Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_809/2009 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Refusal Insufficiently Substantiated

Geschäftsnummer 5A_809/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual appealing against a decision made by the bankruptcy office, which was reviewed by the Cantonal Court's debt collection and bankruptcy chamber. The individual challenged the bankruptcy proceedings, focusing on the claims of certain creditors. However, the Appeals Court did not consider the appeal because the individual did not reference a specific directive from the bankruptcy office or assert claims of legal denial or delay. Additionally, the individual failed to adequately justify the appeal or sufficiently demonstrate how the Cantonal Court's decision violated legal or constitutional provisions, leading to the admission that the appeal would not be accepted. Consequently, the individual was tasked with the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Refusal Insufficiently Substantiated: The individual challenged the bankruptcy proceedings, focusing on the claims of certain creditors. However, the Appeals Court did not consider the appeal because the individual did not reference a specific directive from the bankruptcy office or assert claims of legal denial or delay. Additionally, the individual failed to adequately justify the appeal or sufficiently demonstrate how the Cantonal Court's decision violated legal or constitutional provisions, leading to the admission that the appeal would not be accepted. Consequently, the individual was tasked with the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursforderung Gläubigerversammlung Rechtsvorschlag Aufsichtsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (no entry on the merits) because the submitted appeal lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_809/2009/bnm

Urteil vom 28. Dezember 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt A.________,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Konkursverfahren.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. November 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. November 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Konkursamt A.________ nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer beziehe sich nicht auf eine Verfügung des Konkursamtes und mache auch keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend, er bestreite vielmehr die Ansprüche gewisser Gläubiger, womit er jedoch vor der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sei, zumal die Steigerung im Konkursverfahren rechtskräftig durchgeführt worden sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Kantonsgerichts von Graubünden eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. November 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Kantonsgericht von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann