Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_801/2021 KI-generiert

Challenge to Ad Litem Counsel Fee in Adult Protection Proceedings

Geschäftsnummer 5A_801/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an adult protection proceeding where the family court appointed a legal representative for the appellant. The appellant contested the compensation awarded to this legal representative, arguing that the representative did not fulfill their duties, causing significant harm. The family's court decision was upheld by the Cantonal Court of Aargau and contested further by the appellant before the Swiss Federal Tribunal. The appellant had also raised unsuccessful complaints against the family court's decisions to partially remove his legal capacity and to place him under protective care, as well as regarding the denial of suspensive effect to his appeals. The main point of contention in the appeal was the fee awarded to the legal representative in these proceedings, which the appellant was ordered to pay but disputed on the grounds of alleged misservice.

Legislator-Regeste

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Art. 449a ZGB, Art. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m; Challenge to Ad Litem Counsel Fee in Adult Protection Proceedings: The appellant contested the compensation awarded to this legal representative, arguing that the representative did not fulfill their duties, causing significant harm. The family's court decision was upheld by the Cantonal Court of Aargau and contested further by the appellant before the Swiss Federal Tribunal. The appellant had also raised unsuccessful complaints against the family court's decisions to partially remove his legal capacity and to place him under protective care, as well as regarding the denial of suspensive effect to his appeals. The main point of contention in the appeal was the fee awarded to the legal representative in these proceedings, which the appellant was ordered to pay but disputed on the grounds of alleged misservice.

Schlagwörter

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Honorar des Verfahrensbeistands Erwachsenenschutzverfahren Gebührenfestsetzung Streitgegenstand Zuständigkeitsbestimmung Vormund erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8, 26, 30, 35 BV

These constitutional articles are mentioned in the reasoning as rights allegedly violated by the procedure guardian.

Art. 30 BV

Cited in the reasoning as the basis for the allegation of partiality/bias against the court of first instance.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning, along with Art. 117 BGG, concerning the strict requirement for raising constitutional grievances.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not cited in the dispositive.

Art. 113 BGG

Used to classify the appeal as a subsidiary constitutional appeal.

Art. 116 BGG

Cited in the reasoning to state that only the violation of constitutional rights can be alleged in a constitutional appeal.

Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to explain why new facts/evidence cannot be presented, although this specific combination is not in the dispositive, the exclusion rule strictly applies to citing in the final orders. The relevant procedural/substantive exclusion is based on the content of the final orders.

Art. 118 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to exclude a claim because it was not based on the challenged decision, not explicitly in the final orders.

Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain why the appeal was not admitted as an appeal in civil matters (lack of fundamental question).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG

Cited in the reasoning to establish the Federal Tribunal's jurisdiction over the matter (fee of the guardian ad litem).

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning because the value of the dispute did not reach the required amount for an appeal in civil matters.

Art. 93 BGG

This provision is not cited in the dispositive.

Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Cited in the reasoning regarding the establishment of the representation guardian.

Art. 449a ZGB

Cited in the reasoning regarding the establishment of the procedure guardian.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_801/2021

Urteil vom 7. Oktober 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.__ ______,

Beschwerdeführer,

gegen

Familiengericht Muri, Seetalstrasse 8, 5630 Muri.

Gegenstand

Honorar des Verfahrensbeistands,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 2. September 2021 (XBE.2021.54).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 errichtete das Familiengericht Muri für den Beschwerdeführer eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB und setzte Rechtsanwalt B.________ als Verfahrensbeistand zur Vertretung des Beschwerdeführers im Erwachsenenschutzverfahren ein. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_194/2021 vom 16. März 2021).

Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 errichtete das Familiengericht für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und entzog ihm teilweise die Handlungsfähigkeit (KEMN.2019.254). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. Juli 2021 (berichtigt am 21. Juli 2021) abgewiesen (XBE.2021.35), wobei der Beschwerdeführer die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung erfolglos vor Bundesgericht anfocht (Urteil 5A_507/2021 vom 24. Juni 2021). Ebenfalls mit Entscheid vom 2. Juni 2021 ordnete das Familiengericht für den Beschwerdeführer die fürsorgerische Unterbringung an (KEFU.2021.4). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat (WBE.2021.213).

1.2. Nachdem in den erstinstanzlichen Verfahren KEMN.2019.254 und KEFU.2021.4 sowie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht WBE.2021.213 die Entschädigung des Verfahrensbeistands noch nicht festgesetzt worden war, erliess das Familiengericht Muri am 27. Juli 2021 eine Verfügung, worin es das Honorar des Verfahrensbeistands für die Verfahren KEMN.2019.254 und KEFU.2021.4 auf Fr. 12'534.50 und im Verfahren WBE.2021.213 auf Fr. 3'116.16 festsetzte und diese Beträge dem Beschwerdeführer auferlegte, unter Anweisung an die Gerichtskasse, die Honorare nach Rechtskraft des Entscheides auszuzahlen.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. August 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und verlangte, dem Verfahrensbeistand kein Honorar auszuzahlen. Mit Entscheid vom 2. September 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 30. September 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der angefochtene Entscheid betrifft das Honorar des Verfahrensbeistands im Erwachsenenschutzverfahren und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Streit um das Honorar ist vermögensrechtlicher Natur, wobei der Streitwert den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht geltend gemacht (Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Eingabe ist demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 BGG ).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Verfahrensbeistand habe sein Mandat nicht erfüllt und seine Pflichten verletzt, weswegen ihm ein Schaden von Fr. 50 Mio. entstanden sei. Das Obergericht hat dazu erwogen, aus den Akten seien keine Umstände ersichtlich - und würden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht -, inwiefern der Verfahrensbeistand den Interessen des Beschwerdeführers zuwider oder in Überschreitung seines Mandats gehandelt haben soll. Auch seine Beanstandung, der Verfahrensbeistand habe den Entscheid vom 2. Juni 2021 bereits am 7. Juni 2021 abgeholt statt wie abgemacht erst am 11. Juni 2021, sei im Hinblick auf sein Schreiben an den Verfahrensbeistand vom 4. Juni 2021, wonach er diesen auffordert, den Gerichtsentscheid sofort entgegenzunehmen, widersprüchlich. Im Übrigen hat das Obergericht dem Beschwerdeführer vorgehalten, sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung des Aufwands des Verfahrensbeistands nicht auseinandergesetzt und die Beschwerde mangelhaft begründet zu haben. Die erstinstanzliche Berechnung der Entschädigung hat es geschützt, wobei ein Rechenfehler sich nur minimal und zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt habe.

4. Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, ohne sich mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Stattdessen wirft der Beschwerdeführer dem Verfahrensbeistand vor, er habe diverse Grundrechte verletzt (Art. 8, 26, 30, 35 BV). Gründe, weshalb der Verfahrensbeistand seinen Auftrag schlecht erfüllt haben soll, hätte der Beschwerdeführer jedoch im kantonalen Verfahren geltend machen müssen und er übergeht, dass er dies vor Obergericht nicht substantiiert getan hat. Vor Bundesgericht kann er nicht nachholen, was er früher vorzutragen verpasst hat. Im Übrigen beziehen sich die angeblichen Grundrechtsverletzungen bei Lichte besehen gar nicht direkt auf den Verfahrensbeistand, sondern auf frühere Entscheide in den Erwachsenenschutz- und auf andere Gerichtsverfahren sowie auf Entscheidungen der Beiständin. All dies ist jedoch nicht Thema im vorliegenden Verfahren. Die Honorarfestsetzung kann nicht als Vorwand dienen, um auf andere Entscheide zurückzukommen. Soweit der Beschwerdeführer dem Familiengericht Muri Abhängigkeit und Parteilichkeit ( Art. 30 BV ) vorwirft und er diese Vorwürfe auch auf das Verfahren der Honorarfestsetzung beziehen sollte, hätte er dies im kantonalen Verfahren vorbringen müssen. Er bringt sodann vor, gegen den Verfahrensbeistand Strafanzeige eingereicht zu haben. Darauf ist bereits deshalb nicht einzugehen, weil diese Behauptung im angefochtenen Entscheid keine Grundlage findet ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), eine diesbezügliche Rüge fehlt und neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht ohnehin grundsätzlich nicht vorgebracht werden können (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Auf die Verfassungsbeschwerde kann demnach mangels hinreichender Rügen nicht eingetreten werden.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seiner Beiständin, dem Verfahrensbeistand, dem Familiengericht Muri und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg