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5A_801/2025 KI-generiert

Petitioner's Appeal for Damages Dismissed in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5A_801/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Petitioner's Appeal for Damages Dismissed in Debt Enforcement Matter The petitioner, successful in a prior cantonal appeal where the supervisory authority declared a specific seizure void and instructed the debt collection office to admit their objection (*Rechtsvorschlag*) to the debt enforcement, appealed further to the Federal Supreme Court seeking monetary damages, an apology, the cancellation ("Löschung") of the debt enforcement proceedings, and the recovery of allegedly outstanding unemployment funds. The Federal Supreme Court dismissed the appeal as manifestly inadmissible and insufficiently reasoned, ruling that the petitioner failed to demonstrate that they had requested damages or cancellation of the proceeding at the preceding instance, damages cannot be claimed within the scope of debt enforcement complaint proceedings (Art. 17 ff. SchKG), merely raising an objection does not result in the cancellation of the enforcement, and any claim regarding unreturned seizure funds must be addressed to the debt collection office or the supervisory authority.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Petitioner's Appeal for Damages Dismissed in Debt Enforcement Matter: The Federal Supreme Court dismissed the appeal as manifestly inadmissible and insufficiently reasoned, ruling that the petitioner failed to demonstrate that they had requested damages or cancellation of the proceeding at the preceding instance, damages cannot be claimed within the scope of debt enforcement complaint proceedings (Art. 17 ff. SchKG), merely raising an objection does not result in the cancellation of the enforcement, and any claim regarding unreturned seizure funds must be addressed to the debt collection office or the supervisory authority.

Schlagwörter

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Pfändung, Erhebung des Rechtsvorschlags Betreibungsforderung Pfändung von Guthaben Geldschuld Urteilsvollstreckung Aufsichtsbeschwerde Schadensersatzklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in the dispositive implicitly ('Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG)'), justifying the non-admission of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_801/2025

Urteil vom 24. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Amthausquai 23, 4601 Olten 1,

B.________ AG.

Gegenstand

Pfändung, Erhebung des Rechtsvorschlags,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 1. September 2025 (SCBES.2025.75).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen eine Pfändung bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 1. September 2025 hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut. Sie stellte fest, dass die Pfändung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen nichtig ist, und sie wies das Betreibungsamt an, in der Betreibung Nr. yyy den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin zuzulassen.

Mit Eingabe vom 17. September 2025 (Poststempel) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt.

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das Urteil bekommen, aber nicht einmal eine Entschuldigung oder den geforderten Schadenersatz. Zudem verlangt sie, die Betreibung müsse gelöscht, und das Urteil weitergegeben/erklärt werden. Schliesslich fehlten von ihrem Arbeitslosengeld noch etwa Fr. 1'400.--.

Die Beschwerdeführerin belegt nicht, dass sie vor der Vorinstanz um Schadenersatz oder um Löschung der Betreibung ersucht hätte (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG). Schadenersatz könnte ohnehin nicht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG verlangt werden. Die Rechtsvorschlagserhebung allein führt auch nicht zur "Löschung" der Betreibung (d.h. dazu, dass sie Dritten nicht mehr bekannt gegeben würde; vgl. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Welchen weiteren Personen oder Behörden das Urteil hätte mitgeteilt werden müssen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Soweit sie mit dem Hinweis auf das fehlende Arbeitslosengeld vorbringen möchte, sie habe nicht alle gepfändeten Gelder zurückerhalten, hat sie sich an das Betreibungsamt bzw. gegebenenfalls an die Aufsichtsbehörde zu wenden.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg