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5A_801/2015 KI-generiert

Appellant's Procedural Interlocutory Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_801/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a regional court regarding personal protection. After the regional court's decision, the individual appealed to the cantonal court, which dismissed an application for provisional measures, stating that the original decision was not appealable as it was procedural and did not present a risk of irreparable harm. The appeal was subsequently filed to a higher court, seeking to suspend the cantonal court's decision, but it was ultimately determined that the appeal itself lacked sufficient grounds for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 126 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Procedural Interlocutory Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: After the regional court's decision, the individual appealed to the cantonal court, which dismissed an application for provisional measures, stating that the original decision was not appealable as it was procedural and did not present a risk of irreparable harm. The appeal was subsequently filed to a higher court, seeking to suspend the cantonal court's decision, but it was ultimately determined that the appeal itself lacked sufficient grounds for consideration.

Schlagwörter

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Persönlichkeitsschutz Zwischenentscheid Normenkontrolle prozessleitende Verfügungen Vorabentscheidungsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not heard in the simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs (costs borne by the appellant).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_801/2015

Urteil vom 9. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Persönlichkeitsschutz,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,

vom 1. September 2015.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht des Kantons Bern gegen die Verfügung des Präsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juli 2015 am 21. August 2015 Beschwerde erhoben; überdies beantragte er den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Das Obergericht wies diesen Antrag mit Verfügung vom 1. September 2015 ab und führte zur Begründung aus, abgesehen davon, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen der Berufung unterliegenden Entscheid, sondern um eine prozessleitende Verfügung handle, die nur dann mit Beschwerde angefochten werden könne, wenn dadurch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe ( Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ), sei der Berufungskläger gemäss Schreiben des Vorrich-ters vom 17. August 2015 dessen Aufforderung in Ziff. 4 sinngemäss nachgekommen. Da die anderen Punkte der angefochtenen Verfügung keine Anordnungen enthielten, sei nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse der Berufungskläger an der Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz noch habe. Die Ausführungen in seiner Eingabe beträfen im Übrigen weitgehend nicht die angefochtene Verfügung und gingen somit an der Sache vorbei. Der Vollständigkeit halber werde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass Revisionsgesuche an das Bundesgericht die Geltung des davon betroffenen Entscheids nicht beeinflussten, solange keine anderslautende Anordnung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin des Bundesgerichts vorliege ( Art. 126 BGG ).

1.2. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid am 6. Oktober 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht angefochten. Er ersucht darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers nehmen keinen nachvollziehbaren Bezug zur angefochtenen Verfügung und erörtern nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids rechtsgenügend, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Verfügung Bundesrecht bzw. die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt oder den Sachverhalt willkürlich bzw. in Verletzung von Bundesrecht festgestellt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden