Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_808/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Personality Injury Claim Due to Unpaid Security Deposit and Lack of Merit

Geschäftsnummer 5A_808/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing to the Federal Tribunal after being denied free legal assistance by the Zurich Higher Court due to a previous ruling that deemed his claim for a personality rights violation to be without merit, particularly because he failed to pay a required deposit after his request for legal aid was rejected. The appeal challenged both the refusal of legal aid and the lower court's decision to not entertain the case based on the lack of necessary funds. The Federal Tribunal found the appeal to be unfounded, citing that the appellant did not adequately address the reasoning of the higher court and reiterated the rejection of requests intended to obstruct the judicial process. Consequently, the appeal was dismissed, and court costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 100 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 9 BV, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Personality Injury Claim Due to Unpaid Security Deposit and Lack of Merit: The appeal challenged both the refusal of legal aid and the lower court's decision to not entertain the case based on the lack of necessary funds. The Federal Tribunal found the appeal to be unfounded, citing that the appellant did not adequately address the reasoning of the higher court and reiterated the rejection of requests intended to obstruct the judicial process. Consequently, the appeal was dismissed, and court costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution unentgeltliche Rechtspflege Persönlichkeit Beschwerdelegitimation Leistung des Kostenvorschusses ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the appellant did not sufficiently demonstrate the violation of federal law.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning (in conjunction with lit. b).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the appellant's request for free legal assistance for the federal court proceedings due to the hopelessness of the submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_808/2008/don

Urteil vom 3. Dezember 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2008 des Zürcher Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert, dessen Rekurs gegen eine Nichteintretensverfügung der Einzelrichterin in Zivilsachen des Bezirkes E.________ (Nichteintreten auf eine Klage des Beschwerdeführers aus Persönlichkeitsverletzung mangels Kautionsleistung nach rechtskräftiger Abweisung eines Armenrechtsgesuchs wegen Aussichtslosigkeit) abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt hat,

in Erwägung,

dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche "vorbefassten" und "rückgriffsbeklagtischen" Bundesrichter(innen) und Gerichtsschreiber(innen) nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an früheren Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen ( BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt F.________ und G.________ eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,

dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Oktober 2008 anficht ( Art. 75 BGG bzw. Art. 100 BGG ),

dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG voraussetzt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen, d.h. unhaltbaren und damit willkürlichen ( Art. 9 BV ), oder anderweitig Recht verletzenden, für den bundesgerichtlichen Entscheid erheblichen Sachverhaltsfeststellung beruht, wobei auch die Erheblichkeit der gerügten Feststellung in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen ist (Art. 42 Abs. 2, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass das Obergericht im Beschluss vom 20. Oktober 2008 erwog, die erste Instanz sei zu Recht auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten, nachdem dieser (nach rechtskräftiger Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit) die Kaution nicht geleistet habe,

dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht Rechtsverletzungen behauptet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss bundesrechtswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann