Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_80/2017 KI-generiert

Creditor v. Debtor on Provisional Stay and Appeal Admissibility

Geschäftsnummer 5A_80/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debt collection matter where one company initiated enforcement actions against another for an outstanding payment of 68,000. After the debtor contested the claim, the cantonal court granted a provisional extension of the enforcement, which was then appealed by the debtor. The Obergericht, however, refused to consider the appeal due to inadequate justification by the debtor. Subsequently, the debtor escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to have the Obergericht's decision overturned and requesting that the Obergericht accept their appeal. The Federal Tribunal reviewed the case but found the debtor's submissions insufficient to warrant a hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Creditor v. Debtor on Provisional Stay and Appeal Admissibility: After the debtor contested the claim, the cantonal court granted a provisional extension of the enforcement, which was then appealed by the debtor. The Obergericht, however, refused to consider the appeal due to inadequate justification by the debtor. Subsequently, the debtor escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to have the Obergericht's decision overturned and requesting that the Obergericht accept their appeal. The Federal Tribunal reviewed the case but found the debtor's submissions insufficient to warrant a hearing.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Gläubigerversammlung Sistierung des Verfahrens Rechtsvorschlag Konkursforderung Schuldentilgung Recht auf Besitzkehrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision governs the imposition of court costs, which are levied against the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_80/2017

Urteil vom 19. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Gabrielle Mazurczak,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 22. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. Die B.________ AG betrieb die A.________ AG mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Nidwalden vom 11. Dezember 2015 für den Betrag von Fr. 68'000.--. Die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag.

B. Mit Entscheid vom 29. September 2016 hiess das Kantonsgericht Nidwalden die von der B.________ AG mit Eingabe vom 14. Juni 2016 ersuchte provisorische Rechtsöffnung überwiegend gut.

C. Dagegen erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 17. November 2016 beim Obergericht Nidwalden Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

D. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Januar 2017 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonaler Rechtsmittelentscheid über ein Rechtsöffnungsbegehren, mithin eine Zwangsvollstreckungssache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist aus dieser Sicht gegeben.

1.2. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG muss nebst einem Antrag eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). In der Beschwerdeschrift ist mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften genügen nicht ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.).

2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerde sei bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ( Art. 321 Abs. 1 ZPO ). Gemäss Art. 320 ZPO könne mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dies erfordere eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Bei mangelhaften Begründungen sei keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin habe sich mit dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Sie habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid, der sich bloss über das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels ausspreche, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermöge, falsch sein soll. Die Eingabe vom 17. November 2016 genüge damit den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift in keiner Weise, weshalb nicht darauf einzutreten sei.

3. Die Beschwerdeführerin legt vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Beurteilung Bundesrecht verletzt haben soll. Sie begnügt sich im entscheidenden Punkt mit einem pauschalen Verweis auf die Begründung ihrer kantonalen Beschwerde vom 17. November 2016, in welcher sie den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid lediglich auf ganz allgemeine Weise (und bloss stichwortartig) beanstandet hat. Im Übrigen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits zutreffend erörtert, dass keine Frist zur Ergänzung oder Nachbesserung einer ungenügend begründeten Beschwerde anzusetzen ist (vgl. Urteile 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4; 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.2). Mit ihren Verweisen auf kantonale Eingaben, dem Vorbringen von Noven sowie dem Hinweis auf noch einzureichende zusätzliche Beweise vermag die Beschwerdeführerin deshalb den für die Beschwerde in Zivilsachen geltenden Begründungsanforderungen (oben E. 1.2) ebenfalls nicht zu genügen. Es ist insgesamt weder dargetan noch ersichtlich, warum die Vorinstanz auf ihre kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen.

4. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung wird der Beschwerdegegnerin nicht zugesprochen, da ihr kein ersatzpflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss