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5A_808/2017 KI-generiert

Foreign Corporation v. Swiss Confederation: Refusal of Execution Based on Payment Order Deficiency

Geschäftsnummer 5A_808/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal action initiated by a claimant against the defendant to recover a debt of 300 million Swiss francs, following a payment order issued in December 2016. The claimant first approached a local court seeking legal enforcement of the debt, but the request was rejected due to the absence of a written acknowledgment of the debt or a court judgment. The claimant then escalated the matter to a higher court, which also declined to hear the case based on jurisdictional grounds. Subsequently, the claimant filed an appeal to the federal court, seeking definitive legal enforcement of the debt. However, the federal court found that it lacked jurisdiction to hear the case at that level and deemed the appeal as obviously inadmissible and insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 94 BGG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Foreign Corporation v. Swiss Confederation: Refusal of Execution Based on Payment Order Deficiency: The claimant first approached a local court seeking legal enforcement of the debt, but the request was rejected due to the absence of a written acknowledgment of the debt or a court judgment. The claimant then escalated the matter to a higher court, which also declined to hear the case based on jurisdictional grounds. Subsequently, the claimant filed an appeal to the federal court, seeking definitive legal enforcement of the debt. However, the federal court found that it lacked jurisdiction to hear the case at that level and deemed the appeal as obviously inadmissible and insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Rechtsöffnungsverfahren, Rechtsverweigerung Zahlungsauftrag sachliche Unzuständigkeit Eidgenossenschaft ausländischer Entscheid Rechtsvorschlag Zuständigkeit für Verbrauchersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was declared inadmissible and not to be entered upon in the simplified procedure based on these provisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_808/2017

Urteil vom 20. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnungsverfahren, Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung (ZK 17 1 GUA).

Erwägungen:

1. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2016 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland) betrieb der Verein A.________ (Beschwerdeführer) als Vertreter der Gläubigerin A.________ Inc. die Beschwerdegegnerin für Fr. 300 Mio. nebst Zins. Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag.

Am 28. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Bern-Mittelland um Rechtsöffnung. Das Regionalgericht retournierte die Eingabe am 3. Oktober 2017 mit der Begründung, dass keine schriftliche Anerkennung des geschuldeten Betrags und kein Urteil etc. vorliege, womit die Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen sei.

Am 6. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht des Kantons Bern um Rechtsöffnung. Das Obergericht retournierte die Eingabe am 9. Oktober 2017 mit der Begründung, das Obergericht sei nicht zuständig für die erstmalige Beurteilung von Rechtsöffnungsgesuchen.

Am 12. Oktober 2017 ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Er ersucht um definitive Rechtsöffnung für Fr. 300 Mio. nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten.

2. Das Bundesgericht befasst sich grundsätzlich nur mit Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Ein solcher Entscheid liegt nicht vor. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, um als erste Instanz über das Rechtsöffnungsgesuch zu urteilen. Insoweit braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden, in denen er sich auf die Abstimmung über die (abgelehnte) "Stadt-Land-Initiative gegen die Bodenspekulation" vom 4. Dezember 1988 beruft. Er sieht in deren Ergebnis ein Urteil im Namen des Volkes und damit einen Rechtsöffnungstitel, wobei dieses Ergebnis durch einen Bundesbeschluss umgangen worden sei, womit Verfassungsbetrug vorliege.

Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers sinngemäss als Rechtsverweigerungsbeschwerde ( Art. 94 BGG ) aufgefasst werden kann, legt er nicht nachvollziehbar dar, weshalb sich das Obergericht mit dem Rechtsöffnungsgesuch hätte befassen müssen. Daran ändern auch die Anrufung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und des rechtlichen Gehörs nichts, denn er setzt sich mit der Begründung des Obergerichts im Schreiben vom 9. Oktober 2017 nicht auseinander.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg