Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_807/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Garnishment Review Refusal

Geschäftsnummer 5A_807/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a grievance with the Supervisory Authority for Debt Collection and Bankruptcy in the Canton of Solothurn, seeking a revision of a court decision made by the Olten-Gösgen office on September 16, 2019, and the revision of a seizure order. The Supervisory Authority dismissed the complaint, prompting the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The complaint centered around claims that the seizure order was incorrectly determined, with allegations of a wrongful tax assessment and financial difficulties. However, the complaint was not considered properly substantiated, as the complainant failed to engage with key aspects of the ruling, such as the adherence to time limits and any errors in the subsistence level calculation, which are not within the Authority's purview to adjudicate.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Garnishment Review Refusal: The Supervisory Authority dismissed the complaint, prompting the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The complaint centered around claims that the seizure order was incorrectly determined, with allegations of a wrongful tax assessment and financial difficulties. However, the complaint was not considered properly substantiated, as the complainant failed to engage with key aspects of the ruling, such as the adherence to time limits and any errors in the subsistence level calculation, which are not within the Authority's purview to adjudicate.

Schlagwörter

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Pfändung Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Aufsichtsbeschwerde Lohnpfändung Steuerschulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to consideration in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_807/2019

Urteil vom 14. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 2. Oktober 2019 (SCBES.2019.101).

Erwägungen:

1. Am 24. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Sie verlangte die Revision der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 16. September 2019 im Verfahren OGZPR.2019.1272 und die Revision der Pfändung Nr. xxx. Mit Urteil vom 2. Oktober 2019 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin durch die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen, mit der ihr Gelegenheit zur Stellungnahme in einem vom Kanton Jura angehobenen Rechtsöffnungsverfahren geboten werde, nicht beschwert sei. Eine Überweisung an die zuständige Zivilkammer des Obergerichts erübrige sich.

Die Beschwerde gegen die Pfändung sei verspätet, da die Pfändungsverfügung mit Existenzminimumsberechnung und die Pfändungsurkunde bereits am 13. Februar 2019 und 13. März 2019 zugestellt worden seien. Im Übrigen erhebe die Beschwerdeführerin keine Rügen gegen die Existenzminimumsberechnung und über den Bestand der Forderung dürfe weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde entscheiden.

4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, die Fristen eingehalten zu haben. Sie behauptet ferner, die Steuerveranlagung sei rechtswidrig. Sie geht jedoch nicht darauf ein, dass der Bestand bzw. die Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht überprüft werden kann. Soweit sie ihre finanziellen Schwierigkeiten darlegt, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass sie vor der Aufsichtsbehörde keine Rügen gegen die Existenzminimumsberechnung erhoben hat.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg