Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_803/2017 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Garnishment Rulings and Legal Aid Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_803/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who filed a complaint against seizure announcements made by a local debt enforcement office. The debtor's initial complaint was dismissed by the supervisory authority for debt enforcement, which found that the debtor did not adequately explain the alleged deficiencies in the enforcement process. Following this, the debtor appealed to the Federal Tribunal, asking for an extension to supplement their complaint justification. The request was denied, as the debtor failed to provide sufficient grounds within the designated time frame. The Federal Tribunal noted that the debtor's appeal lacked enough substantiation and dismissed the appeal altogether, imposing court costs on the debtor.

Legislator-Regeste

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Art. 43 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Debtor's Appeal Against Garnishment Rulings and Legal Aid Dismissed for Insufficient Substantiation: The debtor's initial complaint was dismissed by the supervisory authority for debt enforcement, which found that the debtor did not adequately explain the alleged deficiencies in the enforcement process. Following this, the debtor appealed to the Federal Tribunal, asking for an extension to supplement their complaint justification. The request was denied, as the debtor failed to provide sufficient grounds within the designated time frame. The Federal Tribunal noted that the debtor's appeal lacked enough substantiation and dismissed the appeal altogether, imposing court costs on the debtor.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Vollstreckungsentscheid Aufsichtsbeschwerde sachliche Unzuständigkeit Strafanzeige Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it was obviously inadmissible or lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not granted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_803/2017

Urteil vom 24. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 28. September 2017 (SCBES.2017.78).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer (Schuldner) erhob am 27. August 2017 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 21. August 2017 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 28. September 2017 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

Am 12. Oktober 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er ersucht gestützt auf Art. 43 BGG um Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung. Das Bundesgericht hat dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 abgewiesen und darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdeergänzung nur innerhalb der Beschwerdefrist möglich ist. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist, die am 16. Oktober 2017 abgelaufen ist (Entgegennahme des angefochtenen Urteils am 4. Oktober 2017; Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG ), nicht ergänzt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Aufsichtsbehörde ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamts bei den Pfändungsankündigungen mangelhaft sein soll. Über den Antrag, er und seine Frau seien von der Teilnahme am Pfändungsvollzug zu dispensieren, müsse nicht befunden werden, da das Betreibungsamt in den Pfändungsankündigungen festgehalten habe, die Pfändung würde analog einem früheren Pfändungsvollzug vollzogen (offenbar analog zu einem Lohnpfändungsdauerschuldner), falls der Beschwerdeführer nicht auf dem Amt erscheine. Auf das Ausstandsgesuch gegen B.________, der die Pfändungsankündigungen unterzeichet habe, sei nicht einzutreten, da das Betreibungsamt noch nicht über ein solches Gesuch entschieden habe. Der Beschwerdeführer habe beantragt, die Staatsanwaltschaft habe das Betreibungsamt über hängige Strafanzeigen und Strafverfahren zu orientieren. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, sie sei gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht weisungsbefugt, womit der Beschwerdeführer seine Anträge an die Staatsanwaltschaft richten müsse. Schliesslich sei das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung aussichtslos.

Vor Bundesgericht stützt sich der Beschwerdeführer zu grossen Teilen darauf, dass bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeigen bzw. Strafverfahren gegen die Betreibungsbeamten hängig seien. Dabei handelt sich jedoch bloss um unbelegte Vermutungen und Behauptungen, die im angefochtenen Urteil keine Grundlage finden. Darauf kann nicht eingetreten werden (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ; zu den Begründungsanforderungen für eine Sachverhaltsrüge BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

Gestützt auf die angeblichen Strafverfahren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Betreibungsbeamten, insbesondere B.________, hätten von sich aus in den Ausstand treten müssen. Da hiefür das Tatsachenfundament (Feststellungen über laufende Strafverfahren) fehlt, ist darauf nicht einzutreten. Weshalb es auf der Hand liegen sollte, dass er beim Betreibungsamt selber kein Ausstandsgesuch einreichen kann, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vor, das Betreibungsamt unrechtmässig über die Strafanzeigen bzw. die Strafverfahren nicht informiert zu haben.

Das Verhalten der Staatsanwaltschaft ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bereits die Aufsichtsbehörde hat dem Beschwerdeführer erläutert, dass er sich an die Staatsanwaltschaft wenden müsse. Mit den dafür angegebenen Gründen befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Soweit er die entsprechenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde als zynisch empfindet, da er als Laie überfordert sei und seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung immer wieder abgewiesen würden, ist darauf hinzuweisen, dass es an ihm selber liegt, einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen.

Er macht zwar geltend, dem Kanton Solothurn komme eine Sorgfaltspflicht zu und er müsse selber dafür sorgen, dass die Gesetze eingehalten würden. Dabei handelt es sich jedoch um ein allgemeines Postulat, ohne dass er im Einzelnen aufzeigt, welche konkreten Rechtsverletzungen im vorliegenden Verfahren geschehen sein sollen. In nicht nachvollziehbarer Weise beharrt der Beschwerdeführer ausserdem auf der Dispensation vom Pfändungsvollzug. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass er faktisch vom Erscheinen dispensiert worden ist. Schliesslich beanstandet er die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, doch er erläutert nicht anhand seiner kantonalen Beschwerdeschrift, weshalb seine kantonale Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nicht aussichtslos gewesen sein soll.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer stellt kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren, sondern bezieht dieses auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wäre ein entsprechendes Gesuch denn auch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm keine Kosten aufzuerlegen. Da ihm im kantonalen Verfahren keine Kosten auferlegt wurden, bezieht sich dies offenbar auf das bundesgerichtliche Verfahren. Ein Grund für einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Kostenerhebung besteht jedoch nicht.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg