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5A_807/2014 KI-generiert

Appeal against Refusal to Hear Due to Missed Deadline in Coercive Placement Case

Geschäftsnummer 5A_807/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a child and adult protection authority concerning involuntary placement. The individual challenged the authority's decision in the Obergericht (Higher Court) of the canton of Thurgau. However, the Obergericht dismissed the complaint as it was submitted two days late, after the official deadline. The individual did not adequately contest this ruling in their appeal, leading to the Swiss Federal Tribunal's decision not to further consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG; Appeal against Refusal to Hear Due to Missed Deadline in Coercive Placement Case: The individual challenged the authority's decision in the Obergericht (Higher Court) of the canton of Thurgau. However, the Obergericht dismissed the complaint as it was submitted two days late, after the official deadline. The individual did not adequately contest this ruling in their appeal, leading to the Swiss Federal Tribunal's decision not to further consider the complaint.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Fristversäumnis Rechtsverzögerung Verspätungsausschluss verspätete Kündigung verspätetes Asylgesuch Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal division president declines to hear the appeal in the simplified procedure because the appeal was not sufficiently substantiated.

Art. 93 BGG

Used implicitly as the basis for the decision not to enter upon the appeal (non-entry of appeal against an interlocutory decision, though here the failure to substantiate is primary, Art. 93 is often cited alongside procedural dismissal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_807/2014

Urteil vom 17. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2014.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2014, mit dem das Obergericht auf eine Beschwerde des heutigen Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ vom 16. September 2014 betreffend fürsorgerische Unterbringung nicht eintrat.

2.

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2. Das Obergericht hat erwogen, der angefochtene Entscheid sei am 17. September 2014 eingeschrieben an den Beschwerdeführer per Adresse der Psychiatrischen Klinik und an die Adresse der Klinik selbst versandt worden mit der Bitte, ein Exemplar dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Die Zustellung sei am 18. September 2014 um 07.42 Uhr via Postfach der Klinik erfolgt. Damit habe die Beschwerdefrist am 19. September 2014 zu laufen begonnen und sei am 28. September 2014 um 24.00 Uhr abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe aber erst am 30. September 2014 und damit um zwei Tage zu spät Beschwerde an das Obergericht erhoben.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung überhaupt nicht auseinander und sagt nicht, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt hat. Auf die nicht begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden