Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_800/2010 KI-generiert

Creditor's Appeal Against Garnishment Dismissed for Insufficient Substantiation and Abuse of Process

Geschäftsnummer 5A_800/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the execution of a debt collection process, specifically the garnishment of a sum of CHF 6,000 from the complainant's bank account. The complainant had previously submitted a complaint against this garnishment, which was dismissed by a lower supervisory authority. The complainant then appealed to an upper court, which upheld the dismissal, stating that the garnishment did not violate any constitutional or legal rights and was conducted according to the law. The complainant subsequently filed a further appeal to the Federal Tribunal, but the submission was deemed insufficiently substantiated and potentially abusive, as it did not adequately address the reasoning provided by the prior court rulings. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal and rejected a request for free legal assistance due to the claim's lack of merit. Court costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 34 BV, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 89 SchKG, Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Creditor's Appeal Against Garnishment Dismissed for Insufficient Substantiation and Abuse of Process: The complainant had previously submitted a complaint against this garnishment, which was dismissed by a lower supervisory authority. The complainant then appealed to an upper court, which upheld the dismissal, stating that the garnishment did not violate any constitutional or legal rights and was conducted according to the law. The complainant subsequently filed a further appeal to the Federal Tribunal, but the submission was deemed insufficiently substantiated and potentially abusive, as it did not adequately address the reasoning provided by the prior court rulings. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal and rejected a request for free legal assistance due to the claim's lack of merit. Court costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Betreibung auf Konkurs Verfahrensmissbrauch Bankenrecht Lohnpfändung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Verlustschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34 BV
März 1992 zulässig, zumal sie weder gegen § 30b dieses Gesetzes noch gegen Art. 34 BV verstosse, die Pfändung des (gemäss Steuererklärung per Ende 2008 mit Fr.
Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG
83'958.-- ausgewiesenen) Guthabens auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers verletze Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG (Unpfändbarkeit von IV-Renten) nicht, ebenso wenig sei die Eigentumsgarantie ( Art.
Art. 26 BV
9a SchKG (Unpfändbarkeit von IV-Renten) nicht, ebenso wenig sei die Eigentumsgarantie ( Art. 26 BV ) verletzt, weil die Pfändung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, vom öffentlichen Interesse getragen und verhältnismässig sei ( Art.
Art. 36 BV
26 BV ) verletzt, weil die Pfändung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, vom öffentlichen Interesse getragen und verhältnismässig sei ( Art. 36 BV ),
Art. 89 SchKG
4 und 5 SchKG ), nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens habe das Betreibungsamt die Pfändung vollziehen müssen ( Art. 89 SchKG ), nach erfolgter Pfändungsankündigung und erfolglosem Pfändungsgespräch (Auskunftsverweigerung durch den Beschwerdeführer trotz seiner Auskunftspflicht nach Art.
Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
dass das Obergericht weiter erwog, sowohl die Bank wie auch die Steuerbehörden seien dem Betreibungsamt gegenüber verpflichtet gewesen, über die Vermögenswerte des Beschwerdeführers (Schuldner) Auskunft zu erteilen ( Art. 91 Abs.
Art. 99 SchKG
2 SchKG ) habe der Betreibungsbeamte durch die Steuerbehörde vom Bankguthaben des Beschwerdeführers erfahren, die Pfändung der Bank angezeigt ( Art. 99 SchKG ) und schliesslich dem Beschwerdeführer die Pfändungsurkunde zugestellt,
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to refuse to enter a decision on the appeal due to insufficient substantiation.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal because it was deemed abusive litigation.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_800/2010

Urteil vom 16. November 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. September 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. September 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Pfändung einer Forderung von Fr. 6'000.-- aus dem Guthaben des Beschwerdeführers auf seinem Bankkonto) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung infolge des ergangenen obergerichtlichen Entscheids als gegenstandslos erweist,

dass sodann das Obergericht im Wesentlichen erwog, die (von der Kantonsverfassung nicht ausgeschlossene) stille Wahl des erstinstanzlichen Richters sei unter den Voraussetzungen des § 30a des Gesetzes über die politischen Rechte vom 10. März 1992 zulässig, zumal sie weder gegen § 30b dieses Gesetzes noch gegen Art. 34 BV verstosse, die Pfändung des (gemäss Steuererklärung per Ende 2008 mit Fr. 83'958.-- ausgewiesenen) Guthabens auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers verletze Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG (Unpfändbarkeit von IV-Renten) nicht, ebenso wenig sei die Eigentumsgarantie ( Art. 26 BV ) verletzt, weil die Pfändung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, vom öffentlichen Interesse getragen und verhältnismässig sei ( Art. 36 BV ),

dass das Obergericht weiter erwog, sowohl die Bank wie auch die Steuerbehörden seien dem Betreibungsamt gegenüber verpflichtet gewesen, über die Vermögenswerte des Beschwerdeführers (Schuldner) Auskunft zu erteilen ( Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG ), nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens habe das Betreibungsamt die Pfändung vollziehen müssen ( Art. 89 SchKG ), nach erfolgter Pfändungsankündigung und erfolglosem Pfändungsgespräch (Auskunftsverweigerung durch den Beschwerdeführer trotz seiner Auskunftspflicht nach Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ) habe der Betreibungsbeamte durch die Steuerbehörde vom Bankguthaben des Beschwerdeführers erfahren, die Pfändung der Bank angezeigt ( Art. 99 SchKG ) und schliesslich dem Beschwerdeführer die Pfändungsurkunde zugestellt,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass dies insbesondere für die erneut erhobenen Einwendungen gegen die stille Wahl des erstinstanzlichen Richters gilt, die bereits in früheren Verfahren sowohl durch das Obergericht (Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Mai 2010 E. 1.4) wie auch durch das Bundesgericht (Urteil 5D_71/2010 vom 12. August 2010 E. 3.2) einlässlich widerlegt worden sind,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 29. September 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann