Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_807/2018 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Decision on Retroactive Spousal Maintenance Start Date Following Divorce and Cessation of Child Support

Geschäftsnummer 5A_807/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals, married since 1985 and separated since 2013, with two adult children. They filed for divorce in 2014, and temporary measures decreed by the lower court obligated the husband to provide maintenance payments for both the younger son, who was still in education, and the wife. The court adjusted the maintenance payments in subsequent decisions, eventually setting the wife's post-marital maintenance at a higher amount for a period extending to her husband's ordinary retirement age. The husband appealed this decision, seeking to reduce the maintenance payments to his wife to a prior amount. The appeal was partially granted, adjusting the period and amounts of post-marital maintenance. The wife then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, arguing for the maintenance payments to begin from the finalization of the divorce judgment rather than the subsequent appellate decision on the ancillary matters.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 126 ZGB; Swiss Federal Supreme Court Decision on Retroactive Spousal Maintenance Start Date Following Divorce and Cessation of Child Support: They filed for divorce in 2014, and temporary measures decreed by the lower court obligated the husband to provide maintenance payments for both the younger son, who was still in education, and the wife. The court adjusted the maintenance payments in subsequent decisions, eventually setting the wife's post-marital maintenance at a higher amount for a period extending to her husband's ordinary retirement age. The husband appealed this decision, seeking to reduce the maintenance payments to his wife to a prior amount. The appeal was partially granted, adjusting the period and amounts of post-marital maintenance. The wife then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, arguing for the maintenance payments to begin from the finalization of the divorce judgment rather than the subsequent appellate decision on the ancillary matters.

Schlagwörter

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Scheidungsfolgen (nachehelicher Unterhalt / Güterrecht) nachehelicher Unterhalt vorsorgliche Kinderalimente Unterhaltspflichten Familienstand Ehetrennung finanzielle Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (29)

BGE 146 III 284
Enforceability of Interim Maintenance Order Versus Subsequent Divorced Maintenance Judgment Under Appeal
«…surteil bezüglich der Unterhaltsregelung formell rechtskräftig wird (vgl. Urteile 5A_19/2019 vom 18. Februar 2020 E. 1; 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.2, in: FamPra.ch 2019 S. 592; 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2; 5P.121/2002 vom 12.…»
ZOR.2024.31 (2025-09-24) · ag
Custody Upheld for Mother; Property Division Remanded
«…rforderlichen Beweismittel beizubringen oder deren Abnahme zu beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.3.2). In diesem Zusammenhang werden neue Tatsachen und Beweis- mittel im Berufungsverfahren n…»
ZOR.2024.33 (2025-09-24) · ag
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«…rforderlichen Beweismittel beizubringen oder deren Abnahme zu beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.3.2). Ferner gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweism…»
ZOR.2024.11 (2025-07-10) · ag
Custody and Support Modification Amidst Divorce
«…rforderlichen Beweismittel beizubringen oder deren Abnahme zu beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.3.2). In diesem Zusammenhang werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur…»
C/11331/2021 (2024-10-31) · ge
Appeal Regarding Divorce Decree: Parental Rights, Custody, Child Support, and Financial Claims
«…elles sont remplies. Il doit ainsi prendre en compte des critères objectivement justifiables (arrêt du Tribunal fédéral 5A_807/2018 du 28 février 2019 consid. 2.2.3). 7.2 En l'espèce, il y a lieu de réexaminer la situation des parties à la lumière de…»
ZSU.2024.57 (2024-09-02) · ag
Modification of Spousal Support Based on Changed Financial Circumstances
«…cht rechtskräftig entschiedenen Punkten fort. Ohne Vorliegen eines Abänderungsgrundes (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.2.3) gibt der Umstand, dass die Ehe geschieden ist, allein keinen Anlass zur Abänderung der b…»
C/6555/2023 (2024-06-27) · ge
Appeal Against Definitive Lifting of Opposition to Payment Order (Maintenance Arrears)
«…h?query=5A_19/2019) du 18 février 2020 consid. 1; [5A\_807/2018](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_807/2018) du 28 février 2019 consid. 2.2.3, FamPra.ch 2019). **3.2** En l'espèce, à teneur du dossier, jusqu'au prononcé du div…»
ZOR.2022.57 (2023-12-20) · ag
In re Marriage of Smith (Valuation of Shares and Spousal Support)
«…rforderlichen Beweismittel beizubringen oder deren Abnahme zu beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.3.2). Ferner gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO).…»
C/9558/2022 (2023-09-28) · ge
Modification of Support Orders Pending Divorce Jurisdiction
«…h?query=5A_19/2019) du 18 février 2020 consid. 1; [5A\_807/2018](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_807/2018) du 28 février 2019 consid. 2.2.3, FamPra.ch 2019). **3.2.5** En l'espèce, il ressort ainsi des considérants qui précè…»
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Appeal Regarding Divorce, Spousal Support Denial, and Financial Equalization
«…h?query=5A_19/2019) du 18 février 2020 consid. 1; [5A\_807/2018](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_807/2018) du 28 février 2019 consid. 2.2.3, FamPra.ch 2019). **5.7** En l'espèce, le Tribunal ne s'est pas prononcé expressémen…»
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Health Issues and Financial Resources Preclude Spousal Support.
«…mesures (ATF 145 III 36 consid. 2.4, 142 III 193 consid. 5.3 ; TF 5A_860/2021 du 17 juin 2022 consid. 4.3, 5A_807/2018 du 28 février 2019 consid. 2.2.3). 7.2. En l’espèce, en supprimant au 31 décembre 2022 la contribution d’entretien f…»
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«…t behauptet worden ist, darf das Gericht bei seiner Entscheidfin- dung nicht berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 E. 2.3.2). Ausgenommen sind offenkundige und gerichtsnotorische Tatsa- chen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze,…»
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«…II 193 consid. 5.3; 141 III 376 consid. 3.3.4 s. ; arrêts du Tribunal fédéral 5A_19/2019 du 18 février 2020 consid. 1 ; 5A_807/2018 du 28 février 2019 consid. 2.2.3, in FamPra.ch 2019). Ces principes s'appliquent aussi s'agissant de la contribution d…»
ZK1 2018 126 (2022-08-24) · gr
Spousal Support Modification Following Divorce Appeal
«…ichend vom Grundsatz auf ein anderes Datum festsetzt, erweist sich demnach als ausgesprochener Ermessensentscheid (BGer 5A_807/2018 v. 28.2.2019 E. 2.2.2). Gemäss Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubün- den kann sich eine rückwirkende Auferleg…»
FO.2020.12.K2 (2022-08-23) · sg
Divorce Consequences: Maintenance and Unequal Pension Equalization
«…, was von der begehrenden Partei konkret aufzuzeigen wäre (KGer SG FO.2016.13 vom 20. August 2018 E. II.8 und dazu BGer 5A_807/2018 E. 2.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Folglich gilt es im Folgenden einzig noch zu prüfen, ob sich der Unterha…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_807/2018

Urteil vom 28. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Fischer,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Scheidungsfolgen (nachehelicher Unterhalt / Güterrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 20. August 2018 (FO.2016.13-K2).

Sachverhalt:

A. A.a. A.A.________ (geb. 1961) und B.A.________ (geb. 1957) sind die seit 1985 miteinander verheirateten, seit 2013 getrennt lebenden Eltern zweier mittlerweile volljähriger Kinder.

A.b. Am 7. März 2014 reichten die Eltern beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens verpflichtete das Kreisgericht den Ehemann zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den noch in Ausbildung stehenden jüngeren Sohn wie auch an die Ehefrau (Entscheid vom 13. Mai 2015). Mit Berufungsentscheid vom 23. September 2015 modifizierte das Kantonsgericht St. Gallen die kreisgerichtliche Unterhaltsregelung. Soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, reduzierte es den Unterhaltsbeitrag für den jüngeren Sohn ab 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 (voraussichtlicher Abschluss der Berufsmaturität) auf Fr. 2'200.-- und beliess den ab 1. August 2016 für A.A.________ geschuldeten Betrag bei Fr. 1'600.--.

A.c. Mit Entscheid vom 9. März 2016 (versandt am 12. Mai 2016) schied das Kreisgericht die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Es sprach dem jüngeren Sohn einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'200.-- zu und limitierte die Unterhaltspflicht bis zum 31. Juli 2016. Den nachehelich geschuldeten Unterhalt legte es bis zum 31. Juli 2016 auf Fr. 1'600.-- und für die Zeit danach bis zum Eintritt von B.A.________ in das ordentliche Pensionsalter gemäss liechtensteinischer AHV per 31. März 2021 auf Fr. 3'000.-- fest.

B. Gegen diesen Entscheid erhob B.A.________ am 13. Juni 2016 Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Er beantragte, den Unterhaltsbeitrag für A.A.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt in das ordentliche Pensionierungsalter auf Fr. 1'600.-- festzusetzen. Anschlussberufungsweise beantragte A.A.________, der nacheheliche Unterhalt sei ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Eintritt ihres Ehemannes in das ordentliche Pensionsalter mit Fr. 3'000.-- und anschliessend bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter mit Fr. 475.-- zu bemessen. Mit Urteil vom 20. August 2018 setzte das Kantonsgericht, soweit hier von Interesse, den nachehelichen Unterhalt "ab Rechtskraft dieses Entscheides" bis zum Eintritt von B.A.________ in das ordentliche Pensionsalter der liechtensteinischen AHV auf Fr. 3'000.-- fest und danach bis zum Eintritt von A.A.________ ins ordentliche Pensionsalter bei der liechtensteinischen AHV auf Fr. 220.--.

C. Mit Eingabe vom 26. September 2018 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht, dem sie beantragt, B.A.________ (Beschwerdegegner) sei zu verpflichten, ihr nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.-- ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Eintritt in sein ordentliches Pensionsalter zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache zum Gegenstand hat ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist wurde eingehalten ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Zulässig sind rechtliche Vorbringen im Sinn von Art. 95 f. BGG. Hingegen ist die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

2. Anlass zur Beschwerde gibt der Zeitpunkt des Beginns des nachehelichen Unterhalts. Die Beschwerdeführerin meint, der nacheheliche Unterhalt sei im konkreten Fall ab Rechtskraft des Scheidungspunktes und nicht ab Rechtskraft des oberinstanzlichen Urteils über die Nebenfolgen der Ehescheidung zuzusprechen.

2.1. Das Kantonsgericht erwog, dem Antrag der Beschwerdeführerin sei nicht stattzugeben, weil der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich ab Rechtskraft des Berufungsentscheids zu zahlen sei. Zwar könne das Gericht dem Pflichtigen gestützt auf Art. 126 ZGB auch bei einer weiterhin geltenden Massnahmeregelung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft eine nacheheliche Pflicht auferlegen. Dabei handle es sich indessen um eine Ausnahme. Diese könne nicht schon allein deshalb angenommen werden, weil damit eine Abänderung der Massnahmeregelung ungeachtet des Vorliegens der betreffenden Voraussetzungen entbehrlich werde, andernfalls der Hinweis in der Rechtsprechung auf die Möglichkeit der rückwirkenden Festsetzung trotz Massnahmeregelung keinen Sinn machen würde. Vielmehr könne in einem solchen Fall vom berechtigten Ehegatten erwartet werden, dass er konkret aufzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Massnahmeregelung erfüllt wären und er nur deshalb darauf verzichtet, weil sie im Ergebnis auch über die rückwirkende Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts erwirkt werden kann. Dies aber habe die Beschwerdeführerin nicht, zumindest nicht substanziiert getan, weshalb es beim Grundsatz der Nichtrückwirkung bleibe.

2.2.

2.2.1. Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, mit der Pflicht zum Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Massnahmeregelung erfüllt wären, stelle das Kantonsgericht eine allgemeine, nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit bezogene Anforderung auf, für welche kein Präjudiz bestehe. Mit dieser Argumentation habe das Kantonsgericht ein Kriterium zur Anwendung gebracht, welches bei pflichtgemässer Ausübung des Ermessens unwesentlich, zumindest aber nicht primär entscheidend bleiben müsse.

2.2.2. Nach Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der Beitragspflicht. Das Gesetz äussert sich nicht zum Zeitpunkt der ersten Zahlung des Beitrages gestützt auf Art. 125 ZGB . Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens kann das Sachgericht dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) eine nacheheliche Unterhaltspflicht auferlegen, und zwar unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht ( BGE 142 III 193 E. 5.3; 128 III 121 E. 3b/bb und c/aa; Urteil 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 7.2).

Der Entscheid, ob das Gericht den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht abweichend vom Grundsatz auf ein anderes Datum festsetzt, erweist sich demnach als ausgesprochener Ermessensentscheid.

Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen ( BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2; je mit Hinweis).

2.2.3. Die im Rahmen eines Eheschutzentscheids bzw. von vorsorglichen Massnahmen zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sind grundsätzlich bis zur Beendigung des Scheidungsverfahrens geschuldet (vgl. BGE 137 III 614 E. 3.2.2; 134 III 326 E. 3.2; je mit Hinweis). Sie können nur abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben ( Art. 179 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB ). Das Kantonsgericht will den nachehelichen Unterhalt nur dann abweichend vom Grundsatz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes festsetzen, wenn dargetan ist, dass die Voraussetzungen für die Abänderung der Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahme gegeben sind. Damit knüpft es an sachlich vertretbare Kriterien an und ihm kann keine bundesrechtswidrige Ermessensausübung vorgehalten werden.

2.3.

2.3.1. Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach sie nicht substanziiert dargelegt haben soll, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Massnahmeregelung erfüllt gewesen wären, treffe nicht zu. In der Berufungsantwort und Anschlussberufung habe sie ausgeführt, dass die Massnahmeregelung den zwischenzeitlich eingetretenen Wegfall der Unterhaltspflicht für den jüngeren Sohn und insbesondere auch die aus diesem Umstand folgende steuerliche Mehrbelastung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, da damals gar nicht geprüft worden sei, welche persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführerin nach dem Wegfall der Unterhaltsberechtigung des jüngeren Sohnes zustehen würden. Ausserdem habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich gegenüber den Verhältnissen bei der Massnahmeregelung insbesondere ein höherer Grundbetrag, ein Wohnaufwand ohne Wohnbeitrag des Sohnes, höhere Berufskosten, ein Vorsorgeunterhalt und höhere Steuern ergeben, für welche namentlich der Tarif für Alleinstehende statt wie zuvor für Verheiratete zur Anwendung gelange. Damit habe sie die Voraussetzungen für eine allfällige Abänderung der Massnahmeregelung substanziiert vorgebracht. Aufgrund ihrer Vorbringen sei das Kantonsgericht im Sachurteil zum Schluss gelangt, dass entgegen dem Berufungsantrag des Beschwerdegegners nacheheliche Unterhaltsbeiträge nicht wie in der Massnahmeregelung vorgesehen mit Fr. 1'600.--, sondern dem erstinstanzlichen Entscheid entsprechend mit Fr. 3'000.-- zu bemessen seien, und zwar grundsätzlich seit Beendigung der Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners für den jüngeren Sohn. Damit sei das Kantonsgericht also selber im Ergebnis zum Schluss gelangt, dass aufgrund der konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin die monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'600.-- gemäss Massnahmeregelung im konkreten Einzelfall offensichtlich unangemessen, unbillig und in stossender Weise ungerecht wären.

2.3.2. Im Verfahren um nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. Danach haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, zu behaupten und die Beweismittel anzugeben ( Art. 55 Abs. 1 ZPO ); gestützt darauf wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an ( Art. 57 ZPO ). Abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 153 Abs. 2 ZPO ) darf das Gericht den Sachverhalt nicht selber ermitteln, sondern muss dem Urteil diejenigen Tatsachen zugrunde legen, welche die Parteien als Prozessstoff vortragen. Was von den Parteien nicht behauptet worden ist, darf das Gericht bei seiner Entscheidfindung nicht berücksichtigen.

In der Berufungsantwort/Anschlussberufung hat die Beschwerdeführerin zum streitgegenständlichen T hema ausgeführt, der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens berücksichtige den Wegfall der Unterhaltspflicht für den jüngeren Sohn nicht, ebenso wenig wie den nach dem rechtskräftigen Vorsorgeausgleich im Unterhalt zusätzlich zu beachtenden Vorsorgeunterhalt und die aus diesen Umständen folgenden steuerlichen Mehrbelastungen der Beschwerdeführerin. Aus diesen allgemein gehaltenen, keinen einzigen Betrag nennenden Ausführungen, die zudem teils schwer verständlich bzw. nicht nachvollziehbar sind, durfte das Kantonsgericht ohne Weiteres und ohne Bundesrecht zu verletzen schliessen, die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen der Abänderungsvoraussetzungen nicht, jedenfalls nicht substanziiert dargetan.

Die anderen Ausführungen in der Berufungsantwort/Anschlussberufung, auf welche die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren verweist, erfolgten in einem anderen Zusammenhang als dem vorliegend interessierenden. Namentlich ging es dort nicht um die Abänderung der Unterhaltsbeiträge. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Sachgerichts, in den Rechtsschriften oder sonstigen Akten nach Tatsachen zu suchen, die zur Stärkung des Standpunkts einer Partei geeignet sein könnten. Schliesslich nannte die Beschwerdeführerin auch dort keinen einzigen Betrag, anhand dessen die gewünschte Rechtsfolge auf der Hand gelegen hätte. Das Kantonsgericht war nicht gehalten, die geltend gemachten Umstände in seine Überlegungen zum Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht einzubeziehen.

3. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Hingegen ist keine Parteientschädigung geschuldet, zumal dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller