Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_807/2017 KI-generiert

Appeal Against Denial of Legal Aid in Guardianship Revocation Proceedings

Geschäftsnummer 5A_807/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual suffering from an organic personality disorder due to a childhood head trauma, who requested the termination of a guardianship arrangement established by a child and adult protection authority. After the request was denied, the individual appealed the decision through various legal channels, ultimately reaching the cantonal court, which dismissed their application for free legal assistance, citing the lack of a solid basis for the appeal. The individual subsequently approached the federal court, contesting the refusal of legal aid, but failed to adequately address the grounds for dismissal previously outlined by the cantonal court.

Legislator-Regeste

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Art. 394 ZGB, Art. 395 ZGB, Art. 49 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Against Denial of Legal Aid in Guardianship Revocation Proceedings: After the request was denied, the individual appealed the decision through various legal channels, ultimately reaching the cantonal court, which dismissed their application for free legal assistance, citing the lack of a solid basis for the appeal. The individual subsequently approached the federal court, contesting the refusal of legal aid, but failed to adequately address the grounds for dismissal previously outlined by the cantonal court.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege (Beistandschaft) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Anwaltshonorar verwaltungsrechtlicher Widerruf Konkursbegehren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was refused entry into proceedings in the simplified procedure due to the lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Court decided to waive the levying of court costs based on the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_807/2017

Urteil vom 16. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 3. Oktober 2017 (ZV.2017.119-K2 [KES.2017.10-K2]).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer (geb. 1965) leidet seit einem unfallbedingten Schädel-Hirn-Trauma im Alter von vier Jahren an einer organischen Persönlichkeitsstörung. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ eine Vertretungsbeistandschaft und wählte B.________ als Beistand. Nachdem dieser um Entlassung als Beistand gebeten und den Schlussbericht erstattet hatte, teilte die KESB dem Beschwerdeführer mit, C.________ werde als neuer Beistand eingesetzt. Am 31. Mai 2016 verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft. Nach verschiedenen Abklärungen und Anhörung des Beschwerdeführers wies die KESB mit Verfügung vom 7. September 2016 das Gesuch um Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft ( Art. 394 ZGB ) ab und erweiterte diese stattdessen um die Einkommensverwaltung ( Art. 395 ZGB ). Die KESB ernannte C.________ als neuen Beistand und erteilte ihm diverse Aufträge.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. September 2016 Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Die Verwaltungsrekurskommission hörte den Beschwerdeführer persönlich an. Am 7. März 2017 wies sie die Beschwerde ab.

Am 22. März 2017 wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission an das Kantonsgericht St. Gallen. Das Kantonsgericht machte ihn darauf aufmerksam, dass binnen der Beschwerdefrist (die noch laufe) auch eine Begründung vorzubringen sei. Zudem wurde auf die Möglichkeit zur unentgeltlichen Rechtspflege und zum Beizug eines Anwalts aufmerksam gemacht. Am 6. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Auf sein Ansinnen hin, dass er eine vom Staat bezahlte Anwältin möchte, teilte ihm das Kantonsgericht mit, dass er selber einen Anwalt oder eine Anwältin beiziehen müsse. Am 25. Mai 2017 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, vom Beschwerdeführer mit der Interessenwahrung betraut worden zu sein. Nach Fristerstreckung reichte Rechtsanwalt D.________ am 1. September 2017 eine Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Es setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

Am 11. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer - ohne anwaltliche Vertretung - beim Kantonsgericht Einspruch gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2017 erhoben. Das Kantonsgericht hat die Eingabe (zusammen mit den Akten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht) am 13. Oktober 2017 dem Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde übermittelt ( Art. 49 Abs. 3 BGG ).

2. Angefochten ist der Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in einem (kantonal letztinstanzlichen) Beschwerdeverfahren betreffend Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ).

Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde als aussichtslos erachtet, da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. März 2017 nicht mit dem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission auseinandergesetzt habe. Obschon er auf das Erfordernis einer Begründung aufmerksam gemacht worden sei, habe er keine solche eingereicht. Erst das Schreiben seines Anwalts vom 1. September 2017 enthalte eine gewisse Begründung. Ob dieses Schreiben den Begründungsanforderungen genügen würde, könne offenbleiben, da es nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden sei.

Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen teilt er mit, die Schweizer Staatsbürgerschaft abzulegen und die norwegische anzunehmen. Er wolle die KESB nicht und der Staat habe ihn in Ruhe zu lassen. Zudem schildert er, wie es durch einen Unfall zu seiner Behinderung kam, wofür er die Gemeinde V.________ verantwortlich macht. Diese Ausführungen haben teilweise keinen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid und stellen jedenfalls keine genügende Auseinandersetzung mit diesem dar. Schliesslich macht er geltend, den Kostenvorschuss nicht bezahlen zu können. Insoweit geht er nicht darauf ein, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege das gestellte Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein darf, und es demnach nicht genügt, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt. Dies hat ihm auch das Kantonsgericht erläutert.

Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

4. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg