Petitioner Seeks Debt Registry Extract and Legal Clarification; Appeal Dismissed for Procedural Defects.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint with the lower supervisory authority for the Debt Enforcement and Bankruptcy Office, requesting an immediate issuance of a debt collection report without entries and answers regarding the status and authority of the office's officials. The request for provisional measures was denied on July 9, 2019, and the complaint was forwarded to the enforcement office for comments. The individual then appealed to the Appellate Court, which also rejected the complaint on September 27, 2019. Subsequently, the individual lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the prior decisions and asserting non-compliance with certain legal and constitutional principles. The appeal was noted as lacking a signature and sufficient legal reasoning, making it inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Petitioner Seeks Debt Registry Extract and Legal Clarification; Appeal Dismissed for Procedural Defects: The request for provisional measures was denied on July 9, 2019, and the complaint was forwarded to the enforcement office for comments. The individual then appealed to the Appellate Court, which also rejected the complaint on September 27, 2019. Subsequently, the individual lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the prior decisions and asserting non-compliance with certain legal and constitutional principles. The appeal was noted as lacking a signature and sufficient legal reasoning, making it inadmissible.
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KI-generiertUsed to refuse to enter a decision on the appeal due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning, applied through simplified procedure.
Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_808/2019
Urteil vom 15. Oktober 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt.
Gegenstand
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Betreibungsauskunft); Rechtsverweigerung und -verzögerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 27. September 2019 (BEZ.2019.52).
Erwägungen:
1. Am 4. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Er verlangte, den Vorsteher des Betreibungsamts aufzufordern, ihm umgehend, spätestens bis 10. Juli 2019, eine Betreibungsauskunft ohne Einträge zuzustellen. Sodann seien umgehend Fragen zu beantworten bzw. Nachweise zu erbringen, ob bzw. dass der Vorsteher und seine Mitarbeiter Staatsbeamte seien, ob bzw. dass das SchKG für Menschen gelte und ob bzw. dass das SchKG überhaupt gelte, weil es Staatsbeamte/Betreibungsbeamte voraussetze. Mit Entscheid vom 9. Juli 2019 stellte die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung zu und wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. Juli 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 27. September 2019 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, seine Beschwerde sei ohne Unterschrift gültig, da sie "von dem lebenden Mann :A.________ als Gläubiger/Begünstigter verfasst" sei. Er irrt ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Da er sich bewusst über das Unterschriftserfordernis hinwegsetzt, ist darauf zu verzichten, ihm die Beschwerde zur Behebung des Mangels zurückzuschicken ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Bereits aus diesem Grunde ist auf sie nicht einzutreten.
3.
3.1. Sodann genügt die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Soweit der angefochtene Entscheid vorsorgliche Massnahmen betrifft, kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ). Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.2. Das Appellationsgericht hat erwogen, die untere Aufsichtsbehörde habe die Beschwerde zu Recht einzig insofern als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen aufgefasst, als der Beschwerdeführer umgehend die Zustellung einer Betreibungsauskunft ohne Einträge verlangte. Er habe nämlich behauptet, in Kürze umziehen zu wollen. Dass die Beantwortung der weiteren Fragen bzw. die Erbringung der Nachweise dringlich sei, sei nicht behauptet und erscheine ausgeschlossen. Die untere Aufsichtsbehörde habe die Abweisung des Gesuchs damit begründet, es sei nicht ersichtlich, dass eine Verletzung eines Anspruchs des Beschwerdeführers vorliege oder drohe. Damit setze sich der Beschwerdeführer vor Appellationsgericht nicht auseinander, weshalb eine genügende Beschwerdebegründung fehle. Im Übrigen seien die Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde zutreffend, so dass die Beschwerde abzuweisen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandete, dass das Betreibungsamt und die untere Aufsichtsbehörde seine Fragen nicht beantwortet und die Nachweise nicht erbracht hätten, hat das Appellationsgericht die Eingabe als Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde entgegengenommen. Es sei jedoch nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde noch nicht über diese Punkte entschieden habe.
3.3. Vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer zwar auf Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV und er beharrt darauf, dass seine Fragen beantwortet und die Nachweise erbracht werden müssten. Er setzt sich jedoch nicht mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen auseinander und er legt nicht dar, inwiefern diese gegen das Gesetz oder gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen. Er verkennt, dass die untere Aufsichtsbehörde noch über seine Anliegen befinden wird.
4. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg