dargelegt (vgl. E. 2.1) - seine Wirkungen gegenüber allen Erben entfalten und erfasst die Vermögensgegenstände, die allen Erben als Gesamteigentümern gehören. Soll seine Beschwerde nicht abgewiesen werden, ist der Beschwerdeführer folglich gehalten, alle seine Miterben vor Bundesgericht zu belangen und ihnen dadurch Parteistellung in der Beschwerdeinstanz zu verschaffen (vgl. BGE 130 III 550 E. 2.1.2 S. 552 f.; Urteil 5A_372/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 2.1.2)

2.3 Unterlässt es der Beschwerdeführer einen seiner Miterben als Beschwerdegegner in das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren einzubeziehen, liegt keine bloss ungenaue Parteibezeichnung vor, die von Amtes wegen berichtigt werden könnte. Einen Miterben, gegen den die Begehren des Beschwerdeführers nicht gerichtet sind, kann das Bundesgericht weder von Amtes wegen als Beschwerdegegner behandeln noch im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a BZP zum Streite beiladen. Denn die Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Gestaltungsurteil hat nur im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung ( Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG ), so dass für Miterben, gegen die keine Begehren gerichtet werden, das letztinstanzliche kantonale Urteil rechtskräftig geworden ist (vgl. Urteil 5A_372/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 2.1.2; BGE 130 III 550 E. 2.1.3 S. 553).

2.4 Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

2.4.1 Während sich vor Kantonsgericht noch der Beschwerdeführer einerseits und der Beschwerdegegner sowie der Miterbe T.________ bzw. dessen Erben andererseits gegenübergestanden sind, richtet der Beschwerdeführer seine Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren einzig gegen den Beschwerdegegner. Dass er auch den Miterben T.________ bzw. dessen Erben in seine Beschwerdebegehren miteinbeziehen wollte, lässt sich auch der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, so dass zumindest kein offensichtliches Versehen vorliegt, das allenfalls hätte berichtigt werden können (vgl. BGE 130 IIII 550 E. 2.2 S. 553/554; Urteil 5A_372/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 2.2).

2.4.2 Der Beschwerdeführer erwähnt den Miterben T.________ bzw. dessen Erben immerhin mit deren Stellungnahme in der kantonalen Berufungsantwort, wonach sie diesbezüglich, d.h. zur beantragten Feststellung der Erbquoten für den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner, kein Begehren stellten, weil sie hiervon nicht betroffen seien (S. 7 Ziff. II/19 und S. 10 Ziff. III/A/13a der Beschwerdeschrift). Es bleibt zu prüfen, ob die Äusserung im Sinne eines antizipierten Prozessabstands verstanden werden kann, d.h. als Erklärung des Inhalts, der Miterbe T.________ bzw. dessen Erben wollten sich dem Prozessergebnis unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unterwerfen und anerkennten das Urteil, wie es auch ausfallen werde, als für sich ebenfalls verbindlich. Die Frage ist zu verneinen. Eine derartige Erklärung wäre zwar auch im Verfahren vor und zuhanden des Bundesgerichts noch zulässig (vgl. BGE 100 II 440 E. 1 S. 441 f.). Die Stellungnahme des Miterben T.________ bzw. dessen Erben genügt dazu jedoch nicht, zumal sie sich auf das kantonale Berufungsverfahren bezieht und nicht an das Bundesgericht richtet, so dass sie nicht als "klar und eindeutig", wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. BGE 113 II 140 E. 2c S. 142 f.), gelten kann.

2.4.3 Abhilfe schafft auch nicht die Lehrmeinung, wonach eine Feststellungsklage über ein Rechtsverhältnis, an dem mehr als zwei Personen beteiligt sind, nicht notwendigerweise gegen alle Beteiligten erhoben zu werden braucht und es genügt, wenn derjenige Beteiligte eingeklagt wird, demgegenüber das Feststellungsinteresse vorhanden ist (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 297 in Anm. 7). Denn die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner beantragte Feststellung ihrer beider Erbquoten ist im Rahmen der Gesamtklage auf Erbteilung bloss ein Teilbegehren, das gegen alle Miterben als notwendige Streitgenossen gerichtet werden muss (vgl. BRÜCKNER/WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, 2. Aufl. 2006, Rz. 209 S. 92 und Rz. 218 S. 95 f.). Dass es nicht ohne den Miterben T.________ bzw. dessen Erben geht, zeigt sich am Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung zur Vollziehung der Erbteilung an das Bezirksgericht, wo auch der Miterbe T.________ bzw. dessen Erben wieder beteiligt sind und das für sie rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gleichsam wieder eröffnet werden müsste.

2.5 Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde mangels Einbezugs aller Erben in das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen werden.

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kosten-pflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: von Roten