Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_802/2010 KI-generiert

Guardianship Upheld Due to Insufficient Appeal Submission

Geschäftsnummer 5A_802/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Court of Appeal of Bern, which had previously ruled in favor of a guardianship application under national law. The appellant, who suffers from a serious health condition, was found by the lower court to require comprehensive support in both personal and financial matters, indicating a need for guardianship rather than a less formal arrangement due to the appellant's lack of cooperation. The Federal Tribunal reviewed submissions related to the complaint but ultimately found that the appellant did not provide sufficient reasoning or evidence to demonstrate any legal or constitutional violations in the lower court's decision, leading to the dismissal of the appeal without further costs.

Legislator-Regeste

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Art. 369 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Guardianship Upheld Due to Insufficient Appeal Submission: The appellant, who suffers from a serious health condition, was found by the lower court to require comprehensive support in both personal and financial matters, indicating a need for guardianship rather than a less formal arrangement due to the appellant's lack of cooperation. The Federal Tribunal reviewed submissions related to the complaint but ultimately found that the appellant did not provide sufficient reasoning or evidence to demonstrate any legal or constitutional violations in the lower court's decision, leading to the dismissal of the appeal without further costs.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit gesetzliche Voraussetzung Gesetzlicher Schutz Entscheidungen auf medizinischem Gebiet persönliche Anhörung finanzielle Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied to invoke the simplified procedure for dismissing the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to rule or enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_802/2010

Urteil vom 7. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde A.________.

Gegenstand

Vormundschaft.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen das Urteil vom 7. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (wie bereits das erstinstanzliche Gericht) den (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 369 ZGB entmündigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht (u.a. auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung) im Wesentlichen erwog, der an einer ... leidende Beschwerdeführer bedürfe nicht nur in finanziellen und administrativen Angelegenheiten (zwecks Schutzes vor übermässigen finanziellen Verpflichtungen), sondern auch in persönlicher Hinsicht eine umfassende Unterstützung (zwecks Sicherstellung der medizinischen Betreuung und Organisation einer angemessenen Wohngelegenheit), welche nur die Vormundschaft gewährleisten könne, weil eine blosse Beiratschaft oder Beistandschaft an der fehlenden Kooperation des krankheitsuneinsichtigen Beschwerdeführers scheitern würde,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 7. Oktober 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann