Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_803/2020 KI-generiert

Appellant v. Medical Service on Compulsory Confinement

Geschäftsnummer 5A_803/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On August 3, 2020, a physician from the Medical Services of the Health Department of the Canton of Basel-Stadt ordered the involuntary committal of an individual to the University Psychiatric Clinics Basel. The individual lodged an appeal against this decision on the same day. He was released from the clinics on August 6, 2020, but maintained his appeal. The Court for Compulsory Detention of the Canton Basel-Stadt reviewed the matter, deemed the initial detention justified, and dismissed the appeal in a decision dated September 1, 2020. Subsequently, the individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on September 28, 2020, seeking free legal assistance for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appellant v. Medical Service on Compulsory Confinement: The individual lodged an appeal against this decision on the same day. He was released from the clinics on August 6, 2020, but maintained his appeal. The Court for Compulsory Detention of the Canton Basel-Stadt reviewed the matter, deemed the initial detention justified, and dismissed the appeal in a decision dated September 1, 2020. Subsequently, the individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on September 28, 2020, seeking free legal assistance for the proceedings.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung medizinische Zwangsbehandlung medizinische Überprüfung Haftstrafe psychiatrische Unterbringung aktuelles praktisches Interesse hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on these articles.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_803/2020

Urteil vom 30. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Medizinische Dienste, Malzgasse 30, 4001 Basel.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 1. September 2020 (76/2020).

Sachverhalt:

Am 3. August 2020 ordnete ein Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt für A.________ die fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel an. Noch gleichentags erhob er dagegen Beschwerde. Am 6. August 2020 wurde er aus den Kliniken entlassen. Darauf teilte er mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Gestützt auf das erstellte Gutachten und die mündliche Anhörung beurteilte das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. September 2020 die Unterbringung materiell, hielt sie für gerechtfertigt und wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 28. September 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht; für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt er unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde an das Bundesgericht nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Das aktuelle und praktische Interesse an der Gutheissung der Beschwerde muss im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein ( BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ( BGE 140 III 92 E. 2.1 und 2.2 S. 95). Ein solches Interesse fehlt nicht erst heute, sondern es war bereits bei Beschwerdeeinreichung nicht gegeben, nachdem in jenem Zeitpunkt die Entlassung aus der Klinik bereits erfolgt war; auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten ( BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500; 140 III 92 E. 3 S. 96). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz unbekümmert um die soeben dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung die Beschwerde des längst entlassenen Beschwerdeführers materiell beurteilt hat. Im Übrigen würde selbst die allfällige Vorbereitung einer Haftungsklage nicht rechtfertigen, eine fürsorgerische Unterbringung virtuell zu überprüfen ( BGE 142 III 92 E. 2.1 und 2.2 S. 94 f.); vielmehr hätte die Überprüfung vorfrageweise im Rahmen des Haftungsprozesses zu erfolgen.

2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ohnehin stellt der Beschwerdeführer keine Rechtsbegehren ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), sondern er stört sich einzig an gewissen Passagen der Urteilsbegründung, indem er vorbringt, es würden diverse Lügen verbreitet und Unterstellungen gemacht. Indes beträfe dies ohnehin einzig die Sachverhaltsfeststellung, ohne dass hierzu Willkürrügen erhoben würden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli