Husband's Appeal of Custody Decision Dismissed as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertHusband's Appeal of Custody Decision Dismissed as Untimely In a martial protection proceeding (Eheschutz), the husband appealed the decision of the Cantonal Court, which reversed a prior order for joint custody and granted the wife sole custody of their two children, requesting the reinstatement of joint custody. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because it was filed too late; the court reasoned that the 30-day appeal period for interim measures commenced on August 9, 2025, following delivery of the challenged decision on August 8, 2025, and thus expired on Monday, September 8, 2025, since court holidays do not apply to interim measures, rendering the appeal postmarked on September 16, 2025, inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Husband's Appeal of Custody Decision Dismissed as Untimely: The Federal Supreme Court dismissed the appeal because it was filed too late; the court reasoned that the 30-day appeal period for interim measures commenced on August 9, 2025, following delivery of the challenged decision on August 8, 2025, and thus expired on Monday, September 8, 2025, since court holidays do not apply to interim measures, rendering the appeal postmarked on September 16, 2025, inadmissible.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal is not entertained due to inadmissibility stemming from lateness.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_802/2025
Urteil vom 18. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Reber,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Eheschutz),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 15. Juli 2025 (ZKBER.2025.12).
Sachverhalt:
Die Parteien sind seit 2012 verheiratet und haben zwei Kinder. Seit dem 1. Mai 2023 leben sie getrennt.
Am 16. Februar 2024 machte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anhängig. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 23. Januar 2025 wurde ab 1. März 2025 die alternierende Obhut angeordnet.
In diesbezüglicher Gutheissung der Berufung der Ehefrau stellte das Obergericht des Kantons Solothurn die Kinder mit Entscheid vom 15. Juli 2025 unter deren alleinige Obhut.
Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt der Ehemann mit Wirkung ab 1. März 2025 die Anordnung der alternierenden Obhut.
Erwägungen:
1. Der Umschlag der Beschwerde trägt den Poststempel vom 16. September 2025. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Begleitschreiben aber geltend, er habe die Sendung am 15. September 2025 um 23:15 Uhr in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen und er nennt hierfür einen Zeugen. Das Einwurfdatum kann offen bleiben, weil die Beschwerde so oder anders verspätet ist:
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. August 2025 zugestellt. Dies geht sowohl aus dem von seinem Anwalt auf dem angefochtenen Entscheid angebrachten Eingangsstempel als auch aus der Sendungsverfolgung "Track und Trace" hervor.
Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 9. August 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), endete am Sonntag, 7. September 2025 und verlängerte sich daher auf den nächsten Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG). Der letzte Tag der Beschwerdefrist war folglich der Montag, 8. September 2025.
Allenfalls ging der Beschwerdeführer davon aus, dass sich die Frist durch Gerichtsferien verlängern würde. Dies ist aber bei vorsorglichen Massnahmen nicht der Fall (Art. 46 Abs. 2 BGG). Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn es sich beim Ausgangsentscheid entgegen der Bezeichnung nicht um "vorsorgliche Massnahmen" innerhalb des Eheschutzverfahrens, sondern um den verfahrensabschliessenden Eheschutzentscheid handeln sollte, denn gemäss publizierter Rechtsprechung gilt auch dieser als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 149 III 81 E. 1.3), weshalb so oder anders keine Gerichtsferien gelten (BGE 134 III 667 E. 1.3; Urteile 5A_88/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1; 5A_613/2018 vom 24. Juli 2018 E. 1; 5A_236/2016 vom 15. Januar 2018 E. 2.2.1).
2. Eine verspätete Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3. Die (zufolge Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli