Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_801/2009 KI-generiert

Dismissal of Appeal Regarding Release from Welfare Institutionalization Due to Insufficient Legal Reasoning

Geschäftsnummer 5A_801/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding the involuntary detention of an individual, who sought release from a psychiatric facility. The complaint was directed against a decision made by the Cantonal Court of Bern, which had deemed that a recent request for discharge should be forwarded to the clinic's management, as no new reviewable decision had been made since the original ruling on the detention. The Tribunal noted that the complainant did not adequately justify the claim of wrongdoing in the Cantonal Court's decision, leading to a dismissal of the complaint due to insufficient reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 397a ZGB, Art. 19 Abs. 2 FFEG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Regarding Release from Welfare Institutionalization Due to Insufficient Legal Reasoning: The complaint was directed against a decision made by the Cantonal Court of Bern, which had deemed that a recent request for discharge should be forwarded to the clinic's management, as no new reviewable decision had been made since the original ruling on the detention. The Tribunal noted that the complainant did not adequately justify the claim of wrongdoing in the Cantonal Court's decision, leading to a dismissal of the complaint due to insufficient reasoning.

Schlagwörter

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Einstellung der Sozialhilfe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ausweisung aus einer Wohnung Zivilprozessordnung Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not admitted due to lack of required argumentation/reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_801/2009/zga

Urteil vom 27. November 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. November 2009 (FFE 09 544/LUE/GYS) des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung FFE 09 544/LUE/GYS vom 19. November 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein (am 19. November 2009 eingereichtes) Entlassungsgesuch des (am 7. November 2009 ... gestützt auf Art. 397a ZGB bis am 18. Dezember 2009 in das ... eingewiesenen) Beschwerdeführers an die Klinikleitung ... weitergeleitet und das obergerichtliche Verfahren als erledigt abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine Einweisung sei vom Obergericht bereits beurteilt worden, zwischenzeitlich sei keine neue rekursfähige Verfügung ergangen, weshalb die Entlassungskompetenz bei der Klinikleitung ... liege und das (ein Entlassungsgesuch darstellende) neue Schreiben zuständigkeitshalber an diese zur Behandlung weiterzuleiten sei (Art. 19 Abs. 2 FFEG),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, die sich ausdrücklich gegen die Verfügung vom 19. November 2009 richtet, nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die erwähnte Verfügung rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann