Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_800/2015 KI-generiert

Appeal Against Advance Cost Order in Personality Protection Case Dismissed

Geschäftsnummer 5A_800/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the petitioner challenged a decision from the Bern Cantonal Court requiring him to pay a deposit of 600 CHF as a precondition for continuing his legal proceedings. He sought to have the Swiss Federal Tribunal grant suspensive effect to his appeal against this order. However, the Tribunal found that the petitioner did not adequately address how his rights were violated by the lower court's decision regarding the deposit and thus dismissed the appeal, resulting in the petitioner being liable for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Advance Cost Order in Personality Protection Case Dismissed: He sought to have the Swiss Federal Tribunal grant suspensive effect to his appeal against this order. However, the Tribunal found that the petitioner did not adequately address how his rights were violated by the lower court's decision regarding the deposit and thus dismissed the appeal, resulting in the petitioner being liable for court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Persönlichkeitsschutz) Kostenvorschuss Zahlungsauftrag Persönlichkeitsschutz aufschiebende Wirkung Eilvorabentscheidungsverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it was manifestly insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_800/2015

Urteil vom 9. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Persönlichkeitsschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,

vom 22. September 2015.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 22. September 2015 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht des Kantons Bern ZK 15 431 POB eine Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung gesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- auf das Konto des Obergerichts einzuzahlen. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Oktober 2015 (Eingang) beim Bundesgericht angefochten. Er ersucht sinngemäss darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen.

2.

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers nehmen keinen nachvollziehbaren Bezug zur Kostenvorschussverfügung und erörtern nicht rechtsgenügend, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Verfügung Bundesrecht bzw. verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit b BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden