Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_809/2008 KI-generiert

Claimant Barred from Civil Suit Over Revoked License; Supreme Court Dismisses Appeal as Frivolous

Geschäftsnummer 5A_809/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a violation of personal rights, where the plaintiff challenged the decision of a lower court that dismissed his claim based on a lack of legal standing and the necessity of a prior administrative procedure as required by liability law. The plaintiff's objection to the refusal of free legal aid for his appeal was also rejected due to the perceived hopelessness of his case. Additionally, various requests to disqualify judges were deemed abusive and unsubstantiated. The court ultimately decided not to address the plaintiff's complaints or grant his request for legal aid, imposing costs on him instead.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 100 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 9 BV, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV; Claimant Barred from Civil Suit Over Revoked License; Supreme Court Dismisses Appeal as Frivolous: The plaintiff's objection to the refusal of free legal aid for his appeal was also rejected due to the perceived hopelessness of his case. Additionally, various requests to disqualify judges were deemed abusive and unsubstantiated. The court ultimately decided not to address the plaintiff's complaints or grant his request for legal aid, imposing costs on him instead.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Verletzung der Persönlichkeit unentgeltliche Rechtspflege Prozessrecht Vertragsverletzungsklage Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Indicates that the simplified procedure is applicable in cases of non-admission.

Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG

Used to dismiss the appeal due to insufficient justification.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_809/2008/don

Urteil vom 3. Dezember 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

Beschwerdegegner,

alle 4 vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy, Winzerhalde 16, 8049 Zürich.

Gegenstand

Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2008 des Zürcher Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert, dessen Rekurs gegen einen Nichteintretensbeschluss des Bezirksgerichts E.________ (Nichteintreten auf eine Klage des Beschwerdeführers aus Persönlichkeitsverletzung einerseits mangels Rechtsschutzinteresses und anderseits mangels Durchführung des gemäss Haftungsgesetz vorgeschriebenen Vorverfahrens) abgewiesen und den angefochtenen Beschluss bestätigt hat,

in Erwägung,

dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche "vorbefassten" und "rückgriffsbeklagtischen" Bundesrichter(innen) und Gerichtsschreiber(innen) nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an früheren Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen ( BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt F.________ und G.________ eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,

dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere den erstinstanzlichen Beschluss) als den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Oktober 2008 anficht ( Art. 75 BGG bzw. Art. 100 BGG ),

dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG voraussetzt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen, d.h. unhaltbaren und damit willkürlichen ( Art. 9 BV ), oder anderweitig Recht verletzenden, für den bundesgerichtlichen Entscheid erheblichen Sachverhaltsfeststellung beruht, wobei auch die Erheblichkeit der gerügten Feststellung in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen ist (Art. 42 Abs. 2, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass das Obergericht im Beschluss vom 20. Oktober 2008 erwog, die erste Instanz sei zu Recht auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil einerseits (für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer behaupteten Persönlichkeitsverletzung durch Staatsangestellte) das Haftungsgesetz anwendbar sei und daher das dort vorgeschriebene Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, und weil anderseits der in einem Verwaltungsverfahren erfolgte Entzug der Berufungsausübungsbewillligung des Beschwerdeführers nicht auf dem Weg eines Zivil- oder Staatshaftungsprozesses korrigiert werden könne,

dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht Rechtsverletzungen behauptet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss bundesrechtswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann