Federal Supreme Court Dismisses Challenge to Cost Deposit Deadline Extension in Land Register Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the debt enforcement office in Obwalden seized a share of an undivided inheritance related to a property, and subsequently notified the land registry for a record of the seizure. A complainant then requested the deletion of the seizure notification from the land registry, but this request was denied. Subsequent challenges of this denial were also rejected by the government council and the administrative court. When the administrative court demanded a cost advance for processing the case, the complainant objected, arguing that the procedure should be free of charge according to the Federal Act on Debt Collection and Bankruptcy. The case was ultimately forwarded to the Swiss Federal Tribunal, where it was determined that the complainant's appeal was not adequately substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 8 SchKG, Art. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Challenge to Cost Deposit Deadline Extension in Land Register Case: A complainant then requested the deletion of the seizure notification from the land registry, but this request was denied. Subsequent challenges of this denial were also rejected by the government council and the administrative court. When the administrative court demanded a cost advance for processing the case, the complainant objected, arguing that the procedure should be free of charge according to the Federal Act on Debt Collection and Bankruptcy. The case was ultimately forwarded to the Swiss Federal Tribunal, where it was determined that the complainant's appeal was not adequately substantiated.
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KI-generiertApplied to decide not to enter into the appeal in the simplified procedure because it was obviously not sufficiently substantiated.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_806/2022
Urteil vom 20. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Grundbuch U.________.
Gegenstand
Nachfristansetzung Kostenvorschuss (Löschung eines Grundbucheintrages),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Obwalden vom 13. Oktober 2022 (B22/020).
Sachverhalt:
Am 17. Juni 2021 pfändete das Betreibungsamt Obwalden den Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft des B.________ sel., bestehend aus einem hälftigen Miteigentumsanteil der unverteilten Erbschaft an einem Grundstück in V.________. Am Folgetag teilte es dem zuständigen Grundbuchamt die Pfändung mit und ersuchte um entsprechende Anmerkung im Grundbuch.
Mit Eingabe an das Grundbuchamt beantragte A.________ die "Löschung der Pfändungsmitteilung". Mit Verfügung vom 9. August 2021 wies das Grundbuchamt diesen Löschungsantrag ab.
Am 10. August 2021 reichte sie eine weitere Eingabe ein, welche mit "Anfechtung einer Abweisungsverfügung" betitelt war und mit welcher Urkundenfälschung und skrupellose Plünderung der unverteilten Erbschaft geltend gemacht wurde. Das Grundbuchamt leitete diese Eingabe als Beschwerde an den Regierungsrat weiter, welcher sie mit Entscheid vom 13. September 2022 abwies.
Dagegen erhob A.________ beim Verwaltungsgericht Obwalden Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.--. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 hielt A.________ sinngemäss fest, nach Art. 20a SchKG sei das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Auf die Nachfristansetzung vom 13. Oktober 2022 zur Leistung des Kostenvorschusses reagierte sie am 14. Oktober 2022 mit einer analogen Eingabe.
Am 17. Oktober 2022 leitete das Verwaltungsgericht Obwalden die Eingaben vom 7. und 14. Oktober 2022 an das Bundesgericht weiter. Für die Eingabe vom 7. Oktober 2022 wurde das Beschwerdeverfahren 5A_805/2022 und für die Eingabe vom 14. Oktober 2022 das Beschwerdeverfahren 5A_806/2022 eröffnet.
Erwägungen:
1. Angefochten ist eine Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses in einer Registersache betreffend das Grundbuch und damit eine Zwischenverfügung. Abgesehen davon, dass keine Darlegung der Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfolgt, wird auch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern mit der Nachfristansetzung Recht verletzt worden sein könnte, denn Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und ist vorliegend nicht einschlägig. Die weiteren Ausführungen (es handle sich um gefälschte Steuerforderungen, weshalb das Betreibungsamt den fehlerhaften Eintrag gemäss Art. 8 SchKG von Amtes wegen löschen müsse; aufgrund von Art. 5 SchKG hafte der Kanton für den monströsen Schaden und es stehe ihr auch Genugtuung zu) betreffen von vornherein nicht die Einforderung des Kostenvorschusses.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Zwar ficht die Beschwerdeführerin laufend Verfügungen und Entscheide an; in den letzten Jahren hat sie beim Bundesgericht über 30 Beschwerden eingereicht. Allerdings hat sie sich vorliegend an das Verwaltungsgericht gewandt und es ist nicht klar, ob sie wirklich ein Rechtsmittel erheben (sie spricht nirgends von "Beschwerde") oder sich bloss in allgemeiner Weise beim Verwaltungsgericht über die Einforderung eines Kostenvorschusses beklagen wollte, weshalb ausnahmsweise von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Grundbuch U.________ und dem Verwaltungsgericht Obwalden mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli